Rechtssatz RS0057010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057010
Geschäftszahl
3Ob617/82; 8Ob657/89; 10ObS107/05s
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Der Umstand, daß der eine Teil den monatlichen Mietzins für die Ehewohnung bezahlt und die Kosten für Strom, Radio und Fernsehen sowie die Heizkosten trägt, begründet für sich allein mit Rücksicht auf die vollständige Trennung der Wirtschaftsführung der Ehegatten im übrigen - getrennte Anschaffung von Lebensmittel, getrennte Zubereitung der Mahlzeiten, getrennte Versorgung der Wäsche - noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 617/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 617/82
- 8 Ob 657/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 8 Ob 657/89
- 10 ObS 107/05s
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 107/05s
Vgl auch; Beisatz: Wenn die Ehegatten (wie hier) ihre Wirtschaftsführung mehr oder weniger zur Gänze trennen und im Wesentlichen nur gemeinsam wohnen, kann zwar von einer Wohngemeinschaft, nicht aber auch von einer - für die Verwirklichung des „Lebens im gemeinsamen Haushalt" ebenfalls erforderlichen - Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057010
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_004