Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte als Hauptmieterin des Geschäftslokales top Nr.1 in 1010 Wien, Graben 27/28 (Goldschmiedgasse 9 = Petersplatz 1) die Räumung desselben durch die beklagte Partei als Untermieterin wegen Ablaufes der vom 1.1.1982 bis 31.7.1986 vereinbarten Untermietzeit sowie wegen Mietzinsrückstandes per 30.6.1986 von S 149.752,40 und Nichtzahlung des ab Juli 1986 fällig gewordenen Benützungsentgeltes. Während des Verfahrens erklärte die Klägerin, daß keinerlei Mietzinsrückstände mehr bestünden und daß daher das Räumungsbegehren nicht mehr auf Mietzinsrückstände gestützt werde (S.1 der Protokollsübertragung ON 6).
Die beklagte Partei begehrte die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung, daß zwischen ihr und dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn Franz P***, ein unbefristetes Mietverhältnis vereinbart worden sei. Überdies stellte die beklagte Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, daß das Untermietverhältnis zwischen ihr und der Klägerin unbefristet sei (ON 7). Das Erstgericht wies sowohl den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei, das nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist, als auch das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
Franz P*** (Künstlername Fatty G***), der Rechtsvorgänger der Klägerin, war bis zu seinem Tod am 29.3.1982 Hauptmieter des bereits genannten Geschäftslokales. Er verhandelte im Beisein der Klägerin mit den Geschäftsführern der beklagten Partei über den Abschluß eines Untermietvertrages betreffend dieses Geschäftslokal. Beide Vertragsteile waren dabei anwaltlich vertreten. Es wurden verschiedene Vertragsentwürfe erstellt, darunter auch der unter Beilage ./A dem Gericht vorgelegte, jedoch nicht unterschriebene Vertragsentwurf, wonach ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, auflösbar jedoch gegen 6-monatige Kündigung zum 31.Juli eines jeden Kalenderjahres, abgeschlossen werden sollte. Überdies war in diesem Vertragsentwurf vorgesehen, daß der Vertrag erst rechtswirksam wird, wenn die Hauseigentümerin dem Abschluß des Untermietvertrages zugestimmt hat. Als zwischen den Vertragsteilen in allen wesentlichen Punkten Willensübereinstimmung erzielt worden war, so auch darüber, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen werden sollte, kam es aber im Dezember 1981 wegen der noch nicht durchgeführten Inventarisierung dennoch nicht zu der in der Kanzlei Dris. T*** vorgesehenen Vertragsunterzeichnung. Allerdings benutzte die beklagte Partei das Bestandobjekt ab 1.1.1982 und nahm auch Umbauarbeiten vor. Nach dem die Hauseigentümerin, die V*** DER Ö***
B***, dem Vertragsentwurf Beilage A nur insoweit zugestimmt hatte, als die Untervermietung nur für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.7.1986 erfolgen dürfte, leitete der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr. T***, das Schreiben der Hauseigentümerin (mit nicht vorgelegtem Brief wohl vom 3.2.1982) an die Vertreter der beklagten Partei weiter. Diese erklärte in dem Antwortschreiben vom 1.3.1982, es bestünden unter anderem zum Punkt 1. des Briefes der B*** (betreffend Genehmigung des Untermietverhältnisses nur für bestimmte Zeit) keine Einwände und es könnte § 11 des Vertrages dahin ergänzt werden, daß der Vertrag nur in dem Ausmaß rechtswirksam werde, in dem dieB***, dem Vertragsentwurf Beilage A nur insoweit zugestimmt hatte, als die Untervermietung nur für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.7.1986 erfolgen dürfte, leitete der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr. T***, das Schreiben der Hauseigentümerin (mit nicht vorgelegtem Brief wohl vom 3.2.1982) an die Vertreter der beklagten Partei weiter. Diese erklärte in dem Antwortschreiben vom 1.3.1982, es bestünden unter anderem zum Punkt 1. des Briefes der B*** (betreffend Genehmigung des Untermietverhältnisses nur für bestimmte Zeit) keine Einwände und es könnte Paragraph 11, des Vertrages dahin ergänzt werden, daß der Vertrag nur in dem Ausmaß rechtswirksam werde, in dem die
B*** zugestimmt habe (bestimmte Zeit vom 1.1.1982 bis 31.7.1986). Ein schriftlicher Vertrag kam aber in der Folge nicht zustande. Andere schriftliche Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter betreffend den Inhalt des abgeschlossenen Untermietvertrages wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein befristetes Untermietverhältnis mangels Einhaltung der Schriftform nicht zustande gekommen sei. Das auf Zeitablauf gestützte Räumungsbegehren sei daher abzuweisen.
Die Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus:
Der Mietzinsrückstand sei nicht zu prüfen gewesen, weil die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, ihr Räumungsbegehren darauf nicht mehr zu stützen. Unabhängig davon, ob ein Mietvertrag vor Inkrafttreten des MRG befristet abgeschlossen worden sei, finde § 29 MRG Anwendung, weil die Durchsetzbarkeit der vereinbarten Befristung nach dem Recht zu beurteilen sei, das zur Zeit des vereinbarten Endtermines gelte. Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG werde ein Untermietvertrag durch Zeitablauf nur dann aufgelöst, wenn schriftlich vereinbart worden sei, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlösche und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer 5 Jahre nicht übersteige. Die in dieser Gesetzesstelle verlangte Schriftform sei diejenige des § 886 ABGB, wonach Unterfertigung durch beide Vertragsteile erforderlich sei. Dies sei auch dann gegeben, wenn ein von einem Vertragspartner schriftlich gemachtes Anbot schriftlich angenommen werde, also zwei Urkunden vorliegen, die jeweils die Willenserklärungen der Vertragsteile enthalten. Von der Einhaltung der Schriftform könne hingegen nicht mehr gesprochen werden, wenn zur Beurteilung der Frage, ob eine Willenseinigung erfolgte, der Wortlaut der Urkunden nicht ausreiche, sondern zur Ermittlung ihres Inhaltes auf gesetzliche Auslegungsregeln zurückgegriffen werden müsse. Eine derartige schriftliche Vereinbarung der Befristung des Untermietvertrages liege aber nicht vor.Der Mietzinsrückstand sei nicht zu prüfen gewesen, weil die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, ihr Räumungsbegehren darauf nicht mehr zu stützen. Unabhängig davon, ob ein Mietvertrag vor Inkrafttreten des MRG befristet abgeschlossen worden sei, finde Paragraph 29, MRG Anwendung, weil die Durchsetzbarkeit der vereinbarten Befristung nach dem Recht zu beurteilen sei, das zur Zeit des vereinbarten Endtermines gelte. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, MRG werde ein Untermietvertrag durch Zeitablauf nur dann aufgelöst, wenn schriftlich vereinbart worden sei, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlösche und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer 5 Jahre nicht übersteige. Die in dieser Gesetzesstelle verlangte Schriftform sei diejenige des Paragraph 886, ABGB, wonach Unterfertigung durch beide Vertragsteile erforderlich sei. Dies sei auch dann gegeben, wenn ein von einem Vertragspartner schriftlich gemachtes Anbot schriftlich angenommen werde, also zwei Urkunden vorliegen, die jeweils die Willenserklärungen der Vertragsteile enthalten. Von der Einhaltung der Schriftform könne hingegen nicht mehr gesprochen werden, wenn zur Beurteilung der Frage, ob eine Willenseinigung erfolgte, der Wortlaut der Urkunden nicht ausreiche, sondern zur Ermittlung ihres Inhaltes auf gesetzliche Auslegungsregeln zurückgegriffen werden müsse. Eine derartige schriftliche Vereinbarung der Befristung des Untermietvertrages liege aber nicht vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Räumungsbegehren kostenpflichtig stattgegeben werde, in eventu, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei begehrt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.