Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte erwarb am 23.9.1987 von Walter Z*****, dem geschiedenen Ehemann der Beklagten und Widerklägerin, den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** die Beklagte ist Eigentümerin des anderen Hälfteanteiles. Das auf dieser Liegenschaft errichtete Haus (Villa) hat im Erd- und Obergeschoß eine Nutzfläche von etwa 314 m2, und im Untergeschoß von etwa 142 m2. Nach Abschluß des Kaufvertrages bemühte sich der Kläger zunächst, mit der Beklagten zu einer Benützungsregelung über die Liegenschaft zu gelangen, und brachte schließlich bei Gericht einen Antrag auf eine solche Regelung ein, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Eine Teilungsklage des Klägers wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Haus wird von der Beklagten, ihrem Lebensgefährten, ihrem Sohn sowie von Edith T***** bewohnt. Diese ist mit der Beklagten befreundet und half ihr mit insgesamt S 500.000 aus, um drohende Zwangsversteigerungen der Liegenschaft abzuwenden. Edith T***** vezichtete auf Bezahlung jeglicher Zinsen aus diesem Betrag, hat sich dafür aber ein lebenslängliches Wohnrecht "im Haus der Beklagten" ausbedungen und bewohnt das Mittelgeschoß. Vor einigen Jahren wurde im Souterrain ein Wohnraum von einem Chinesen bewohnt. Es hatten sich auch Arbeiter in einigen Räumen eingemietet. Die Aufwendungen für die Liegenschaft werden von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten allein getragen; der Kläger hat, seitdem er Miteigentümer der Liegenschaft ist, keinerlei Aufwendungen hiefür getätigt. Auf der Liegenschaft haften 2 Pfandrechte, die monatlichen Kreditrückzahlungsraten betragen S 7.237,--; die Beklagte hat in der Zeit von September 1987 bis zum September 1990 einen Gesamtbetrag von S 260.532,-- zurückgezahlt. Die Grundsteuer beträgt pro Quartal S 1.621,25; im obgenannten Zeitraum hat die Beklagte hiefür S 19.455,-- aufgewendet. Anläßlich der Darlehensaufnahme mußte eine Bündelversicherung abgeschlossen werden; die quartalsmäßige Prämie dafür beträgt S 2.373,--, die Gesamtleistungen im obgenannten Zeitraum belaufen sich auf S 28.483,20.
In der vorliegenden Klage bringt der Kläger vor, er habe den Liegenschaftsanteil erworben, weil er mit seiner Familie im Hause wohnen und seinen Bürobetrieb dort führen möchte. Die Beklagte, die ihm jeden Zutritt verweigere, erziele aus den Vermietungen monatlich mindestens einen Gesamtbetrag von S 20.000,--. Zuletzt begehrte der Kläger von der Beklagten aus dem Titel des Benützungsentgeltes sowie aus jedem sonstigen denkbaren Rechtsgrund, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, für die Zeit von November 1987 bis Juni 1990 den Betrag von S 480.000,-- sA und schränkte schließlich die Klage um eine gegenüber der Beklagten bestehende Kostenschuld auf S 400.139,97 ein.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte eine Widerklage auf Zahlung von S 144.230,10 sA mit dem Vorbringen ein, die monatlichen Rückzahlungsraten an die *****bausparkasse betreffend zwei auf der Liegenschaft sichergestellte Darlehen machten S 7.237,-- aus, der diesbezügliche Hälfteanteil des Klägers für die Zeit von September 1987 bis September 1990 betrage S 130.266,--. Die Grundsteuer pro Quartal belaufe sich für die Zeit seit September 1987 auf S 19.455,--, der Hälfteanteil des Beklagten betrage S 9.722,50. Die quartalsmäßige Prämie zur Bündelversicherung betrage für drei Jahre S 28.483,20, auf den Widerbeklagten entfalle ein Anteil von S 14.241,60. Schließlich dehnte die Widerklägerin ihr Begehren um S 21.409,12 auf S 165.639,22 sA aus und brachte weiters vor, der Kläger habe beim Erwerb der Liegenschaft gewußt, daß zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann ein Aufteilungsverfahren gemäß § 81 ff EheG anhängig gewesen sei. Er sei daher schlechtgläubig gewesen und habe keinen Anspruch auf irgendwelche Besserstellungen im Verhältnis zur Stellung ihres früheren Ehegatten als Miteigentümers.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte eine Widerklage auf Zahlung von S 144.230,10 sA mit dem Vorbringen ein, die monatlichen Rückzahlungsraten an die *****bausparkasse betreffend zwei auf der Liegenschaft sichergestellte Darlehen machten S 7.237,-- aus, der diesbezügliche Hälfteanteil des Klägers für die Zeit von September 1987 bis September 1990 betrage S 130.266,--. Die Grundsteuer pro Quartal belaufe sich für die Zeit seit September 1987 auf S 19.455,--, der Hälfteanteil des Beklagten betrage S 9.722,50. Die quartalsmäßige Prämie zur Bündelversicherung betrage für drei Jahre S 28.483,20, auf den Widerbeklagten entfalle ein Anteil von S 14.241,60. Schließlich dehnte die Widerklägerin ihr Begehren um S 21.409,12 auf S 165.639,22 sA aus und brachte weiters vor, der Kläger habe beim Erwerb der Liegenschaft gewußt, daß zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehemann ein Aufteilungsverfahren gemäß Paragraph 81, ff EheG anhängig gewesen sei. Er sei daher schlechtgläubig gewesen und habe keinen Anspruch auf irgendwelche Besserstellungen im Verhältnis zur Stellung ihres früheren Ehegatten als Miteigentümers.
Das Erstgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Ansicht, vor Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung bestehe kein Anspruch des Klägers auf Benützungsentgelt. Da die Beklagte nicht rechtswidrig handle, stehe dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zu. Als Hälfteeigentümer müsse er der Beklagten die Hälfte der Lasten ersetzen, zu deren Tragung er sich im Kaufvertrag vom 23.9.1987 verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers und Widerbeklagten teilweise Folge, und wies das Klagebegehren der Widerklägerin ab. Es erklärte die Revision nicht für zulässig und führte zur Abweisung der Widerklage aus:
Soweit das Erstgericht seine Entscheidung auf im Kaufvertrag enthaltene Verpflichtungen stütze, übersehe es, daß diese Verpflichtungen nicht der Widerklägerin gegenüber eingegangen worden seien, die an diesem Vertragsabschluß in keiner Weise beteiligt erscheine. Für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) fehle jeglicher Anhaltspunkt und die Widerklage sei auch nicht darauf gestützt worden. Gemäß § 839 Satz 1 ABGB würden die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen. Diese Bestimmung sei dispositiver Natur. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Widerklägerin, die nach ihren Behauptungen Aufwendungen für Darlehensrückzahlungen an Bausparkassen, für Grundsteuer und für Bündelversicherung zur Gänze trug, den Widerbeklagten von jeglicher Benützung der Liegenschaft ausgeschlossen habe; sie verwehre ihm sowohl die Benützung der Wohnung bzw Büroräumlichkeit als auch die Beteiligung an den Nutzungen, die von ihr überhaupt in Abrede gestellt würden. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlaß, bereits bestehende Lasten auf den anderen Miteigentümer aufzuteilen. Der Erwerb eines Miteigentumsanteiles führe mangels vertraglicher Vereinbarung dann nicht zur Verpflichtung zur Lastentragung im Sinne des § 839 ABGB, wenn dem Erwerber vom anderen Miteigentümer weder eine Mitbenützung noch ein Benützungsentgelt und auch nicht eine Beteiligung an den Nutzungen zugestanden werde. Mangels abweichender Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern sei vielmehr anzunehmen, daß derjenige Miteigentümer, der die Liegenschaft allein benütze, ohne irgendwelche Zahlungen an den anderen, nichtbenützenden Eigentümer zu leisten bzw eine Verpflichtung hiefür anzuerkennen, auch die mit der Liegenschaft verbundenen Lasten zur Gänze trage (vgl Hofmeister in Schwimann ABGB § 839f, Rz 4).Soweit das Erstgericht seine Entscheidung auf im Kaufvertrag enthaltene Verpflichtungen stütze, übersehe es, daß diese Verpflichtungen nicht der Widerklägerin gegenüber eingegangen worden seien, die an diesem Vertragsabschluß in keiner Weise beteiligt erscheine. Für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) fehle jeglicher Anhaltspunkt und die Widerklage sei auch nicht darauf gestützt worden. Gemäß Paragraph 839, Satz 1 ABGB würden die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen. Diese Bestimmung sei dispositiver Natur. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Widerklägerin, die nach ihren Behauptungen Aufwendungen für Darlehensrückzahlungen an Bausparkassen, für Grundsteuer und für Bündelversicherung zur Gänze trug, den Widerbeklagten von jeglicher Benützung der Liegenschaft ausgeschlossen habe; sie verwehre ihm sowohl die Benützung der Wohnung bzw Büroräumlichkeit als auch die Beteiligung an den Nutzungen, die von ihr überhaupt in Abrede gestellt würden. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlaß, bereits bestehende Lasten auf den anderen Miteigentümer aufzuteilen. Der Erwerb eines Miteigentumsanteiles führe mangels vertraglicher Vereinbarung dann nicht zur Verpflichtung zur Lastentragung im Sinne des Paragraph 839, ABGB, wenn dem Erwerber vom anderen Miteigentümer weder eine Mitbenützung noch ein Benützungsentgelt und auch nicht eine Beteiligung an den Nutzungen zugestanden werde. Mangels abweichender Vereinbarungen zwischen den Miteigentümern sei vielmehr anzunehmen, daß derjenige Miteigentümer, der die Liegenschaft allein benütze, ohne irgendwelche Zahlungen an den anderen, nichtbenützenden Eigentümer zu leisten bzw eine Verpflichtung hiefür anzuerkennen, auch die mit der Liegenschaft verbundenen Lasten zur Gänze trage vergleiche Hofmeister in Schwimann ABGB Paragraph 839 f,, Rz 4).
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision der Widerklägerin mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin führt aus, bei dem von ihr geforderten Kostenersatz handle es sich im wesentlichen um Aufwendungen, die dadurch entstanden seien, daß der Kaufpreis für die Liegenschaft nicht bar bezahlt, sondern dafür ein Kredit aufgenommen worden sei, der nun in monatlichen Raten abgestattet werde. Die Rechtsansicht, daß grundsätzlich derjenige Miteigentümer, der die Liegenschaft allein benütze, auch verpflichtet sei, sämtliche Lasten der Liegenschaft zu tragen, ergebe sich aus keiner Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorlägen. Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung zitiere das Berufungsgericht die Ausführungen von Hofmeister aaO. Eine konkludente Vereinbarung, wie sie dieser anführe, liege hier nicht vor, denn die Widerklägerin habe niemals einen Zweifel daran gelassen, daß sie die für die Liegenschaft aufgewendeten Kosten zur Hälfte vom Widerbeklagten begehren werde. Sie habe nie die Absicht gehabt, auf die Hälfte der Rückzahlungsraten gegenüber dem Widerbeklagten zu verzichten, es gebe auch keinerlei Handlungen ihrerseits, die einen solchen Aussagewert gehabt hätten. Entscheidend sei, um welche Art von Lasten es sich im gegenständlichen Fall handle. Der Widerbeklagte verweigere nicht nur die Zahlung der laufenden Lasten, sondern auch die Zahlung des Kaufpreises, zu dem er aufgrund des Kaufvertrages verpflichtet sei. Das Hypothekardarlehen, das nun an die Bausparkasse zurückbezahlt werde, sei eindeutig ein Bestandteil des Kaufvertrages zwischen ihm und dem früheren Ehemann der Beklagten. Es sei daher auch unrichtig, von "laufenden Lasten" zu sprechen, tatsächlich handle es sich um einen Kaufpreisteil, der vom Widerbeklagten nicht bezahlt werde, obschon er ihm auf Grund des abgeschlossenen Kreditvertrages zunächst nur gestundet worden sei. Die Revisionswerberin führt aus, bei dem von ihr geforderten Kostenersatz handle es sich im wesentlichen um Aufwendungen, die dadurch entstanden seien, daß der Kaufpreis für die Liegenschaft nicht bar bezahlt, sondern dafür ein Kredit aufgenommen worden sei, der nun in monatlichen Raten abgestattet werde. Die Rechtsansicht, daß grundsätzlich derjenige Miteigentümer, der die Liegenschaft allein benütze, auch verpflichtet sei, sämtliche Lasten der Liegenschaft zu tragen, ergebe sich aus keiner Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorlägen. Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung zitiere das Berufungsgericht die Ausführungen von Hofmeister aaO. Eine konkludente Vereinbarung, wie sie dieser anführe, liege hier nicht vor, denn die Widerklägerin habe niemals einen Zweifel daran gelassen, daß sie die für die Liegenschaft aufgewendeten Kosten zur Hälfte vom Widerbeklagten begehren werde. Sie habe nie die Absicht gehabt, auf die Hälfte der Rückzahlungsraten gegenüber dem Widerbeklagten zu verzichten, es gebe auch keinerlei Handlungen ihrerseits, die einen solchen Aussagewert gehabt hätten. Entscheidend sei, um welche Art von Lasten es sich im gegenständlichen Fall handle. Der Widerbeklagte verweigere nicht nur die Zahlung der laufenden Lasten, sondern auch die Zahlung des Kaufpreises, zu dem er aufgrund des Kaufvertrages verpflichtet sei. Das Hypothekardarlehen, das nun an die Bausparkasse zurückbezahlt werde, sei eindeutig ein Bestandteil des Kaufvertrages zwischen ihm und dem früheren Ehemann der Beklagten. Es sei daher auch unrichtig, von "laufenden Lasten" zu sprechen, tatsächlich handle es sich um einen Kaufpreisteil, der vom Widerbeklagten nicht bezahlt werde, obschon er ihm auf Grund des abgeschlossenen Kreditvertrages zunächst nur gestundet worden sei.