In der vom Rekursgericht und von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung SZ 57/34 wurde bereits ausgeführt, die bisherige Rechtslage habe durch das Zustellgesetz insoweit eine Änderung erfahren, als bei den Erfordernissen für die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung die "rechtzeitige" Kenntnis vom Zustellvorgang angeführt (§ 17 Abs 3 ZustG) wurde. Bei der Auslegung dieser Bestimmung müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage zumindest nicht iS einer Verschlechterung der Möglichkeit der Hinterlegung habe ändern wollen. Die bisherige, eher schematische Regelung habe dazu geführt, daß über den angestrebten Zweck hinaus auch Verfahrensverzögerungen bewirkt worden seien, die nicht mehr im Interesse des Schutzes einer an der mangelhaften Zustellung nicht schuldigen Partei lagen. Diese nicht gewünschten Nebenwirkungen der bisherigen Zustellregelungen sollten durch die Neufassung möglichst behoben werden, wie schon der jeweilige Schlußsatz der Bestimmungen der §§ 16 Abs 5 und 17 Abs 3 ZustG zeige, wonach eine Sanierung mangelhafter Zustellungen nicht mehr vom tatsächlichen Zukommen der Sendung abhängig sei. Der Gesetzgeber wolle dem Empfänger nur jenen Schutz zukommen lassen, der notwendig erscheine, um ihn nicht schlechter zu stellen als jene Empfänger, denen ordnungsgemäß zugestellt wurde. Somit sei § 17 Abs 3 ZustG dahin auszulegen, daß der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem gesetzmäßig durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt habe, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem Großteil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so müsse die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dies sei z.B. bei einer bloß eintägigen Ortsabwesenheit der Fall.In der vom Rekursgericht und von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung SZ 57/34 wurde bereits ausgeführt, die bisherige Rechtslage habe durch das Zustellgesetz insoweit eine Änderung erfahren, als bei den Erfordernissen für die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung die "rechtzeitige" Kenntnis vom Zustellvorgang angeführt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) wurde. Bei der Auslegung dieser Bestimmung müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage zumindest nicht iS einer Verschlechterung der Möglichkeit der Hinterlegung habe ändern wollen. Die bisherige, eher schematische Regelung habe dazu geführt, daß über den angestrebten Zweck hinaus auch Verfahrensverzögerungen bewirkt worden seien, die nicht mehr im Interesse des Schutzes einer an der mangelhaften Zustellung nicht schuldigen Partei lagen. Diese nicht gewünschten Nebenwirkungen der bisherigen Zustellregelungen sollten durch die Neufassung möglichst behoben werden, wie schon der jeweilige Schlußsatz der Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 5 und 17 Absatz 3, ZustG zeige, wonach eine Sanierung mangelhafter Zustellungen nicht mehr vom tatsächlichen Zukommen der Sendung abhängig sei. Der Gesetzgeber wolle dem Empfänger nur jenen Schutz zukommen lassen, der notwendig erscheine, um ihn nicht schlechter zu stellen als jene Empfänger, denen ordnungsgemäß zugestellt wurde. Somit sei Paragraph 17, Absatz 3, ZustG dahin auszulegen, daß der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem gesetzmäßig durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt habe, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem Großteil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so müsse die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dies sei z.B. bei einer bloß eintägigen Ortsabwesenheit der Fall.
Im Sinne der vorgenannten Entscheidung wurde in der weiters zitierten Entscheidung 5 Ob 599/90 betreffend die eigenhändige Zustellung einer Klage ausgesprochen, eine Hinterlegung sei dann unwirksam, wenn der Empfänger zufolge Ortsabwesenheit von der Aufforderung, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können oder wenn ihm zufolge Ortsabwesenheit für die Erstattung eines befristeten Schriftsatzes nicht ein gleicher Zeitraum zur Verfügung stand, wie einem ortsanwesenden Empfänger, an den nur wegen Abwesenheit von der Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Die - wie hier - die Zustellung einer Kündigung betreffende Entscheidung 7 Ob 519/92 wiederholte die Ausführungen der SZ 57/34 über die Auslegung des § 17 Abs 3 ZustG und verwies darauf, nach § 17 Abs 3, 4.Satz ZustG gelten Sendungen daher nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, daß der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Wenn der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangte, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem Großteil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall wäre, so müsse die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Bei der im gegebenen Falle ab dem Hinterlegungstag vorliegenden sechstägigen Ortsabwesenheit komme eine Gleichstellung mit den Fällen einer bloß üblichen berufsbedingten Abwesenheit nicht in Frage.Die - wie hier - die Zustellung einer Kündigung betreffende Entscheidung 7 Ob 519/92 wiederholte die Ausführungen der SZ 57/34 über die Auslegung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG und verwies darauf, nach Paragraph 17, Absatz 3, 4 Punkt S, a, t, z, ZustG gelten Sendungen daher nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, daß der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Wenn der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangte, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem Großteil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall wäre, so müsse die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Bei der im gegebenen Falle ab dem Hinterlegungstag vorliegenden sechstägigen Ortsabwesenheit komme eine Gleichstellung mit den Fällen einer bloß üblichen berufsbedingten Abwesenheit nicht in Frage.
Durch diese vorstehende Rechtssprechung ist somit aber grundsätzlich für alle Fälle, also auch für jenen der Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG, klargestellt, daß nicht nur, wie schon bisher, durch das tatsächliche Zukommen der Sendung an den Empfänger Zustellungsmängel saniert werden (§ 7 ZustG), sondern im Sinne der neuen Regelung des § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG auch dadurch, daß der Empfänger so rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte, daß er in gleicher Weise wie ein von der Abgabestelle lediglich aus berufsbedingten Gründen tagsüber Abwesender die Möglichkeit hatte, in den Besitz der Sendung zu gelangen. Ob der Empfänger bei beiden oder lediglich beim zweiten Zustellversuch nicht nur vorübergehend ortsabwesend war ist daher insoweit entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ohne Bedeutung.Durch diese vorstehende Rechtssprechung ist somit aber grundsätzlich für alle Fälle, also auch für jenen der Zustellung zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, ZustG, klargestellt, daß nicht nur, wie schon bisher, durch das tatsächliche Zukommen der Sendung an den Empfänger Zustellungsmängel saniert werden (Paragraph 7, ZustG), sondern im Sinne der neuen Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG auch dadurch, daß der Empfänger so rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte, daß er in gleicher Weise wie ein von der Abgabestelle lediglich aus berufsbedingten Gründen tagsüber Abwesender die Möglichkeit hatte, in den Besitz der Sendung zu gelangen. Ob der Empfänger bei beiden oder lediglich beim zweiten Zustellversuch nicht nur vorübergehend ortsabwesend war ist daher insoweit entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ohne Bedeutung.
Im vorliegenden Falle erfolgte der erste Zustellversuch am Mittwoch, dem 12.2.1992. Ein bloß tagsüber aus berufsbedingten Gründen von der Abgabestelle Abwesender hätte somit normalerweise die Möglichkeit gehabt, am nächsten Tag oder jedenfalls am übernächsten Tag, also spätestens am Freitag, dem 14.2.1992, die Sendung zu übernehmen. Diese Gelegenheit hätte die gekündigte Partei nach ihrem Vorbringen hier aber nicht gehabt, wenn sie, wie von ihr behauptet wurde, noch am 15.2.1992 in Kärnten auf Urlaub war. Träfe dies zu, so wäre die Zustellung durch Hinterlegung somit aber gemäß § 17 Abs 3 ZustG und im Sinne der vorstehenden Ausführungen mangels rechtzeitiger Kenntnis vom Zustellvorgang unwirksam geblieben. In diesem Falle hätte erst das tatsächliche Zukommen der Sendung (§ 7 ZustG) angeblich am 25.2.1992 den Lauf der Einwendungsfrist ausgelöst und die von der gekündigten Partei am 6.3.1992 erhobenen Einwendungen erschienen sodann rechtzeitig.Im vorliegenden Falle erfolgte der erste Zustellversuch am Mittwoch, dem 12.2.1992. Ein bloß tagsüber aus berufsbedingten Gründen von der Abgabestelle Abwesender hätte somit normalerweise die Möglichkeit gehabt, am nächsten Tag oder jedenfalls am übernächsten Tag, also spätestens am Freitag, dem 14.2.1992, die Sendung zu übernehmen. Diese Gelegenheit hätte die gekündigte Partei nach ihrem Vorbringen hier aber nicht gehabt, wenn sie, wie von ihr behauptet wurde, noch am 15.2.1992 in Kärnten auf Urlaub war. Träfe dies zu, so wäre die Zustellung durch Hinterlegung somit aber gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG und im Sinne der vorstehenden Ausführungen mangels rechtzeitiger Kenntnis vom Zustellvorgang unwirksam geblieben. In diesem Falle hätte erst das tatsächliche Zukommen der Sendung (Paragraph 7, ZustG) angeblich am 25.2.1992 den Lauf der Einwendungsfrist ausgelöst und die von der gekündigten Partei am 6.3.1992 erhobenen Einwendungen erschienen sodann rechtzeitig.
Demgemäß hat es hier im Ergebnis beim rekursgerichtlichen Ausspruch der Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Prüfung der behauptetermaßen bis einschließlich 15.2.1992 gegebenen Ortsabwesenheit der gekündigten Partei und allenfalls des Zeitpunktes der tatsächlichen Ausfolgung der Sendung an sie zu verbleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.