Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 82.500 S mit der Begründung, er trage allein die Kosten der Ehewohnung von monatlich 5.500,40 S. Diese Wohnung werde von ihm, der Beklagten als seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind sowie den beiden noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern der Beklagten aus erster Ehe, Katrin und Christoph L***, bewohnt. Die Beklagte sei seit 1985 berufstätig und beziehe ein eigenes Einkommen. Sie habe Ehebruch begangen. Der Ehebrecher gehe nach wie vor trotz gerichtlicher Verurteilung wegen Ehebruches in der Wohnung der Streitteile aus und ein. Er, der Kläger, sei daher nicht mehr bereit, die auf die Beklagte und ihre beiden Kinder aus erster Ehe anteilig entfallenden Kosten von 3/5 der Gesamtaufwendungen zu tragen. Er begehre daher von der Beklagten für die Zeit ab 1. Dezember 1985 für 25 Monate je
3.300 S, d.s. 82.500 S (ON 1 und 5).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte vor, zwischen den Streitteilen sei ein Scheidungsverfahren anhängig. Ihre Ehe funktioniere nicht mehr. Der Kläger könne jedoch nur dasjenige gemäß § 1042 ABGB zurückverlangen, was er jetzt mehr leiste als er zu jener Zeit geleistet hat, als die Ehe noch in Ordnung war. Da aber der Kläger damals ebenfalls die gesamten Wohnungskosten getragen habe, sei sein Rückforderungsbegehren nicht berechtigt.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte vor, zwischen den Streitteilen sei ein Scheidungsverfahren anhängig. Ihre Ehe funktioniere nicht mehr. Der Kläger könne jedoch nur dasjenige gemäß Paragraph 1042, ABGB zurückverlangen, was er jetzt mehr leiste als er zu jener Zeit geleistet hat, als die Ehe noch in Ordnung war. Da aber der Kläger damals ebenfalls die gesamten Wohnungskosten getragen habe, sei sein Rückforderungsbegehren nicht berechtigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Seiner Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Streitteile leben in aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt, doch ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. In der Ehewohnung lebt noch das eheliche Kind der Streitteile, der am 4. Mai 1977 geborene Alexander H***, sowie die beiden Kinder der Beklagten aus ihrer Vorehe, Katrin L*** (geboren am 19. Februar 1968) und Christoph L*** (geboren am 25. April 1969), die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind (Verdienst als Lehrling 1.300 S bzw. 2.154 S pro Monat). Die Streitteile hatten seinerzeit im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung eine schriftliche Vereinbarung des Inhaltes geschlossen, daß sie jeder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zur Deckung der den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam und im gleichen Umfang beitragen werden. Die Kinder der Beklagten aus ihrer Vorehe wurden in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Die Wohnungskosten von monatlich 5.500,40 S trägt der Kläger allein.
Die Beklagte beging mit Karl A*** vom 25. August 1985 bis 31. August 1985 mehrmals Ehebruch. Der Mann wurde deshalb strafgerichtlich verurteilt. Er hält sich dennoch wiederholt in der Ehewohnung auf. Die Beklagte wurde deshalb rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, Karl A*** das Betreten der Ehewohnung der Streitteile zu gestatten (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Mai 1988, 8 Ob 529/88). Der Kläger, dem im September 1985 bekannt wurde, daß die Beklagte einen Freund hat, ist seither nicht mehr bereit, die Wohnungskosten für die Klägerin und ihre aus einer anderen Ehe stammenden Kinder zu tragen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, zwischen den Streitteilen sei eine stillschweigende Vereinbarung des Inhaltes zustande gekommen, daß der Kläger allein die Kosten der ehelichen Wohnung trage. Eine derartige stillschweigende vermögensrechtliche Vereinbarung werde nach Übung des redlichen Verkehrs mit Rücksicht auf das Wesen der Ehe und die daraus resultierenden Treupflichten regelmäßig auf Grundlage einer funktionierenden Ehe geschlossen. Durch den Ehebruch der Beklagten sei aber eine typische Voraussetzung für diese vermögensrechtliche Vereinbarung weggefallen, sodaß der Kläger berechtigt sei, von der Beklagten die auf sie und ihre Kinder entfallenden Kosten der Wohnung, die nach Zahl der sie benützenden Personen aufzuteilen sei, zu begehren.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung derart, daß die Beklagte wegen Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches die auf sie entfallenden Kosten der Wohnung, d. h. ein Fünftel der Gesamtkosten (für 24 Monate vom 1. Dezember 1985 bis Schluß der Verhandlung in erster Instanz) = 26.400 S, dem Kläger zu ersetzen habe.
Im übrigen änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes im klageabweisenden Sinn ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es an: Der Kläger habe sich bei Eheschließung schlüssig verpflichtet, die Kinder der Beklagten aus ihrer Vorehe in den gemeinsamen Haushalt aufzunehmen und ihnen - da sie beide damals nicht selbsterhaltungsfähig waren - das unentgeltliche Wohnen zu gestatten. Er habe es also übernommen, während aufrechter Ehe den Unterhaltsanspruch der Kinder der Beklagten aus der Vorehe an ihrer Statt zumindest hinsichtlich der Wohnung solange zu erfüllen, als ein Anspruch der Beklagten auf Benützung der Ehewohnung bestünde oder bis die Kinder selbsterhaltungsfähig würden. Die Vereinbarung des Beklagten über die unentgeltliche Aufnahme der Kinder bestehe trotz der Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Beklagten fort, weil die Kinder noch nicht selbsterhaltungsfähig seien und die Beklagte die Wohngemeinschaft mit dem Kläger nach wie vor aufrecht erhalte. Der Anspruch der Kinder auf unentgeltliches Wohnen wäre aber gefährdet, wenn die Beklagte die auf die Kinder entfallenden Wohnungskosten mittragen müßte, weil sie allenfalls nicht in der Lage wäre, den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kinder voll zu befriedigen.
Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Revision aus. Gegen den klageabweisenden Teil des Urteiles der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache im Umfang der Anfechtung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.