Rechtssatz RS0013811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013811
Geschäftszahl
8Ob661/92 (8Ob662/92)
Entscheidungsdatum
22.12.1992
Rechtssatz
§ 839 ABGB läßt jeden Miteigentümer grundsätzlich an den Nutzungen und Lasten in gleicher Weise Teil haben. Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch den anderen Teilhaber an der Nutzung der gemeinsamen Sache noch nicht teil hat, ist es demgemäß und als Folge der innerhalb des Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Pflicht zur Wahrung auch der Interessen der Teilgenossen jedenfalls gerechtfertigt, auch die Pflicht des neuen Miteigentümers zur Teilnahme an der Lastentragung zumindest in dem Ausmaß vorerst aufzuschieben, in dem diese Lasten die von den übrigen Miteigentümern bezogenen Einnahmen und den Wert der allein gezogenen Nutzungen nicht übersteigen.Paragraph 839, ABGB läßt jeden Miteigentümer grundsätzlich an den Nutzungen und Lasten in gleicher Weise Teil haben. Solange ein neu in die Gemeinschaft eintretender Miteigentümer zufolge Ablehnung durch den anderen Teilhaber an der Nutzung der gemeinsamen Sache noch nicht teil hat, ist es demgemäß und als Folge der innerhalb des Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Pflicht zur Wahrung auch der Interessen der Teilgenossen jedenfalls gerechtfertigt, auch die Pflicht des neuen Miteigentümers zur Teilnahme an der Lastentragung zumindest in dem Ausmaß vorerst aufzuschieben, in dem diese Lasten die von den übrigen Miteigentümern bezogenen Einnahmen und den Wert der allein gezogenen Nutzungen nicht übersteigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013811
Dokumentnummer
JJR_19921222_OGH0002_0080OB00661_9200000_001