Begründung:
Der Beklagte war Mieter eines im Klubhaus des Vereins "Golfclub S*****" gelegenen Geschäftslokales, in dem Golfsportartikel gehandelt wurden. Er gab dieses Geschäftslokal ab 1.2.1989 für fünf Jahre an die klagende Partei in Untermiete. Das Mietverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Golfclub S***** wurde mit 31.12.1990 beendet. Seither ist die klagende Partei Hauptmieter des Geschäftslokals. Am 1.4.1992 eröffnete der Beklagte auf dem Gelände seiner benachbarten Golfschule einen "GolfShop", in dem er ebenfalls Golfsportartikel verkauft.
Die klagende Kommanditgesellschaft begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, in seiner Golfschule "den Verkauf von Sportartikeln, insbesondere Golfsportartikeln" bis 31.1.1994 zu unterlassen. Sie behauptete, mit dem Beklagten mündlich ein Konkurrenzverbot dahin vereinbart zu haben, daß er zusicherte, zumindest während der vereinbarten Vertragsdauer keinen eigenen GolfShop zu betreiben. Beiden Parteien sei von vorneherein klar gewesen, daß der Beklagte den mit dem Golfclub geschlossenen Mietvertrag auflösen werde. Es sei lediglich der Zeitpunkt ungewiß gewesen, weil der Beklagte zunächst noch Ansprüche gegen den Golfclub habe durchsetzen wollen. Das vereinbarte Konkurrenzverbot wirke über die Auflösung des Bestandvertrages hinaus. Ohne diese Zusage hätte die klagende Partei das Geschäftslokal nicht gemietet und insbesondere keine Ablösesumme in Höhe von S 250.000 (ohne Umsatzsteuer) bezahlt. Der Wert der übernommenen Geschäftseinrichtung habe lediglich S 80.000 bis S 100.000 betragen, der Rest sei "auf eine Ablöse für den Geschäftsbetrieb" entfallen.
Der Beklagte bestritt die behauptete Vereinbarung des Konkurrenzverbotes und wendete ein, die vom Kläger gezahlten S 250.000 stellten den vereinbarten Kaufpreis für die Einrichtung des Geschäftslokals dar. Im übrigen sei der Unterbestandvertrag mit allen wechselseitigen Rechten und Pflichten durch die Aufgabe der Mietrechte des Beklagten gegenüber dem Golfclub Salzkammergut beendet worden.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, in seiner Golfschule "den Verkauf von Golfsportartikeln" bis 31.1.1994 zu unterlassen.
Es traf folgende weitere Feststellungen:
Gemäß Punkt 12 des Untermietvertrages bedürfen spätere Vereinbarungen oder Ergänzungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei Vertragsabschluß vereinbarten Johannes H*****, der Geschäftsführer der klagenden KG, und der Beklagte zusätzlich mündlich, daß der Beklagte bei seiner Golfschule keinen eigenen "GolfShop" betreiben werde. Er sicherte dies Johannes H***** gegenüber auch in der Folge immer wieder zu und versprach, seine Gäste als Kaufinteressenten an die klagende Partei zu vermitteln. Ein Teil des Betrages von S 300.000, den der Beklagte gemäß Punkt 6. des Untermietvertrages für die vorhandene Geschäftseinrichtung zu zahlen hatte, stellt in Wahrheit die Gegenleistung für diese Zusage bzw. "eine künfige Provisionsabgeltung" dar. Der Betrag wurde auf Wunsch des Beklagten als Ablöse für die Geschäftseinrichtung deklariert, weil der Beklagte den nicht auf die Einrichtung entfallenden Teil hätte versteuern müssen.
In einer Zusatzvereinbarung vom 29.12.1988 wurde eine Vertragsdauer von fünf Jahren festgehalten. Beiden Vertragsteilen war aber damals klar, daß der Beklagte den Mietvertrag mit dem Golfclub nach Abklärung seiner noch strittigen Ansprüche (Abfertigung als Angestellter und Ablöse für das Geschäftslokal) auflösen werde; lediglich der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses war noch ungewiß.
Der Beklagte verkaufte entgegen seiner Zusicherung immer wieder Golfschläger an seine Schüler, bestritt diese Tatsache jedoch gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei, wenn er deshalb zur Rede gestellt wurde. Als er einmal zugab, einen Schlägersatz verkauft zu haben, ließ er der klagenden Partei die ihm vom Lieferanten zugesicherte Provision gutschreiben. Der Beklagte ließ sich durch die Vorhaltungen der klagenden Partei nicht davon abhalten, schließlich selbst ein Golfsportartikelgeschäft zu eröffnen. Die klagende Partei erlitt trotz des Golfbooms einen Entgang von 50 % bis zu 2/3.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der wirksamen mündlichen Vereinbarung des Konkurrenzverbotes die im Bestandvertrag vom 28.12.1988 vereinbarte Schriftlichkeit für spätere Vereinbarungen nicht entgegenstehe. Das vereinbarte Konkurrenzverbot wirke über die Vertragsauflösung bis zum ursprünglich vereinbarten Ende des Unterbestandverhältnisses weiter, weil beide Parteien von der bevorstehenden Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Golfclub gewußt hätten.
Das Gericht zweiter Instanz wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß die klagende Partei den Fortbestand des Konkurrenzverbotes trotz einvernehmlicher Vertragsaufhebung durch Prozeßbehauptungen substantiieren und diese unter Beweis hätte stellen müssen. Die klagende Partei habe aber keine Tatsachen behauptet, welche den losgelösten Fortbestand des Konkurrenzverbotes mit sich brächten; solche Tatsachen seien auch im Verfahren nicht hervorgekommen, sodaß es sich erübrige, auf die weiteren, die Feststellungen bekämpfenden Berufungsausführungen einzugehen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der Entscheidung über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.