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Rechtssatz RS0013811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013811

Geschäftszahl

8Ob661/92 (8Ob662/92)

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Rechtssatz

Paragraph 839, ABGB läßt jeden Miteigentümer grundsätzlich an den Nutzungen und Lasten in gleicher Weise Teil haben. Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch den anderen Teilhaber an der Nutzung der gemeinsamen Sache noch nicht teil hat, ist es demgemäß und als Folge der innerhalb des Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Pflicht zur Wahrung auch der Interessen der Teilgenossen jedenfalls gerechtfertigt, auch die Pflicht des neuen Miteigentümers zur Teilnahme an der Lastentragung zumindest in dem Ausmaß vorerst aufzuschieben, in dem diese Lasten die von den übrigen Miteigentümern bezogenen Einnahmen und den Wert der allein gezogenen Nutzungen nicht übersteigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 661/92
    Entscheidungstext OGH 22.12.1992 8 Ob 661/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013811

Dokumentnummer

JJR_19921222_OGH0002_0080OB00661_9200000_001