Entscheidungsgründe:
Ingrid R***, geschiedene K***, brachte am 5.4.1977 die mj. Katrin Christine K*** zur Welt. Die Mutter bezeichnete fälschlich Hubert K*** als Vater. Dieser anerkannte am 10.5.1977 die Vaterschaft zum Kind, obwohl er wußte, daß er nicht der Vater sein konnte.
Die Staatsanwaltschaft Leoben begehrte mit der am 5.11.1985 erhobenen Klage gemäß § 164 c ABGB die Feststellung, daß der Beklagte der Vater des genannten Kindes sei.Die Staatsanwaltschaft Leoben begehrte mit der am 5.11.1985 erhobenen Klage gemäß Paragraph 164, c ABGB die Feststellung, daß der Beklagte der Vater des genannten Kindes sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß er mit der Mutter des Kindes innerhalb der kritischen Zeit nicht verkehrt habe. Dies treffe hingegen auf Jürgen M***, Peter S*** und Hubert K*** zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bezog alle als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Personen in das Verfahren ein und stellte fest, daß während der gesetzlich vermuteten Empfängniszeit außer dem Beklagten keiner der namhaft gemachten Mehrverkehrspartner geschlechtlichen Umgang mit der Mutter gehabt hat. Hubert K*** und Jürgen M*** sind außerdem auf Grund blutsmäßiger Unterschiede als mögliche Väter auszuschließen. Der Beklagte beteiligte sich an dem Verfahren nur durch seinen Rechtsvertreter. Er leistete der wiederholten Vorladung zur Abnahme von Blutproben nicht Folge, weshalb das Erstgericht gemäß § 279 ZPO nach erfolgter Fristsetzung auf Antrag der klagenden Partei von dem Beweismittel Abstand nahm und die Vaterschaft des Beklagten als erwiesen feststellte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bezog alle als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Personen in das Verfahren ein und stellte fest, daß während der gesetzlich vermuteten Empfängniszeit außer dem Beklagten keiner der namhaft gemachten Mehrverkehrspartner geschlechtlichen Umgang mit der Mutter gehabt hat. Hubert K*** und Jürgen M*** sind außerdem auf Grund blutsmäßiger Unterschiede als mögliche Väter auszuschließen. Der Beklagte beteiligte sich an dem Verfahren nur durch seinen Rechtsvertreter. Er leistete der wiederholten Vorladung zur Abnahme von Blutproben nicht Folge, weshalb das Erstgericht gemäß Paragraph 279, ZPO nach erfolgter Fristsetzung auf Antrag der klagenden Partei von dem Beweismittel Abstand nahm und die Vaterschaft des Beklagten als erwiesen feststellte.
Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung des Beklagten und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es nahm eine teilweise Beweiswiederholung vor, gelangte, wie schon das Erstgericht, zu der Feststellung, daß die Mutter innerhalb der kritischen Zeit ausschließlich mit dem Beklagten verkehrt hat, und führte überdies aus:
Nachdem Ingrid R*** dem Beklagten im August 1976 Mitteilung von ihrer Schwangerschaft gemacht hatte, riet ihr dieser mit der Begründung, daß er verheiratet sei und ein Kind habe, zu einer Abtreibung. Als sie sich dazu nicht bereit fand, er selbst aber offenbar aus familiären Gründen als Erzeuger des Kindes nicht nach außen in Erscheinung treten wollte, bewog er den wegen Spielschulden von ihm finanziell abhängigen Hubert K***, die Vaterschaft zu dem Kinde anzuerkennen. Tatsächlich geschah dies auch im Einvernehmen aller Beteiligten am 10.5.1977 vor der Bezirkshauptmannschaft Judenburg. In der Folge überwies der Beklagte die festgesetzten Unterhaltsbeträge an Hubert K*** und dieser leitete sie an die Mutter weiter. Als der Beklagte aber schließlich seine Zahlungen einstellte, kam es zur zwangsweisen Eintreibung der Unterhaltsforderungen bei Hubert K*** und schließlich zu einem Unterhaltserhöhungsantrag. Dies führte schließlich zur Einbringung der vorliegenden Klage durch die Staatsanwaltschaft Leoben. Der Beklagte leistete in diesem Verfahren zahlreichen Vorladungen des Erstgerichtes nicht Folge und versäumte insgesamt 10 Tagsatzungen großteils ohne Bescheinigung des Verhinderungsgrundes. In gleicher Weise negierte er auch insgesamt 10 Termine für die angeordnete Blutabnahme.
Auch das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß der Beklagte den Entkräftungsbeweis nach § 163 Abs 2 ABGB nicht erbracht habe. Es verwies auf seine vergeblichen Versuche, vom Beklagten einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und kam zu dem Schluß, daß der Beklagte durch die bewußte Mißachtung der gerichtlichen Termine bloß versucht habe, Zeit zu gewinnen und sich so seiner Unterhaltspflicht zu entziehen; dem gleichen Zweck habe auch die Mißachtung der angeordneten Termine zur Blutabnahme gedient. Von einer Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens mangels rechtlichen Gehörs könne deshalb nicht die Rede sein.Auch das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß der Beklagte den Entkräftungsbeweis nach Paragraph 163, Absatz 2, ABGB nicht erbracht habe. Es verwies auf seine vergeblichen Versuche, vom Beklagten einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und kam zu dem Schluß, daß der Beklagte durch die bewußte Mißachtung der gerichtlichen Termine bloß versucht habe, Zeit zu gewinnen und sich so seiner Unterhaltspflicht zu entziehen; dem gleichen Zweck habe auch die Mißachtung der angeordneten Termine zur Blutabnahme gedient. Von einer Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens mangels rechtlichen Gehörs könne deshalb nicht die Rede sein.
Nach der Rechtsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB sei der Beklagte der Vater des Kindes. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft als Klägerin im Einzelfall das im § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB geforderte öffentliche Interesse zu Recht bejaht hat, entziehe sich der gerichtlichen Überprüfung. Eine Vorführung des Beklagten zur Parteienvernehmung oder zur Blutabnahme sei nicht anzuordnen gewesen, weil diese Maßnahme wiederum nur der bewußt angestrebten Prozeßverschleppung gedient hätte.Nach der Rechtsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB sei der Beklagte der Vater des Kindes. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft als Klägerin im Einzelfall das im Paragraph 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB geforderte öffentliche Interesse zu Recht bejaht hat, entziehe sich der gerichtlichen Überprüfung. Eine Vorführung des Beklagten zur Parteienvernehmung oder zur Blutabnahme sei nicht anzuordnen gewesen, weil diese Maßnahme wiederum nur der bewußt angestrebten Prozeßverschleppung gedient hätte.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 1, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.