Entscheidungsgründe:
Rudolf K*** führte ein Unternehmen, das sich unter anderem mit der Schottergewinnung befaßte. Dieses Unternehmen wurde unter der prot. Firma "Rudolf K***" Transporte, Baumaterial und Betonwaren, Mönchhof, Stiftgasse 73, betrieben. Im November 1978 traf die Klägerin mit Rudolf K*** eine Vereinbarung, wonach sich dieser unter anderem zur Ausbaggerung der sogenannten Grundlacke im Ausmaß von 25.000 m2 bis zu einer Mindesttiefe von 4 m (unter dem Wasserspiegel) bis spätestens 31. Oktober 1982 verpflichtete. Eine Teilfläche von 15.000 m2 sollte er bis 1. Juni 1979 mindestens 1,5 m tief ausbaggern. Für jeden Tag des Verzuges mit diesen Verpflichtungen sollte Rudolf K*** S 1.000,-- Pönale zahlen. Er begann zwar mit den Ausbaggerungsarbeiten (ca. 10.000 m2), doch wurden diese weder von ihm noch von der Beklagten beendet.
Die Klägerin begehrte S 549.447,38 als Pönale für den Verzug bis 13. August 1984 (S 651.000,-- abzüglich berechtigter Gegenforderungen der Beklagten in der Höhe von insgesamt S 101.352,62). Die Beklagte sei in die mit Rudolf K*** getroffene Vereinbarung eingetreten und habe selbst die Teilausbaggerung vorgenommen. Auch die vereinbarte Zahlung für die Schottergewinnung durch die Teilausbaggerung habe die Beklagte geleistet. Die Verpachtung des im ausgeschotterten Teil angelegten Fischteiches sei so vorgenommen worden, daß die Beklagte jederzeit mit ihrer Arbeit hätte fortfahren können. Der wahre Grund für die Verzögerung sei eine Fehlspekulation der Beklagten gewesen. Diese sei auch wiederholt aufgefordert worden, die Ausschotterung zum Abschluß zu bringen. Erst als dies erfolglos geblieben sei, sei die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 1984 vom Vertrag zurückgetreten. Die Verjährung sei durch die mit der Beklagten geführten Vergleichsverhandlungen unterbrochen worden. Die eingewendeten Schadenersatzforderungen seien schon wegen des Fehlens eines Verschuldens der Klägerin nicht berechtigt.
Die Beklagte wendete ihre mangelnde Passivlegitimation und Verjährung hinsichtlich der vor dem 6. Februar 1983 entstandenen Pönaleforderungen ein. Vertragspartner sei Rudolf K*** persönlich gewesen. Im übrigen sei die Beklagte an der Fortführung der Arbeiten durch den Pächter des Fischteiches und zuletzt durch die Klägerin selbst gehindert worden. Dadurch sei ihr ein Schaden von insgesamt S 1,619.000,-- entstanden. Diesen Betrag wende sie aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 453.447,38 als berechtigt, die eingewendete Gegenforderung als nicht berechtigt und gab dem Klagebegehren mit S 453.447,38 s.A. statt; das Mehrbegehren von S 96.000,-- wies es ab. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 30. April 1979 wurde die Rudolf K*** GesmbH mit dem Sitz in Mönchhof am 30. Mai 1979 in das Handelsregister des Landesgerichtes Eisenstadt eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer war Rudolf K*** sen. Gegenstand des Unternehmens ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die fabriksmäßige Erzeugung von Betonwaren aller Art, die Ausübung des Deichgräbergewerbes, die Ausübung des Taxigewerbes mit einem Personenkraftwagen bis zu 9 Sitzplätzen, der Abbruch von ebenerdigen Anlagen, Wohnhäusern, sowie Industrieanlagen und Fabriksanlagen soweit nicht Tragwerke besonderer statischer Belange in Betracht kommen; außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen in Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke erforderlich scheinen; dazu gehören insbesondere der Erwerb und die Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Gesellschaftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften und die Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen. Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 3. Dezember 1981 wurde mit 6. April 1982 die Eintragung des Rudolf K*** sen. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH gelöscht. Es wurden Rudolf K*** jun. und Werner Z*** zu gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt. Als Einzelprokuristin wurde Edith F***, die Tochter des Rudolf K*** sen., bestellt.
Für die Rudolf K*** GesmbH sind derzeit 20 LKW, 11 Anhänger und 2 Arbeitsmaschinen bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zum Verkehr zugelassen.
Anläßlich der Pensionierung des Rudolf K*** sen. im Jahre 1982 wurde das gesamte betriebliche Vermögen der Firma Rudolf K*** samt Fuhrpark, maschinellen Einrichtungen etc. in die Rudolf K*** GesmbH übergeführt, bzw. wird dieses seither von der GesmbH verwendet.
Am 23. Oktober 1978 fand im Gemeindeamt der Klägerin eine Besprechung statt, an der Bürgermeister Alois G***, Vizebürgermeister Johann E***, die Gemeinderäte Franz F***, Otto H*** und Alexander S***, sowie Rudolf K*** und Dr. K*** anwesend waren. Über diese Besprechung wurde ein Protokoll vom 23. Oktober 1978 angefertigt, das als Grundlage der nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Vereinbarung vom November 1978 diente:
"1. Die Gemeinde Podersdorf ist Eigentümerin der im Ried gelegenen Grundlacke. Sie beabsichtigt dort einen Fischteich zu errichten.
2. Herr Rudolf K*** verpflichtet sich hiemit, bis spätestens 31. Oktober 1982 die Grundlacke in einem Flächenausmaß von 25.000 m2 abzuschieben und bis zu einer Mindesttiefe von 4 m unter den derzeitigen Wasserspiegel auszubaggern.
3. Beide Parteien kommen überein, daß bis spätestens 1. Juni 1979 eine Teilfläche der unter 2. angeführten Gesamtfläche und zwar insgesamt mindestens 15.000 m2 bis zu einer Mindesttiefe von 1,5 m unter dem Wasserspiegel auszubaggern sind.
4. Sollte Herr Rudolf K*** die Termine 1. Juni 1979 bzw. 31. Oktober 1982 aus welchem Grund immer nicht einhalten, so verpflichtet er sich hiemit, pro Tag des Verzuges einen Pönalbetrag von S 1.000,-- an die Gemeinde Podersdorf zu entrichten.
5. Die jeweils auszubaggernden Flächen - 1,5 ha bis 1. Juni 1979 bzw. 2,5 ha bis 31. Oktober 1982 - wurden einvernehmlich in der Natur bestimmt und festgestellt. Das nicht anderwärtig benötigte Abschubmaterial ist seitlich zu lagern und erforderlichenfalls über Ersuchen der Gemeinde zu planieren.
6. Herr Rudolf K*** verpflichtet sich nunmehr, pro m2 auszubaggernder Fläche einen einmaligen Betrag von S 6,-- pro m2 zuzüglich 18 % MWSt als Entgelt für die Berechtigung zum Aushub an die Gemeinde Podersdorf zu bezahlen, wobei das Entgelt für 15.000 m2, also S 90.000,-- zuzüglich 18 % MWSt sofort mit offenen Forderungen seitens des Herrn K*** gegen die Gemeinde Podersdorf verrechnet wird. Der Restbetrag von S 60.000,-- zuzüglich MWSt wird entsprechend dem Aushubfortschritt, spätestens jedoch bis 31. Oktober 1982, von Herrn K*** an die Gemeinde Podersdorf entrichtet.
7. Herr K*** verpflichtet sich weiters, über Auftrag der Gemeinde Podersdorf dieser zu einem Preis von S 23,-- zuzüglich 18 % MWSt pro m2, Abschubmaterial aus dem Bereich der Grundlacke an den jeweils von der Gemeinde Podersdorf bezeichneten Platz zu liefern. Das Gesamthöchstausmaß beträgt 15.000 m3.
8. Mit dieser Vereinbarung treten alle früheren Vereinbarungen einvernehmlich außer Kraft."
In der Folge begann Rudolf K*** mit den Ausbaggerungsarbeiten der Grundlacke. Ein Teil der übernommenen Ausbaggerungsarbeiten wurde auch ordnungsgemäß ausgeführt. Es kam aber nicht mehr zum vereinbarungsgemäßen Abschluß der Ausbaggerungsarbeiten, weil Rudolf K*** die Maschinen für andere größere Projekte benötigte. Dies erwähnte Rudolf K*** auch wiederholt dem Bürgermeister Josef E*** und den Gemeinderäten gegenüber. Davon, daß zwischenzeitig das Unternehmen des Rudolf K*** in die Rudolf K*** GesmbH übergeführt worden war, wurde nicht gesprochen.
Mit dem Fischereipachtvertrag vom 20. Juli 1981 verpachtete die Klägerin das Fischereirecht an der Grundlacke dem Sportfischereiverein Neusiedler See um einen Pachtschilling von
S 20.000,-- jährlich bis 30. Mai 1986. Dieser Vertrag wurde mit der Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1985 bis 30. April 1991 verlängert. In dem Pachtvertrag finden sich ua nachstehende Bestimmungen:
"4. Der Pächter erklärt, über die Größe, die Form und die Tiefe der Grundlacke, somit über das Ausmaß jener Wasserfläche, auf die sich der Pachtgegenstand bezieht, genau unterrichtet zu sein. Der Pächter erklärt auch, die Vereinbarung zwischen der Verpächterin und der Erdbaufirma Rudolf K*** in allen Punkten genau zu kennen. Die Firma K*** ist berechtigt in und um die Grundlacke weiterhin Material auszuheben und abzuführen. Der Pächter erklärt, diese Tätigkeit zu dulden und aus dieser Tätigkeit der Firma Rudolf K*** gegenüber der Verpächterin keinerlei Ersatzansprüche zu stellen oder derartige behauptete Ansprüche etwa mit dem Pachtschilling zu kompensieren oder einen Nachlaß des Pachtschilling zu verlangen."
Am 11. Oktober 1983 kaufte die Beklagte von der M*** GesmbH eine Schotterreinigungsanlage und holte auch eine positive Stellungnahme über die Eignung des Schotters aus der Grundlacke als Zusatz zur Betonerzeugung ein. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Schotterreinigungsanlage ausschließlich zum Zwecke der Reinigung des aus der Grundlacke auszubaggernden Schotters angeschafft wurde bzw. daß mit dieser Anlage nicht auch anderswo gewonnener Schotter gereinigt werden könnte.
Im Frühjahr 1984 wurden zwischen Bürgermeister E***, Wirtschafter S*** und Rudolf K*** neuerliche Gespräche über die noch vorzunehmende weitere Ausbaggerung der Grundlacke geführt. K*** bot der Gemeinde an, daß er, sofern sie von ihrer vereinbarten Pönaleforderung Abstand nehmen würde, für ein Jahr gratis sämtliche Gräderarbeiten durchführen würde. Dieser Vorschlag wurde von Wirtschafter S*** mit der Begründung abgelehnt, daß diese Gräderarbeiten schon der Firma S*** zugesagt wurden. Zuletzt sprach Bürgermeister E*** den Rudolf K*** etwa Mitte Juli 1984 auf die Ausbaggerung an. Er wies neuerlich darauf hin, daß K*** den Vertrag einhalten solle, worauf letzterer erklärte, daß dies nicht möglich sei. Schon bei einem früheren Gespräch hatte K*** dem E*** gegenüber zugestanden, daß er sich mit der Übernahme des Auftrages über die Ausbaggerung der Grundlacke insofern verspekuliert habe, als er mit der Auftragserteilung der Klägerin betreffend die Umfahrungsstraße Podersdorf am See gerechnet, diesen Auftrag aber nicht erhalten habe.
In der Folge wurde die Klägerin von der Aufsichtsbehörde gerügt, daß sie bezüglich des vereinbarten Pönales nichts unternommen habe. Die Klägerin teilte Rudolf K*** mit Schreiben vom 13. August 1984 mit, daß die Fortführung der Baggerarbeiten in der Grundlacke vorerst eingestellt sei. K*** werde gebeten, sich bezüglich des vertraglich festgesetzten Pönales mit ihr in Verbindung zu setzen.
Dieses Schreiben langte bei der Beklagten kurze Zeit nach dem Zeitpunkt ein, als sich die Beklagte doch zur Fortsetzung der Ausbaggerungsarbeiten im August 1984 entschlossen hatte und durch einen Baggerfahrer mit den Arbeiten beginnen wollte. Die Fortführung war hiebei dem Baggerfahrer von Wirtschafter S*** untersagt worden, zumal die Klägerin im Hinblick auf den vereinbarten Endtermin 31. Oktober 1982 nunmehr kein Interesse an der Erfüllung des Vertrages durch die Beklagte hatte.
In der Sitzung des Gemeinderates der Klägerin vom 13. September 1984 wurde berichtet, daß die Firma K*** vertragsbrüchig geworden sei, indem sie bis zum Zeitpunkt 31. Oktober 1982 die Grundlacke nicht flächenmäßig entsprechend dem Vertrag ausgebaggert habe; sie habe sich jedoch vertraglich zur Bezahlung eines Pönales von S 1.000,-- pro Tag verpflichtet. Die Firma K*** habe nun der Gemeinde S 300.000,-- als Gegenleistung für die Vertragsbrüchigkeit angeboten. Die Gemeinde Podersdorf am See habe sich bei einem unabhängigen Richter über die Vereinbarung mit der Firma K*** erkundigt; es sei ihr mitgeteilt worden, daß dieses Unternehmen das vereinbarte Pönale bezahlen müsse. Die Chancen für einen Prozeßgewinn würden als gut eingestuft. Auf Grund dieser Berichterstattung beschloß die Klägerin, gegen den Vertragspartner Rudolf K*** wegen Vertragsbrüchigkeit Prozeß zu führen. Die Gemeinde wurde beauftragt, das Entsprechende zu unternehmen bzw. einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bis zur Untersagung der Fortsetzung der Ausbaggerungsarbeiten im August 1984 durch die Klägerin wurde die Beklagte weder von der Klägerin noch vom Sportfischereiverein Neusiedler See an der Ausbaggerung gehindert.
In der Folge forderte der Klagevertreter mit Schreiben vom 15. Jänner 1986 die Beklagte zur Bezahlung der nunmehrigen Klageforderung auf.
Eine Zahlung erfolgte bisher nicht.
Die Pönaleforderung der Klägerin errechnet sich für den Zeitraum vom 31. Oktober 1982 (vereinbarter Endtermin) bis 13. August 1984 (Untersagung durch die Klägerin), sohin für 651 Tage mit S 651.000,--. Dieser Forderung stehen Gegenforderungen der Beklagten von S 39.952,62 auf Grund der Rechnung Nr. 02505 vom 16. Dezember 1982 sowie über S 61.600,-- betreffend Regiearbeiten vom 27. November 1984 bis 7. Februar 1985 gegenüber, sodaß sich die Klageforderung mit S 549.447,38 errechnet.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Beklagte das Einzelunternehmen Rudolf K*** tatsächlich fortgeführt habe. Sie hafte demnach für dessen Verbindlichkeiten. Weder der Fischteichpächter noch die Klägerin hätten die Beklagte an der Ausbaggerung gehindert. Die Pönaleforderung für den Zeitraum vom 31. Oktober 1982 bis 5. Februar 1983 sei verjährt.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile nicht Folge. Es ergänzte die Sachverhaltsgrundlage der erstgerichtlichen Feststellungen und nahm weiters als erwiesen an:
Rudolf K*** und seine Gattin Theresia errichteten im Mai 1979 die beklagte Gesellschaft ausschließlich zu dem Zweck, die bereits bestehende Einzelfirma Rudolf K*** nach den Bestimmungen des Art. III des StrukturverbesserungsG einzubringen. Mit Notariatsakt und Gesellschaftsbeschluß vom 19. Dezember 1979 brachte Rudolf K*** sein Einzelunternehmen "Rudolf K***" Transporte, Baumaterial und Betonwaren als Sacheinlage auf Grund der Einbringungsbilanz zum 1. Mai 1979 zum Einbringungswert von S 9,416.647,82 (bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals) mit allen wie immer gearteten Aktiven und Passiven in die Beklagte ein. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Einbringung des betrieblichen Vermögens Rudolf K*** die getroffene Vereinbarung zwischen diesem und der Beklagten zugrundelag. Die Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes in eine Kapitalgesellschaft führe zwar zu keiner Gesamtrechtsnachfolge, doch hafte die Beklagte gemäß § 1409 ABGB für die von Rudolf K*** eingegangenen Verpflichtungen, denn gemäß den ergänzten Feststellungen habe die Beklagte das Unternehmen Rudolf K*** rechtsgeschäftlich erworben. Die wiederholten Aufforderungen der Klägerin an Rudolf K***, die Vereinbarung zu erfüllen, fielen zumindest teilweise in jenen Zeitraum, in dem er Geschäftsführer der Beklagten und die Übertragung seiner Einzelfirma an diese bereits vereinbart war. Bei dem vereinbarten Pönale von S 1.000,-- täglich für den Fall eines Verzuges der Fertigstellung bis 31. Oktober 1982 handle es sich um einen Schadenersatzanspruch in Form einer Konventionalstrafe. Die schriftliche Rücktrittserklärung vom 13. August 1984 sei von der Klägerin auf Grund der Säumnis Rudolf K*** berechtigt gewesen. Sie treffe kein Verschulden an der Unterlassung der Ausbaggerungsarbeiten. Die eingewendeten Schadenersatzforderungen bestünden daher schon aus diesem Grund nicht zu Recht.Rudolf K*** und seine Gattin Theresia errichteten im Mai 1979 die beklagte Gesellschaft ausschließlich zu dem Zweck, die bereits bestehende Einzelfirma Rudolf K*** nach den Bestimmungen des Artikel römisch drei, des StrukturverbesserungsG einzubringen. Mit Notariatsakt und Gesellschaftsbeschluß vom 19. Dezember 1979 brachte Rudolf K*** sein Einzelunternehmen "Rudolf K***" Transporte, Baumaterial und Betonwaren als Sacheinlage auf Grund der Einbringungsbilanz zum 1. Mai 1979 zum Einbringungswert von S 9,416.647,82 (bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals) mit allen wie immer gearteten Aktiven und Passiven in die Beklagte ein. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Einbringung des betrieblichen Vermögens Rudolf K*** die getroffene Vereinbarung zwischen diesem und der Beklagten zugrundelag. Die Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes in eine Kapitalgesellschaft führe zwar zu keiner Gesamtrechtsnachfolge, doch hafte die Beklagte gemäß Paragraph 1409, ABGB für die von Rudolf K*** eingegangenen Verpflichtungen, denn gemäß den ergänzten Feststellungen habe die Beklagte das Unternehmen Rudolf K*** rechtsgeschäftlich erworben. Die wiederholten Aufforderungen der Klägerin an Rudolf K***, die Vereinbarung zu erfüllen, fielen zumindest teilweise in jenen Zeitraum, in dem er Geschäftsführer der Beklagten und die Übertragung seiner Einzelfirma an diese bereits vereinbart war. Bei dem vereinbarten Pönale von S 1.000,-- täglich für den Fall eines Verzuges der Fertigstellung bis 31. Oktober 1982 handle es sich um einen Schadenersatzanspruch in Form einer Konventionalstrafe. Die schriftliche Rücktrittserklärung vom 13. August 1984 sei von der Klägerin auf Grund der Säumnis Rudolf K*** berechtigt gewesen. Sie treffe kein Verschulden an der Unterlassung der Ausbaggerungsarbeiten. Die eingewendeten Schadenersatzforderungen bestünden daher schon aus diesem Grund nicht zu Recht.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.