Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision nicht zulässig.
Strittig ist nur mehr die Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von 1. 12. 2003 bis 15. 11. 2004 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und deshalb bei der Berechnung eines Anspruchs des Klägers auf Ausgleichszulage vom "Familienrichtsatz" für Ehepaare nach § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG auszugehen ist. Zu den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen in § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG einerseits sowie § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG andererseits hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. So hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 312/91 (SSV-NF 6/18 = SZ 65/25), in der es um einen krankheitsbedingt in einem Heim untergebrachten Ehegatten ging, dessen Entlassung in häusliche Pflege in absehbarer Zeit nicht möglich war, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem in der gemeinsamen Wohnung zurückbleibenden Ehepartner verneint (ähnlich 10 ObS 2336/96v = SSV-NF 10/100 und 10 ObS 171/99s = SSV-NF 13/79; RIS-Justiz RS0106544) und hervorgehoben, dass nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren "Familienrichtsatz" rechtfertige, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners.Strittig ist nur mehr die Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von 1. 12. 2003 bis 15. 11. 2004 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und deshalb bei der Berechnung eines Anspruchs des Klägers auf Ausgleichszulage vom "Familienrichtsatz" für Ehepaare nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG auszugehen ist. Zu den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG einerseits sowie Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG andererseits hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen. So hat der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 312/91 (SSV-NF 6/18 = SZ 65/25), in der es um einen krankheitsbedingt in einem Heim untergebrachten Ehegatten ging, dessen Entlassung in häusliche Pflege in absehbarer Zeit nicht möglich war, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem in der gemeinsamen Wohnung zurückbleibenden Ehepartner verneint (ähnlich 10 ObS 2336/96v = SSV-NF 10/100 und 10 ObS 171/99s = SSV-NF 13/79; RIS-Justiz RS0106544) und hervorgehoben, dass nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren "Familienrichtsatz" rechtfertige, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners.
Den umgekehrten Fall - Zusammenleben von Ehegatten in einem Doppelzimmer in einem Bezirksalten- und Pflegewohnheim - hatte der OGH zu 10 ObS 201/03m (SSV-NF 17/103 = SZ 2003/107 = ZAS 2005, 41 [Pfeil]) zu entscheiden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes setze ein gemeinsamer Haushalt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Zusammenleben der Ehegatten in einer auf längere Zeit berechneten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus (ebenso etwa 10 ObS 105/01s, SSV-NF 15/59; RIS-Justiz RS0109341); eine Wohngemeinschaft allein genüge nicht. Vielmehr sei für die Anwendung des Familienrichtsatzes das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (siehe auch Schrammel in Tomandl, SV-System [8. Erg-Lfg] 126 [2.1.1.3.2.C.] zur Angehörigenstellung). Im Pflegeheim würden allerdings die Kosten für alle Bedürfnisse, die sonst die gemeinsame Wirtschaftsführung ausmachen, auch bei der Unterbringung von Ehegatten für jeden gesondert auflaufen, sodass die mit einer gemeinsamen Lebensführung sonst regelmäßig verbundenen Synergieeffekte nicht eintreten. Das Berufungsgericht zog bei seiner Beurteilung, ob der Kläger im Zeitraum von 1. 12. 2003 bis 15. 11. 2004 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die dargelegten Grundsätze der höchstgerichtlichen Judikatur heran. Diese werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Die beklagte Partei vertritt aber die Ansicht, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Schluss auf das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu ziehen gewesen wäre. Eine solche Beurteilung hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl 3 Ob 43/94 = EFSlg 82.294). Dies schließt aber im Allgemeinen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof aus. Etwas anderes würde im Interesse der Rechtssicherheit nur gelten, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0021095). Eine solche wird aber in der Revision nicht aufgezeigt. Dann, wenn die Ehegatten (wie hier) ihre Wirtschaftsführung mehr oder weniger zur Gänze trennen und im Wesentlichen nur gemeinsam wohnen, kann zwar von einer Wohngemeinschaft, nicht aber auch von einer - für die Verwirklichung des „Lebens im gemeinsamen Haushalt" ebenfalls erforderlichen - Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden (vgl 3 Ob 43/94; RIS-Justiz RS0057010). Nach den Feststellungen wurden die Lebenshaltungskosten - abgesehen von den Wohnkosten - nicht weitgehend gemeinsam oder in der Form getragen, dass einer für den Lebensunterhalt des anderen aufkommt (vgl 2 Ob 258/97y = EFSlg 85.516).Den umgekehrten Fall - Zusammenleben von Ehegatten in einem Doppelzimmer in einem Bezirksalten- und Pflegewohnheim - hatte der OGH zu 10 ObS 201/03m (SSV-NF 17/103 = SZ 2003/107 = ZAS 2005, 41 [Pfeil]) zu entscheiden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes setze ein gemeinsamer Haushalt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Zusammenleben der Ehegatten in einer auf längere Zeit berechneten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus (ebenso etwa 10 ObS 105/01s, SSV-NF 15/59; RIS-Justiz RS0109341); eine Wohngemeinschaft allein genüge nicht. Vielmehr sei für die Anwendung des Familienrichtsatzes das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (siehe auch Schrammel in Tomandl, SV-System [8. Erg-Lfg] 126 [2.1.1.3.2.C.] zur Angehörigenstellung). Im Pflegeheim würden allerdings die Kosten für alle Bedürfnisse, die sonst die gemeinsame Wirtschaftsführung ausmachen, auch bei der Unterbringung von Ehegatten für jeden gesondert auflaufen, sodass die mit einer gemeinsamen Lebensführung sonst regelmäßig verbundenen Synergieeffekte nicht eintreten. Das Berufungsgericht zog bei seiner Beurteilung, ob der Kläger im Zeitraum von 1. 12. 2003 bis 15. 11. 2004 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die dargelegten Grundsätze der höchstgerichtlichen Judikatur heran. Diese werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Die beklagte Partei vertritt aber die Ansicht, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Schluss auf das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu ziehen gewesen wäre. Eine solche Beurteilung hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche 3 Ob 43/94 = EFSlg 82.294). Dies schließt aber im Allgemeinen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof aus. Etwas anderes würde im Interesse der Rechtssicherheit nur gelten, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0021095). Eine solche wird aber in der Revision nicht aufgezeigt. Dann, wenn die Ehegatten (wie hier) ihre Wirtschaftsführung mehr oder weniger zur Gänze trennen und im Wesentlichen nur gemeinsam wohnen, kann zwar von einer Wohngemeinschaft, nicht aber auch von einer - für die Verwirklichung des „Lebens im gemeinsamen Haushalt" ebenfalls erforderlichen - Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden vergleiche 3 Ob 43/94; RIS-Justiz RS0057010). Nach den Feststellungen wurden die Lebenshaltungskosten - abgesehen von den Wohnkosten - nicht weitgehend gemeinsam oder in der Form getragen, dass einer für den Lebensunterhalt des anderen aufkommt vergleiche 2 Ob 258/97y = EFSlg 85.516).
Die Ansicht, unter diesen Umständen sei ein „Leben im gemeinsamen Haushalt" zu verneinen, ist durchaus vertretbar.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.