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Rechtssatz RS0017352×

Rechtssatz RS0017352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017352

Geschäftszahl

8Ob658/92

Entscheidungsdatum

04.06.1993

Rechtssatz

Nach der Anordnung des Paragraph 1302, ABGB haften "alle für einen und einer für alle", wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. Dies bedeutet im Sinne des Paragraph 891, ABGB, daß jeder einzelne für das Ganze haftet "und es dann vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern will". Ist der Gläubiger aber berechtigt, vom solidarisch Haftenden allein die Leistung der gesamten Schuld zu fordern, dann kann ihm daraus, daß er nicht bei einem anderen Mitschuldner Zahlung suchte, keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 658/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1993 8 Ob 658/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017352

Dokumentnummer

JJR_19930604_OGH0002_0080OB00658_9200000_001