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Entscheidung 8 Ob 67/98f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob67/98f

Entscheidungsdatum

12.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia M*****, Wiedner Hauptstraße 18, vertreten durch Dr.Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hannes Pflaum ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 68.520,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 1 R 966/96x-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es liegt kein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO, sondern ein zulässiger nachträglicher Verzicht der Parteien auf weitere unmittelbare Beweisaufnahmen vor, wenn das Berufungsgericht, nachdem es seine Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung mitgeteilt und sich die Parteien mit der Verlesung der vor dem Erstgericht aufgenommenen Zeugen- und Parteienaussagen nicht ein- verstanden erklärt haben, einen Teil der Beweise durch unmittelbare Vernehmung wiederholt und sich - nachdem sich die Parteienvertreter danach mit der Verlesung der weiteren Beweisaufnahmen einverstanden erklärt haben - mit deren Verlesung begnügt. Ein solcher nachträglicher Verzicht auf weitere unmittelbare Beweisaufnahmen muß als zulässig angesehen werden, weil die Parteien in einem solchen Fall ja auch von vorneherein auf unmittelbare Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht verzichten können.

Anmerkung

E49571 08A00678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00067.98F.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19980312_OGH0002_0080OB00067_98F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung