Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof (JBl 1994, 264)hielt trotz Kritik der Lehre daran fest, daß eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO abzulehnen ist, wenn ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Kodek in Rechberger Komm ZPO § 527 Rz 5). Durch die Wertgrenzennovelle 1997 ist insoweit keine Änderung eingetreten (vgl die Übersicht bei Danzl, ÖJZ Sonderheft 5A/98 S 13 unten und S 19). Die Aussprüche des Rekursgerichtes sind daher zutreffenderweise aufgenommen worden, jedoch hält der Oberste Gerichtshof, der an den Spruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit gemäß § 526 Abs 2 zweiter Satz ZPO iVm § 171 KO nicht gebunden ist, den vorliegenden Revisionsrekurs für zulässig. Da nämlich gemäß § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO auch die Rechtssicherheit und die Rechtseinheit geschützt werden sollen, kann auch einem Fehler des Rechtsmittelgerichtes, der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes Anlaß bietet - wie etwa einem einfachen Rechen- oder sonstigen Denkfehler -, erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, daß Fehlentscheidungen verhindert werden (Kodek aaO § 502 Rz 3). Um einen derartigen Fehler handelt es sich im vorliegenden Fall.Der Oberste Gerichtshof (JBl 1994, 264)hielt trotz Kritik der Lehre daran fest, daß eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO abzulehnen ist, wenn ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Kodek in Rechberger Komm ZPO Paragraph 527, Rz 5). Durch die Wertgrenzennovelle 1997 ist insoweit keine Änderung eingetreten vergleiche die Übersicht bei Danzl, ÖJZ Sonderheft 5A/98 S 13 unten und S 19). Die Aussprüche des Rekursgerichtes sind daher zutreffenderweise aufgenommen worden, jedoch hält der Oberste Gerichtshof, der an den Spruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit gemäß Paragraph 526, Absatz 2, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO nicht gebunden ist, den vorliegenden Revisionsrekurs für zulässig. Da nämlich gemäß Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auch die Rechtssicherheit und die Rechtseinheit geschützt werden sollen, kann auch einem Fehler des Rechtsmittelgerichtes, der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes Anlaß bietet - wie etwa einem einfachen Rechen- oder sonstigen Denkfehler -, erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, daß Fehlentscheidungen verhindert werden (Kodek aaO Paragraph 502, Rz 3). Um einen derartigen Fehler handelt es sich im vorliegenden Fall.
Vorauszuschicken ist, daß bei der Versagung der Bestätigung die individuelle Zustellung an die Beteiligten maßgeblich ist, da eine öffentliche Bekanntmachung nicht vorgesehen ist (EvBl 1963/326).
Das Rekursgericht hat den Rekurs entgegen den sich aus dem Akt ergebenden Indizien ohne nähere Prüfung nur aufgrund der Angaben des Zustellers am Rückschein für verspätet erachtet.
Der erstgerichtliche Beschluß wurde laut Abfertigungsvermerk des Gerichtes am 7. 9. 1998 abgefertigt, das Aufgabepostamt 1010 Wien stempelte die Sendung an die Gemeinschuldnerin - ebenso wie die an den Masseverwalter - aber erst mit 9. 9. 1998, 14.00 Uhr ab. Beim für die Gemeinschuldnerin zuständigen Postamt 1100 Wien erhielt die Sendung den Stempel 10. 9., 19.00 Uhr; auch die an den Masseverwalter gerichtete Sendung, für deren Zustellung das Aufgabepostamt 1010 Wien zuständig war, wurde dort mit 10. 9., 13.00 Uhr abgestempelt; an diesem Tag bestätigte auch die Kanzlei des Masseverwalters den Erhalt der Sendung.
Da erfahrungsgemäß Postsendungen in Wien, insbesondere solche, die von einem anderen Postamt als dem Aufgabepostamt zuzustellen sind, frühestens am nächsten Tag zugestellt werden bzw die Zustellung versucht und der Empfänger von der Hinterlegung verständigt wird, kann der Beschluß erst am 10. 9. 1998 für die Gemeinschuldnerin hinterlegt worden sein. Hiefür spricht auch der handschriftliche Hinterlegungsvermerk und Hinterlegungsstempel mit dem Datum 10. 9. 1998 auf dem Originalkuvert der RSb-Sendung. Der als Datum des Zustellversuches und Beginn der Abholfrist den 9. 9. 1998 nennende handschriftliche Vermerk des Zustellers am Rückschein, an dem sich das Rekursgericht ausschließlich orientiert hat, muß daher auf einem Versehen beruhen. Der an die Gemeinschuldnerin zuzustellende Beschluß kann frühestens am 10. 9. 1998 hinterlegt worden sein, woraus folgt, daß der am 24. 9. 1998 erhobene Rekurs rechtzeitig ist.
Demzufolge ist der angefochtene Beschluß ersatzlos zu beheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.