Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Scheidung seiner im Jahre 1954 mit der Beklagten geschlossenen, kinderlos gebliebenen Ehe aus den Gründen des § 55 und (subsidiär) § 49 EheG. Er brachte hiezu vor, die Beklagte habe im Laufe der Jahre eine krankhafte, unerträgliche Eifersucht entwickelt und keinerlei Verständnis für seine berufsbedingten gesellschaftlichen Aktivitäten gezeigt. Die geschlechtlichen Beziehungen der Ehegatten seien vor sieben Jahren eingestellt worden, nachdem ihm die Beklagte mit der Behauptung, er sei bei einer anderen Frau gewesen, erklärt habe, es grause ihr, mit ihm zu schlafen. Die Streitteile wohnten zwar in derselben Wohnung, sie sprächen aber kaum noch miteinander, sodaß eine eheliche Geschlechts- und Gesinnungsgemeinschaft nicht mehr bestehe. Durch das krankhafte, eifersüchtige Verhalten der Beklagten und ihre ständigen Schimpfereien und Nörgeleien sei die Ehe unheilbar zerrüttet worden.Der Kläger begehrte die Scheidung seiner im Jahre 1954 mit der Beklagten geschlossenen, kinderlos gebliebenen Ehe aus den Gründen des Paragraph 55 und (subsidiär) Paragraph 49, EheG. Er brachte hiezu vor, die Beklagte habe im Laufe der Jahre eine krankhafte, unerträgliche Eifersucht entwickelt und keinerlei Verständnis für seine berufsbedingten gesellschaftlichen Aktivitäten gezeigt. Die geschlechtlichen Beziehungen der Ehegatten seien vor sieben Jahren eingestellt worden, nachdem ihm die Beklagte mit der Behauptung, er sei bei einer anderen Frau gewesen, erklärt habe, es grause ihr, mit ihm zu schlafen. Die Streitteile wohnten zwar in derselben Wohnung, sie sprächen aber kaum noch miteinander, sodaß eine eheliche Geschlechts- und Gesinnungsgemeinschaft nicht mehr bestehe. Durch das krankhafte, eifersüchtige Verhalten der Beklagten und ihre ständigen Schimpfereien und Nörgeleien sei die Ehe unheilbar zerrüttet worden.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung, gegebenenfalls die Feststellung des Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 61 Abs3 EheG und bei Annahme einer schweren Eheverfehlung ihrerseits die Klageabweisung mangels sittlicher Berechtigung des Klagebegehrens gemäß § 49 letzter Satz EheG. Sie führte aus, der Kläger sei häufig betrunken nach Hause gekommen und habe Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, seine Urlaube seit Jahren allein verbracht und sich überhaupt nicht um sie gekümmert, sodaß es zu Streitigkeiten und Eifersuchtsszenen gekommen sei. Die Beklagte habe den Geschlechtsverkehr mit der vom Kläger angeführten Begründung verweigert, als dieser morgens in betrunkenem Zustand nach Hause gekommen sei. Bei Änderung seines Verhaltens sei sie zur Wiederaufnahme der geschlechtlichen Beziehungen bereit. Sie koche nach wie vor für den Kläger und besorge für ihn die Wäsche, das Essen werde allerdings nicht gemeinsam eingenommen. Der Umstand, daß sie kaum miteinander sprächen, liege darin begründet, daß sich der Kläger um sie nicht kümmere und nichts rede und ihr wiederholt gesagt habe, er könne "ihre Visage nicht mehr sehen."Die Beklagte beantragte Klageabweisung, gegebenenfalls die Feststellung des Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des Paragraph 61, Abs3 EheG und bei Annahme einer schweren Eheverfehlung ihrerseits die Klageabweisung mangels sittlicher Berechtigung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 49, letzter Satz EheG. Sie führte aus, der Kläger sei häufig betrunken nach Hause gekommen und habe Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, seine Urlaube seit Jahren allein verbracht und sich überhaupt nicht um sie gekümmert, sodaß es zu Streitigkeiten und Eifersuchtsszenen gekommen sei. Die Beklagte habe den Geschlechtsverkehr mit der vom Kläger angeführten Begründung verweigert, als dieser morgens in betrunkenem Zustand nach Hause gekommen sei. Bei Änderung seines Verhaltens sei sie zur Wiederaufnahme der geschlechtlichen Beziehungen bereit. Sie koche nach wie vor für den Kläger und besorge für ihn die Wäsche, das Essen werde allerdings nicht gemeinsam eingenommen. Der Umstand, daß sie kaum miteinander sprächen, liege darin begründet, daß sich der Kläger um sie nicht kümmere und nichts rede und ihr wiederholt gesagt habe, er könne "ihre Visage nicht mehr sehen."
Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren ab. Es stellte fest:
Die Ehe der Streitteile verlief anfänglich harmonisch. Der Kläger ist im dörflichen Leben stark integriert; seine Mitgliedschaft bei mehreren Vereinen hatte zur Folge, daß er häufig spät nach Hause kam. Bis ungefähr zum Jahre 1980 hatte er bei derartigen Gelegenheiten auch ziemlich viel Alkohol getrunken und kam daher alkoholisiert nach Hause oder mußte nach Hause gebracht werden. Einmal wurde ihm wegen Alkoholisierung der Führerschein entzogen. Bei derartigen Anlässen hat der Kläger sich mitunter auch mit anderen Frauen abgegeben, und es kam vor, daß er mit Lippenstift- und Make-up-Spuren am Hemd nach Hause kam. Einmal hatte er sogar Blut- und Schleimspuren an der Unterhose. Durch einige Jahre war der Kläger mit Mathilde O*** eng befreundet, ging in deren Haus aus und ein und hat auch in Gegenwart der Beklagten mit dieser Frau häufig geschäkert. Er ließ sich auch in Gegenwart der Beklagten von Frau O*** die Zigaretten anzünden. Alle diese Vorfälle hatten zur Folge, daß die Beklagte dem Kläger häufig Vorhalte machte und es zu Eifersuchtsszenen kam. Trotzdem unterhielten die Streitteile immer wieder Geschlechtsbeziehungen zueinander. Als der Kläger im Jahr 1980 früh morgens nach Hause kam und mit der Beklagten geschlechtlich verkehren wollte, erklärte diese, daß "sie sich so vor ihm grause, und sie so nicht mit ihm schlafen" wolle. Der Kläger beschloß hierauf "mit der Beklagten nicht mehr zu schlafen." Im Jahre 1982 kam es anläßlich der Abholung der Beklagten durch den Kläger am gemeinsamen Urlaubsort in Bellaria noch einmal zu einem Geschlechtsverkehr. Dieser Urlaub verlief harmonisch. Seither ist es zu keinem Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen mehr gekommen, der Kläger hat die Beklagte hiezu auch nicht aufgefordert. Im Jahre 1975 wurde das vom Kläger erbaute Hotel "S***" eröffnet, in der Folge wurde dieses von der Beklagten mit einer Aushilfe aus dem Dorf geführt. Die Beklagte war als Halbtagskraft zur Sozialversicherung angemeldet, tatsächlich arbeitete sie aber den ganzen Tag. Vor fünf Jahren wurde das Hotel verpachtet, so daß die Beklagte seither nur mehr den gemeinsamen Haushalt führt. Sie kocht für den Kläger und besorgt seine Wäsche, nimmt geschäftliche Anrufe entgegen und teilt diese dem Kläger mit. Die Streitteile schlafen bis heute im gemeinsamen Ehebett, sprechen miteinander allerdings nur mehr das Allernotwendigste. Wenn der Kläger heimkommt, setzt ihm die Beklagte das Essen vor. Sie selbst nimmt das Essen allein ein, einerseits weil sie kein Fleisch essen mag und andererseits weil der Kläger wiederholt zu ihr sagte, er könne "ihre Visage nicht mehr sehen". Ungefähr seit dem Jahre 1980 kommt der Kläger nicht mehr so spät nach Hause und spricht auch nicht mehr so dem Alkohol zu. Wenn er abends heimkommt, schaut er sich das Fernsehprogramm an, die Beklagte geht zu Bett. Sie war bis zum Jahresende 1988 im Betrieb angemeldet und hatte zuletzt einen Betrag von S 8.500 netto bezogen. Mit diesem Geld, gleichsam dem Wirtschaftsgeld, hatte sie "den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten". Der Kläger übertrug ihr zwei Mansardenwohnungen in Innsbruck und eine Wohnung in Inzing ins Eigentum. Hieraus erzielt sie ein Mieteinkommen von S 9.000 monatlich und bestreitet hiemit sämtliche Auslagen für sich selbst sowie die Investitionen für diese Wohnungen. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die für den Scheidungsgrund des § 55 Abs1 EheG vorausgesetzte Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten sei nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien hier nicht erfüllt, weil weiterhin Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft bestehe. Die Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft habe der Kläger zu vertreten, weil ihn die festgestellte Unmutsäußerung der Beklagten hiezu keinesfalls berechtigt habe. Das gleiche gelte für die getrennte Einnahme der Mahlzeiten. Die Beklagte habe sich ausdrücklich zur Wiederaufnahme der vollen ehelichen Gemeinschaft unter der Voraussetzung eines entsprechenden Verhaltens des Klägers bereit erkärt. Auch der Scheidungsgrund des § 49 EheG sei nicht gegeben, denn die Eifersuchtsvorwürfe der Beklagten stellten im Hinblick auf das Verhalten des Klägers durchaus normale Reaktionen dar, so daß das Scheidungsbegehren im Sinne des § 49 letzter Satz EheG keinesfalls sittlich gerechtfertigt sei.Die Ehe der Streitteile verlief anfänglich harmonisch. Der Kläger ist im dörflichen Leben stark integriert; seine Mitgliedschaft bei mehreren Vereinen hatte zur Folge, daß er häufig spät nach Hause kam. Bis ungefähr zum Jahre 1980 hatte er bei derartigen Gelegenheiten auch ziemlich viel Alkohol getrunken und kam daher alkoholisiert nach Hause oder mußte nach Hause gebracht werden. Einmal wurde ihm wegen Alkoholisierung der Führerschein entzogen. Bei derartigen Anlässen hat der Kläger sich mitunter auch mit anderen Frauen abgegeben, und es kam vor, daß er mit Lippenstift- und Make-up-Spuren am Hemd nach Hause kam. Einmal hatte er sogar Blut- und Schleimspuren an der Unterhose. Durch einige Jahre war der Kläger mit Mathilde O*** eng befreundet, ging in deren Haus aus und ein und hat auch in Gegenwart der Beklagten mit dieser Frau häufig geschäkert. Er ließ sich auch in Gegenwart der Beklagten von Frau O*** die Zigaretten anzünden. Alle diese Vorfälle hatten zur Folge, daß die Beklagte dem Kläger häufig Vorhalte machte und es zu Eifersuchtsszenen kam. Trotzdem unterhielten die Streitteile immer wieder Geschlechtsbeziehungen zueinander. Als der Kläger im Jahr 1980 früh morgens nach Hause kam und mit der Beklagten geschlechtlich verkehren wollte, erklärte diese, daß "sie sich so vor ihm grause, und sie so nicht mit ihm schlafen" wolle. Der Kläger beschloß hierauf "mit der Beklagten nicht mehr zu schlafen." Im Jahre 1982 kam es anläßlich der Abholung der Beklagten durch den Kläger am gemeinsamen Urlaubsort in Bellaria noch einmal zu einem Geschlechtsverkehr. Dieser Urlaub verlief harmonisch. Seither ist es zu keinem Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen mehr gekommen, der Kläger hat die Beklagte hiezu auch nicht aufgefordert. Im Jahre 1975 wurde das vom Kläger erbaute Hotel "S***" eröffnet, in der Folge wurde dieses von der Beklagten mit einer Aushilfe aus dem Dorf geführt. Die Beklagte war als Halbtagskraft zur Sozialversicherung angemeldet, tatsächlich arbeitete sie aber den ganzen Tag. Vor fünf Jahren wurde das Hotel verpachtet, so daß die Beklagte seither nur mehr den gemeinsamen Haushalt führt. Sie kocht für den Kläger und besorgt seine Wäsche, nimmt geschäftliche Anrufe entgegen und teilt diese dem Kläger mit. Die Streitteile schlafen bis heute im gemeinsamen Ehebett, sprechen miteinander allerdings nur mehr das Allernotwendigste. Wenn der Kläger heimkommt, setzt ihm die Beklagte das Essen vor. Sie selbst nimmt das Essen allein ein, einerseits weil sie kein Fleisch essen mag und andererseits weil der Kläger wiederholt zu ihr sagte, er könne "ihre Visage nicht mehr sehen". Ungefähr seit dem Jahre 1980 kommt der Kläger nicht mehr so spät nach Hause und spricht auch nicht mehr so dem Alkohol zu. Wenn er abends heimkommt, schaut er sich das Fernsehprogramm an, die Beklagte geht zu Bett. Sie war bis zum Jahresende 1988 im Betrieb angemeldet und hatte zuletzt einen Betrag von S 8.500 netto bezogen. Mit diesem Geld, gleichsam dem Wirtschaftsgeld, hatte sie "den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten". Der Kläger übertrug ihr zwei Mansardenwohnungen in Innsbruck und eine Wohnung in Inzing ins Eigentum. Hieraus erzielt sie ein Mieteinkommen von S 9.000 monatlich und bestreitet hiemit sämtliche Auslagen für sich selbst sowie die Investitionen für diese Wohnungen. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die für den Scheidungsgrund des Paragraph 55, Abs1 EheG vorausgesetzte Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten sei nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien hier nicht erfüllt, weil weiterhin Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft bestehe. Die Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft habe der Kläger zu vertreten, weil ihn die festgestellte Unmutsäußerung der Beklagten hiezu keinesfalls berechtigt habe. Das gleiche gelte für die getrennte Einnahme der Mahlzeiten. Die Beklagte habe sich ausdrücklich zur Wiederaufnahme der vollen ehelichen Gemeinschaft unter der Voraussetzung eines entsprechenden Verhaltens des Klägers bereit erkärt. Auch der Scheidungsgrund des Paragraph 49, EheG sei nicht gegeben, denn die Eifersuchtsvorwürfe der Beklagten stellten im Hinblick auf das Verhalten des Klägers durchaus normale Reaktionen dar, so daß das Scheidungsbegehren im Sinne des Paragraph 49, letzter Satz EheG keinesfalls sittlich gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es traf nach teilweiser Beweiswiederholung auf Seite 7 bis 12 seiner Entscheidung ergänzende bzw. präzisierende Feststellungen u.a. dahin, daß der Kläger im Jahr 1971 eine seiner mehrfachen Reisen unternahm, obwohl die Beklagte gerade nach einem fünfmonatigen Klinikaufenthalt infolge eines schweren Unfalles nach Hause gekommen war. Während der Abwesenheit des Klägers war sie vierzehn Tage lang auf die Hilfe ihrer Schwägerinnen angewiesen. Weiters, daß der Kläger einmal (im Zeitraum zwischen 1979 und 1983) mit Lutschflecken nach Hause gekommen war. Bei der vom Erstgericht festgestellten Verweigerung des Geschlechtsverkehrs durch die Beklagte im Jahre 1980 beschimpfte diese im Zuge der Auseinandersetzung den Kläger mit dem Ausdruck "Hurenbock". Die Streitteile hatten bis Ende März 1989 das Ehebett miteinander geteilt, doch war es schon seit dem Jahre 1982 zu keinem Geschlechtsverkehr zwischen ihnen mehr gekommen. Irgendeine räumliche Aufteilung in der Benützung der Wohnung hat nicht stattgefunden.
Ungefähr im Jahre 1983 oder 1984 kam es zwischen der Beklagten und der zu Besuch weilenden vorehelichen Tochter des Klägers zu einer Auseinandersetzung über das Verhalten des Enkels des Klägers. Seit diesem Streit, der zu gegenseitigen Beschimpfungen zwischen der Beklagten und der Tochter des Klägers bzw. deren Ehemann führte, wohnt die Tochter des Klägers, wenn sie den Vater besucht, mit ihrer Familie im Hotel. Es ist nicht erwiesen, daß die Beklagte den Kläger öffentlich herabgesetzt hat. Allerdings erzählte sie den Verwandten des Klägers, mit denen sie zum großen Teil ein gutes Einvernehmen pflegt, anläßlich von Gesprächen über die Eheprobleme der Streitteile, daß sie den Lebenswandel des Klägers - insbesondere seinen Umgang mit Frauen und seine finanzielle Gebarung - nicht billige und daß sie den Kläger aushalten müsse. Bei den Auseinandersetzungen der Streitteile bezeichnete sie den Kläger auch wiederholt als "Lügner", weil sie sich von ihm hintergangen fühlte. Umgekehrt glaubte der Kläger in den Jahren 1986 oder 1987, die Beklagte habe ohne sein Wissen Geld aus seiner Brieftasche entnommen. Von diesem Vorfall erzählte er auch in seinem Bekanntenkreis. Ob dieser Vorwurf gegenüber der Beklagten tatsächlich zutrifft, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen der Streitigkeiten immer wieder angetragen, er könne sich ja scheiden lassen, sie sei für ihn ohnedies nur eine Wirtschafterin; diese Äußerungen waren aber nicht ernst gemeint. Seit dem 1.4.1989 bewohnt der Kläger eine Wohnung in seinem Elternhaus in Inzing, während die Beklagte in der Ehewohnung verblieben ist.
Rechtlich folgte das Berufungsgericht der erstgerichtlichen Beurteilung, wonach es an den Voraussetzungen für die Annahme der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile in der Zeit vor dem 1.4.1989 fehle und auch das Eventualbegehren des Klägers auf Scheidung nach § 49 EheG nicht gerechtfertigt sei. Die behauptete Eifersucht der Beklagten habe eine angemessene Reaktion auf die wiederholten Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen dargestellt. Der Kläger habe nichts unternommen, um begründete Verdachtsmomente zu zerstreuen, sondern mehrfach und über Jahre hinweg den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen erweckt, was - abgesehen von einem allfälligen Ehebruch - eine schwere Eheverfehlung darstelle. In diesem Zusammenhang seien auch die Beschwerden der Beklagten, der Kläger gebe sich mit anderen Frauen ab, nicht ungerechtfertigt gewesen. Anders verhalte es sich mit den Erzählungen der Beklagten, sie müsse den Kläger aushalten. Hiefür lasse sich ein unmittelbarer Zusammenhang mit Eheverfehlungen des Klägers nicht herstellen. Der Beklagten müsse jedoch zugestanden werden, daß sie angesichts der bestehenden Auffassungsunterschiede zwischen den Ehegatten nur im Verwandtenkreis und im Rahmen vertraulicher Erörterung ihrer Eheprobleme auch derartige Vorwürfe geäußert hat. In dieser Verhaltensweise könne sohin keine schwerwiegende Eheverfehlung erblickt werden, zumal nicht erwiesen sei, daß die Anschuldigungen auch außenstehenden Dritten gegenüber erhoben worden seien. Im übrigen spiegelten die Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen, welche in den letzten Jahren infolge Resignation weitgehend aufgehört hätten, lediglich den Zerrüttungszustand der ehelichen Beziehung wieder, ohne daß daraus einer der beiden Seiten ein besonderer Vorwurf gemacht werden könne. Es verbleibe sohin der Vorfall aus den Jahren 1983/1984, in dessen Rahmen die Beklagte mit der vorehelichen Tochter des Klägers in Streit geriet. Da die eigentliche Ursache für diesen Streit nicht habe aufgeklärt werden können und insbesondere nicht erwiesen sei, daß die Beklagte die Auseinandersetzungen ohne sachliche Rechtfertigung begonnen habe oder dabei gegen die Tochter des Klägers bzw. deren Familie unangemessen vorgegangen sei, könne auch daraus keinesfalls der Vorwurf einer Eheverfehlung der Beklagten abgeleitet werden. Dazu komme - und dies gelte auch für allfällige herabsetzende Äußerungen der Beklagten gegenüber dritten Personen in den letzten Jahren - daß die Ehe der Streitteile zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich zerrüttet gewesen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, inwieweit hinsichtlich der geschilderten Vorfälle ein allfälliger Fristablauf nach § 57 Abs1 EheG zu beachten wäre. Somit ergebe sich, daß das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers im Sinne des § 49 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei, weil allfällige Eheverfehlungen der Beklagten entweder in Zusammenhang mit dem vorangegangenen Fehlverhalten des Klägers zu sehen seien oder diesem gegenüber als Beitrag zur Zerrüttung der Ehe weitgehend in den Hintergrund träten.Rechtlich folgte das Berufungsgericht der erstgerichtlichen Beurteilung, wonach es an den Voraussetzungen für die Annahme der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile in der Zeit vor dem 1.4.1989 fehle und auch das Eventualbegehren des Klägers auf Scheidung nach Paragraph 49, EheG nicht gerechtfertigt sei. Die behauptete Eifersucht der Beklagten habe eine angemessene Reaktion auf die wiederholten Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen dargestellt. Der Kläger habe nichts unternommen, um begründete Verdachtsmomente zu zerstreuen, sondern mehrfach und über Jahre hinweg den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen erweckt, was - abgesehen von einem allfälligen Ehebruch - eine schwere Eheverfehlung darstelle. In diesem Zusammenhang seien auch die Beschwerden der Beklagten, der Kläger gebe sich mit anderen Frauen ab, nicht ungerechtfertigt gewesen. Anders verhalte es sich mit den Erzählungen der Beklagten, sie müsse den Kläger aushalten. Hiefür lasse sich ein unmittelbarer Zusammenhang mit Eheverfehlungen des Klägers nicht herstellen. Der Beklagten müsse jedoch zugestanden werden, daß sie angesichts der bestehenden Auffassungsunterschiede zwischen den Ehegatten nur im Verwandtenkreis und im Rahmen vertraulicher Erörterung ihrer Eheprobleme auch derartige Vorwürfe geäußert hat. In dieser Verhaltensweise könne sohin keine schwerwiegende Eheverfehlung erblickt werden, zumal nicht erwiesen sei, daß die Anschuldigungen auch außenstehenden Dritten gegenüber erhoben worden seien. Im übrigen spiegelten die Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen, welche in den letzten Jahren infolge Resignation weitgehend aufgehört hätten, lediglich den Zerrüttungszustand der ehelichen Beziehung wieder, ohne daß daraus einer der beiden Seiten ein besonderer Vorwurf gemacht werden könne. Es verbleibe sohin der Vorfall aus den Jahren 1983 aus 1984,, in dessen Rahmen die Beklagte mit der vorehelichen Tochter des Klägers in Streit geriet. Da die eigentliche Ursache für diesen Streit nicht habe aufgeklärt werden können und insbesondere nicht erwiesen sei, daß die Beklagte die Auseinandersetzungen ohne sachliche Rechtfertigung begonnen habe oder dabei gegen die Tochter des Klägers bzw. deren Familie unangemessen vorgegangen sei, könne auch daraus keinesfalls der Vorwurf einer Eheverfehlung der Beklagten abgeleitet werden. Dazu komme - und dies gelte auch für allfällige herabsetzende Äußerungen der Beklagten gegenüber dritten Personen in den letzten Jahren - daß die Ehe der Streitteile zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich zerrüttet gewesen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, inwieweit hinsichtlich der geschilderten Vorfälle ein allfälliger Fristablauf nach Paragraph 57, Abs1 EheG zu beachten wäre. Somit ergebe sich, daß das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei, weil allfällige Eheverfehlungen der Beklagten entweder in Zusammenhang mit dem vorangegangenen Fehlverhalten des Klägers zu sehen seien oder diesem gegenüber als Beitrag zur Zerrüttung der Ehe weitgehend in den Hintergrund träten.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.