Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, ihr die Kosten einer Dachsanierung in der Höhe von S 614.231 s.A. zu ersetzen, mit der Begründung, die diesbezüglichen Mängel seien auf eine nicht den Regeln der Technik entsprechende Planung, Konstruktion und Ausführung des Daches durch die beklagten Parteien zurückzuführen.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ua ein, die aufgetretenen Mängel seien durch Ausführungsmängel der vor ihr im Auftrage der klagenden Partei bei der Dachherstellung tätigen A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH verursacht worden. Die klagende Partei treffe ein Mitverschulden wegen Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht, da sie den bei der Werklohnzahlung gegenüber der A***** KunststofferzeugungsgesmbH einbehaltenen dreiprozentigen Haftrücklaß in der Höhe von S 167.896,88 nicht zur teilweisen Abdeckung der klagegegenständlichen Sanierungskosten verwendet, sondern an diese Gesellschaft ausbezahlt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von S 167.896,88 angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verwies zunächst auf die im Berufungsverfahren erfolgte Außerstreitstellung, wonach die klagende Partei mit der A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH für die Haftungszeit von 10 Jahren nach Übernahme des Werkes die Einbehaltung eines Haftrücklasses in der Höhe von 3 Prozent der geprüften Schlußrechnungssumme vereinbart und diesen Haftrücklaß in der Höhe von S 167.896,88 sodann einbehalten hat und daß die A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH berechtigt war, diesen Betrag frühestens zwei Jahre nach Übernahme des Werkes durch Beibringung einer betragsmäßig gleichlautenden Bankgarantie zur Haftungszeit abzulösen. Im weiteren verwies das Berufungsgericht darauf, daß die Berufungswerber ihre vom Erstgericht hinsichtlich des eingeklagten Betrages von S 614.231 im Sinne des § 1302 zweiter Satz ABGB ausgesprochene Solidarhaftung mit der A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH nicht mehr bestritten, sondern nur noch die Einwendung einer Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die klagende Partei aufrecht erhielten. Dieser Einwendung sei folgendes zu entgegnen:Das lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von S 167.896,88 angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verwies zunächst auf die im Berufungsverfahren erfolgte Außerstreitstellung, wonach die klagende Partei mit der A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH für die Haftungszeit von 10 Jahren nach Übernahme des Werkes die Einbehaltung eines Haftrücklasses in der Höhe von 3 Prozent der geprüften Schlußrechnungssumme vereinbart und diesen Haftrücklaß in der Höhe von S 167.896,88 sodann einbehalten hat und daß die A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH berechtigt war, diesen Betrag frühestens zwei Jahre nach Übernahme des Werkes durch Beibringung einer betragsmäßig gleichlautenden Bankgarantie zur Haftungszeit abzulösen. Im weiteren verwies das Berufungsgericht darauf, daß die Berufungswerber ihre vom Erstgericht hinsichtlich des eingeklagten Betrages von S 614.231 im Sinne des Paragraph 1302, zweiter Satz ABGB ausgesprochene Solidarhaftung mit der A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH nicht mehr bestritten, sondern nur noch die Einwendung einer Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die klagende Partei aufrecht erhielten. Dieser Einwendung sei folgendes zu entgegnen:
Mit einem Haftrücklaß solle in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls vorhandene, aber zunächst nicht erkennbare Mängel verhindert werden. Die allenfalls an seine Stelle tretende Haftrücklaßgarantie habe den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgelts zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu bieten. Sie diene also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfe. Mit der Vereinbarung eines Haftrücklasses bzw einer Haftrücklaßgarantie werde nicht automatisch auf das darüber hinausgehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohnes wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet. Ob der Haftrücklaß (die Haftrücklaßgarantie) nach dem üblichen Sprachgebrauch und nach Punkt
2.25.3 der ÖNORM A 2060 auch dazu bestimmt sei, Mangelfolgeschäden (wie hier geltend gemacht) abzusichern, könne dahingestellt bleiben. Der Haftrücklaß (die Haftrücklaßgarantie) enthalte nämlich jedenfalls eine Sicherheit für allenfalls noch verhandene, aber zunächst nicht erkennbare sondern erst später innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel, weshalb die Klägerin nicht verpflichtet sei, vor Ablauf der vereinbarten zehnjährigen Haftzeit diesen mit der A***** Kunststoffgesellschaft mbH vereinbarten Haftrücklaß (die Haftrücklaßgarantie) zu verwenden (bzw abzuberufen), um einen Teil der klagegegenständlichen Mängelfolgeschäden, für die die A***** Kunststofferzeugungsgesellschaft mbH mit den beklagten Parteien solidarisch hafte, zu beheben. Mangels einer solchen Pflicht der klagenden Partei könnten ihr die beklagten Parteien daher keine Verletzung einer Schadenminderungspflicht vorwerfen.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die beklagten Parteien Revision mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren lediglich hinsichtlich eines Betrages von S 446.334,12 s.A. stattzugeben und das Mehrbegehren von S 167.896,88 abzuweisen.
Die Rechtsmittelwerber führen aus, die einzige und strittige Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht sei von den Vorinstanzen unrichtig gelöst worden, denn die Entscheidung, ob der Besteller sich hinsichtlich seiner Schäden aus dem Haftrücklaß oder aber aus sonstigem Vermögen des Unternehmers befriedigen könne, dürfe dann nicht seiner Willkür überlassen bleiben, wenn die Ausübung eines solchen Wahlrechtes zu einer unbilligen und sachlich nicht gerechtfertigten Verlagerung des Haftungsrisikos auf einen von mehreren solidarisch haftenden Unternehmern führen würde. Der Haftrücklaß stelle einen primären Deckungsfonds dar, auf den im Sinne einer zumutbaren Begrenzung des zu ersetzenden Schadens der Besteller zunächst greifen müsse.