Rechtssatz RS0048128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048128
Geschäftszahl
1Ob89/48; 2Ob296/48; 2Ob174/60; 5Ob178/71; 3Ob585/81; 8Ob669/89
Entscheidungsdatum
27.10.1989
Rechtssatz
Hat sich der Staatsanwalt zur Anfechtung der ehelichen Geburt entschlossen, so ist dem Gerichte die Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse oder ein Interesse des Kindes für die Anfechtung vorliegt, verwehrt. Ebenso ist jede diesbezügliche Einwendung des Kindes abgeschnitten. Das Bestreitungsrecht des Ehemannes der Kindesmutter schließt das des Staatsanwaltes grundsätzlich nicht aus. Es sei denn, daß die Klage des Ehemannes noch anhängig ist (§ 233 ZPO) oder der Anfechtungsprozeß des Ehemannes sachlich rechtskräftig entschieden ist. Bei Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann und den Staatsanwalt liegt notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO vor.Hat sich der Staatsanwalt zur Anfechtung der ehelichen Geburt entschlossen, so ist dem Gerichte die Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse oder ein Interesse des Kindes für die Anfechtung vorliegt, verwehrt. Ebenso ist jede diesbezügliche Einwendung des Kindes abgeschnitten. Das Bestreitungsrecht des Ehemannes der Kindesmutter schließt das des Staatsanwaltes grundsätzlich nicht aus. Es sei denn, daß die Klage des Ehemannes noch anhängig ist (Paragraph 233, ZPO) oder der Anfechtungsprozeß des Ehemannes sachlich rechtskräftig entschieden ist. Bei Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann und den Staatsanwalt liegt notwendige Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 89/48
Entscheidungstext OGH 28.04.1948 1 Ob 89/48
Veröff: SZ 21/92
- 2 Ob 296/48
Entscheidungstext OGH 29.09.1948 2 Ob 296/48
Veröff: SZ 21/137
- 2 Ob 174/60
Entscheidungstext OGH 27.05.1960 2 Ob 174/60
- 5 Ob 178/71
Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 178/71
nur: Hat sich der Staatsanwalt zur Anfechtung der ehelichen Geburt entschlossen, so ist dem Gerichte die Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse oder ein Interesse des Kindes für die Anfechtung vorliegt, verwehrt. Ebenso ist jede diesbezügliche Einwendung des Kindes abgeschnitten. (T1) Veröff: JBl 1973,425 (kritisch Sprung) = EvBl 1972/243 S 462 = ÖA 1975,14
- 3 Ob 585/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 585/81
- 8 Ob 669/89
Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 669/89
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0048128
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19480428_OGH0002_0010OB00089_4800000_001