Rechtssatz RS0112290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112290
Entscheidungsdatum
08.07.1999
Rechtssatz
Da gemäß § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO auch die Rechtssicherheit und die Rechtseinheit geschützt werden sollen, kann einem Fehler des Rechtsmittelgerichtes, der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes Anlaß bietet - wie etwa einem einfachen Rechen- oder sonstigen Denkfehler -, erhebliche Bedeutung zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, daß Fehlentscheidungen verhindert werden.Da gemäß Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auch die Rechtssicherheit und die Rechtseinheit geschützt werden sollen, kann einem Fehler des Rechtsmittelgerichtes, der nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes Anlaß bietet - wie etwa einem einfachen Rechen- oder sonstigen Denkfehler -, erhebliche Bedeutung zukommen, liegt es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im allgemeinen Interesse, daß Fehlentscheidungen verhindert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112290
Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_0080OB00066_99K0000_001