Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 29. April 1966 übertrug die beklagte Partei dem Kläger die Tabaktrafik in Salzburg, Universitätsplatz 1, freihändig und definitiv. Auf dieses Vertragsverhältnis finden die Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes, BGBl. 1968/38, sowie gemäß § 40 Abs 2 dieses Gesetzes auch die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Februar 1968 verlautbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) Anwendung.Mit Vertrag vom 29. April 1966 übertrug die beklagte Partei dem Kläger die Tabaktrafik in Salzburg, Universitätsplatz 1, freihändig und definitiv. Auf dieses Vertragsverhältnis finden die Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes, BGBl. 1968/38, sowie gemäß Paragraph 40, Absatz 2, dieses Gesetzes auch die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Februar 1968 verlautbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) Anwendung.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1986 legte der Kläger die Verschleißbefugnis zugunsten seines Sohnes Georg K***, geboren am 17. Jänner 1973, zurück. Als gesetzlicher Vertreter des Sohnes suchte er mit Schreiben vom 23. November 1986 um die Erteilung der Verschleißbefugnis an. Dieses Ansuchen wurde mit Schreiben der beklagten Partei vom 26. November 1986 abgewiesen. Die beklagte Partei sprach mit Schreiben vom 4. Dezember 1986 die Kündigung des mit dem Kläger abgeschlossenen Trafikantenbestellungsvertrages aus. Der Kläger begehrt nun von der beklagten Partei die Anerkennung der Zurücklegung der Verschleißbefugnis zugunsten seines Sohnes und der für seinen Sohn eingebrachten Bewerbung sowie die Übertragung der Verschleißbefugnis an diesen. Es seien sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Verschleißbefugnis an seinen Sohn, der darauf einen Rechtsanspruch habe, gegeben.
Die beklagte Partei wendete ein, die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 26 TabMG 1968 lägen nicht vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zusätzlich zu den oben wiedergegebenen unbestrittenen Tatsachen folgenden Sachverhalt fest:Die beklagte Partei wendete ein, die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 26, TabMG 1968 lägen nicht vor. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zusätzlich zu den oben wiedergegebenen unbestrittenen Tatsachen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger begründete die Zurücklegung der Verschleißbefugnis zugunsten seines Sohnes damit, daß ein Schiedsgerichtsverfahren betreffend Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension eingeleitet wurde und bereits Sachverständigengutachten vorlägen. Am 12. November 1986 kam es zwischen dem Kläger und dem Prokuristen der beklagten Partei Dr. Franz S*** zu einem Gespräch betreffend die über den Kläger (mit Verfügung vom 28. Juli 1986, bestätigt durch die Generaldirektion der beklagten Partei vom 17. September 1986, Beilagen ./B und ./D) verhängte Geldbuße von S 39.805,50, weil er die Tabaktrafik durch einige Zeit durch eine andere Person hatte führen lassen und weil er Tabakwaren unter dem festgelegten Preis verkauft hatte. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, daß der Kläger bis 15. Dezember 1986 einen begünstigten Bewerber für die Trafik namhaft machen könne. Dr. S*** wies aber darauf hin, daß die Bewerbung des Sohnes des Klägers von der beklagten Partei nicht angenommen werde, weil dieser bereits einen Anspruch auf die Trafik der Mutter habe. Wegen Nichtzahlung der Geldbuße kündigte die beklagte Partei schließlich ihrerseits den Trafikantenbestellungsvertrag. Diese Kündigung wurde mit Schreiben der Generaldirektion der beklagten Partei vom 8. Jänner 1987 bestätigt. Als Zeitpunkt für die Beendigung der Führung der Trafik wurde der 28. Februar 1987 festgelegt. Am 1. März 1987 wurde die Trafik geschlossen.
Der Sohn des Klägers besucht die Mittelschule in Tamsweg und wohnt bei seiner Mutter in Murau. Den Unterhalt dieses Kindes bestreitet die Mutter. Nur in den Ferien, die der Minderjährige beim Kläger verbringt, kommt dieser für den Unterhalt auf. Er tätigt auch besondere Anschaffungen für den Sohn. Die Mutter des mj. Georg K*** hat einen Tabakverlag und eine Tabakverschleißbefugnis in Murau. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger von der Erteilung der Verschleißbefugnis an seinen Sohn abhängig gewesen sei. Eine bedingte Kündigung sei aber nach den Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes nicht zulässig, sodaß die beklagte Partei eine solche Kündigung nicht zur Kenntnis nehmen müsse. Auf das Ansuchen des Sohnes des Klägers sei nicht weiter einzugehen gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es verneinte die in der Unterlassung der Einvernahme des Dr. S*** über den Inhalt des Gespräches zwischen dem Kläger und diesem vom 12. Jänner 1986 behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, billigte die erstgerichtliche Beweiswürdigung und führte zur Rechtsfrage folgendes aus:
Die Erklärung des Klägers, die Verschleißbefugnis zugunsten seines Sohnes zurückzulegen, könne nach ihrem objektiven Verständnis nur bedeuten, daß die Rechtswirkungen der Kündigung erst eintreten sollen, wenn dem Dritten die Verschleißbefugnis übertragen werde. Es handle sich dabei um eine aufschiebende Bedingung. Der Schwebezustand ende erst mit dem Eintritt der Bedingung. Mangels Rechtswirksamkeit der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung komme der später von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses Bedeutung zu. Da der Kläger eine Anfechtung dieser Kündigung, wofür die Gerichte zuständig wären, unterließ, sei die Zulässigkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung nicht zu prüfen. Ebenso wenig sei es von Bedeutung, ob die Verhängung der Geldbuße, welche vom Kläger ebenfalls nicht bekämpft wurde, zu Recht erfolgt sei. Im übrigen habe der Sohn des Klägers keinen Anspruch auf Übertragung der Verschleißbefugnis, weil die Bewerbung eines nicht vollgeschäftsfähigen Bewerbers nur im Einverständnis mit der Besetzungskommission zugelassen werden könne. Es handle sich dabei um eine Kannbestimmung, wobei die beklagte Partei wegen des privatrechtlichen Charakters des Verhältnisses zu einem Bewerber nicht verpflichtet sei, sich mit einem solchen Anbot zu befassen. Es bestehe auch kein Anspruch des Bewerbers darauf, daß die Besetzungskommission mit seinem Anbot befaßt werde. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 26 Abs 4 Tabakmonopolgesetz (Bestreitung des Unterhaltes aus diesem Tabakverschleißgeschäft) nicht gegeben. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige.Die Erklärung des Klägers, die Verschleißbefugnis zugunsten seines Sohnes zurückzulegen, könne nach ihrem objektiven Verständnis nur bedeuten, daß die Rechtswirkungen der Kündigung erst eintreten sollen, wenn dem Dritten die Verschleißbefugnis übertragen werde. Es handle sich dabei um eine aufschiebende Bedingung. Der Schwebezustand ende erst mit dem Eintritt der Bedingung. Mangels Rechtswirksamkeit der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung komme der später von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses Bedeutung zu. Da der Kläger eine Anfechtung dieser Kündigung, wofür die Gerichte zuständig wären, unterließ, sei die Zulässigkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung nicht zu prüfen. Ebenso wenig sei es von Bedeutung, ob die Verhängung der Geldbuße, welche vom Kläger ebenfalls nicht bekämpft wurde, zu Recht erfolgt sei. Im übrigen habe der Sohn des Klägers keinen Anspruch auf Übertragung der Verschleißbefugnis, weil die Bewerbung eines nicht vollgeschäftsfähigen Bewerbers nur im Einverständnis mit der Besetzungskommission zugelassen werden könne. Es handle sich dabei um eine Kannbestimmung, wobei die beklagte Partei wegen des privatrechtlichen Charakters des Verhältnisses zu einem Bewerber nicht verpflichtet sei, sich mit einem solchen Anbot zu befassen. Es bestehe auch kein Anspruch des Bewerbers darauf, daß die Besetzungskommission mit seinem Anbot befaßt werde. Außerdem seien die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 4, Tabakmonopolgesetz (Bestreitung des Unterhaltes aus diesem Tabakverschleißgeschäft) nicht gegeben. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.