Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei stellt sich auf den Standpunkt, daß es bei der Beurteilung der Frist nach § 10 Abs 4 Z 3 MRG nur darauf ankomme, ob formell ein unangefochten gebliebener Räumungstitel vorliegt; dabei sei nicht zu berücksichtigen, daß dieser allenfalls noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.Die beklagte Partei stellt sich auf den Standpunkt, daß es bei der Beurteilung der Frist nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG nur darauf ankomme, ob formell ein unangefochten gebliebener Räumungstitel vorliegt; dabei sei nicht zu berücksichtigen, daß dieser allenfalls noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Diese Auffassung kann aber weder mit dem dazu vorgebrachten Argument der Rechtssicherheit noch mit dem Interesse des Vermieters, so rasch wie möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erhobenen Aufwendungsansprüche vornehmen zu können (vgl. Meinhart, Aufwandsansprüche des Mieters nach § 10 MRG in ImmZ 1985, 236 f), begründet werden. Vielmehr ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der angeordneten Verfristung von Ansprüchen der vorliegenden Art ohnedies eine zeitlich bedrängte Situation des Mieters vorliegt, die nicht noch dadurch verschärft werden darf, daß ihm die Berechtigung versagt wird, die Rechtskraft des Räumungstitels als Voraussetung der im § 10 Abs 4 Z 3 MRG vorgesehenen Befristung zu bestreiten. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das - von der beklagten Partei ungerügte - Vorbringen des Klägers dahin verstanden, daß er sich auf seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gerichtlichen Aufkündigung berufen habe. Es kann deshalb der angeordneten Überprüfung dieser Frage und damit jener der Rechtskraft des Räumungstitels nicht entgegengetreten werden. Nach § 10 Abs 4 Z 3 MRG hat die Anzeige bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes spätestens mit diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Geschah diese jedoch auf Grund einer gesetzwidrigen Räumung zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Mietverhältnis noch nicht beendet war (vgl. § 1109 ABGB), weil die gerichtliche Aufkündigung - die Richtigkeit der vom Berufungsgericht so verstandenen Behauptung des Klägers unterstellt - nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, kann der ohne darauf abzielenden Willensäußerung des Mieters vorgenommenen Übertragung des Besitzes am Bestandgegenstand an die beklagte Partei nicht die Wirkung einer "Zurückstellung" im Sinne des § 10 Abs 4 Z 3 MRG zuerkannt werden (vgl. Edlbacher, Ausgewählte Fragen zum Aufwandanspruch des Hauptmieters nach § 10 MRG, ÖJZ 1985, 145, 148, der die Zurückstellung eines Mietgegenstandes in einem gerichtlichen Verfahren als eine stillschweigende einvernehmliche Auflösung ansieht).Diese Auffassung kann aber weder mit dem dazu vorgebrachten Argument der Rechtssicherheit noch mit dem Interesse des Vermieters, so rasch wie möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erhobenen Aufwendungsansprüche vornehmen zu können vergleiche Meinhart, Aufwandsansprüche des Mieters nach Paragraph 10, MRG in ImmZ 1985, 236 f), begründet werden. Vielmehr ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der angeordneten Verfristung von Ansprüchen der vorliegenden Art ohnedies eine zeitlich bedrängte Situation des Mieters vorliegt, die nicht noch dadurch verschärft werden darf, daß ihm die Berechtigung versagt wird, die Rechtskraft des Räumungstitels als Voraussetung der im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG vorgesehenen Befristung zu bestreiten. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das - von der beklagten Partei ungerügte - Vorbringen des Klägers dahin verstanden, daß er sich auf seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der gerichtlichen Aufkündigung berufen habe. Es kann deshalb der angeordneten Überprüfung dieser Frage und damit jener der Rechtskraft des Räumungstitels nicht entgegengetreten werden. Nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG hat die Anzeige bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes spätestens mit diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Geschah diese jedoch auf Grund einer gesetzwidrigen Räumung zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Mietverhältnis noch nicht beendet war vergleiche Paragraph 1109, ABGB), weil die gerichtliche Aufkündigung - die Richtigkeit der vom Berufungsgericht so verstandenen Behauptung des Klägers unterstellt - nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, kann der ohne darauf abzielenden Willensäußerung des Mieters vorgenommenen Übertragung des Besitzes am Bestandgegenstand an die beklagte Partei nicht die Wirkung einer "Zurückstellung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG zuerkannt werden vergleiche Edlbacher, Ausgewählte Fragen zum Aufwandanspruch des Hauptmieters nach Paragraph 10, MRG, ÖJZ 1985, 145, 148, der die Zurückstellung eines Mietgegenstandes in einem gerichtlichen Verfahren als eine stillschweigende einvernehmliche Auflösung ansieht).
Die beklagte Partei stellt sich weiters auf den Standpunkt, daß nur solche Ansprüche nach §§ 1097, 1036, 1037 ABGB im Sinne des § 10 Abs 7 MRG unberührt bleiben, die durch § 10 Abs 1 und 3 MRG nicht gedeckt seien. Ihre Argumente sind jedoch nicht stichhältig:Die beklagte Partei stellt sich weiters auf den Standpunkt, daß nur solche Ansprüche nach Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt bleiben, die durch Paragraph 10, Absatz eins und 3 MRG nicht gedeckt seien. Ihre Argumente sind jedoch nicht stichhältig:
§ 10 Abs 3 MRG behandelt nur den Ersatz bestimmter, wenn auch typischer nützlicher Aufwendungen des Mieters im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB. Der Ersatz anderer nützlicher Aufwendungen, die also nicht nach § 10 Abs 3 MRG begehrt werden können, kann aber trotzdem, allerdings unter den Voraussetzungen der §§ 1097, 1037 ff ABGB verlangt werden; notwendige (dem Vermieter obliegende) Aufwendungen im Sinne der §§ 1097, 1036 ABGB bleiben gänzlich durchParagraph 10, Absatz 3, MRG behandelt nur den Ersatz bestimmter, wenn auch typischer nützlicher Aufwendungen des Mieters im Sinne der Paragraphen 1097, 1037, ABGB. Der Ersatz anderer nützlicher Aufwendungen, die also nicht nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG begehrt werden können, kann aber trotzdem, allerdings unter den Voraussetzungen der Paragraphen 1097, 1037, ff ABGB verlangt werden; notwendige (dem Vermieter obliegende) Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 1097, 1036, ABGB bleiben gänzlich durch
§ 10 MRG unberührt (vgl. Würth-Zingher, MRG2 FN 1 zu § 10; ImmZ 1986, 216 ua). Handelt es sich aber um inhaltlich weitergehende Ansprüche, als sie § 10 in den Abs 1 und 3 MRG vorsieht, so können diese nicht bloß deshalb, weil sie auch allenfalls der Geltendmachung nach den hiefür vorgesehenen Beurteilungskriterien dieser Bestimmung unterliegen, ihrer Eigenschaft als Ansprüche nach §§ 1097, 1037 ABGB entkleidet werden. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger auf solche Ansprüche wirksam verzichtet hat, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden kann. Die Überprüfung des durch § 10 MRG unberührt gebliebenen Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen für Elektroinstallationen nach §§ 1097, 1036 ABGB hat aber nach den hiefür geltenden Bestimmungen zu erfolgen, wozu auch - von der beklagten Partei wird dies unter Hinweis auf Edlbacher aaO, 149, zu Unrecht in Frage gestellt - die Einhaltung der hiefür vorgesehenen Frist von 6 Monaten im Sinne des § 1097 ABGB gehört. Der Kläger hat auch vorgebracht, die im Mietvertrag enthaltene Bestimmung, daß für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, sei mit ihm nicht erörtert worden. Dieses Vorbringen zielt auf den Sinngehalt des § 864 a ABGB ab. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß diese Bestimmung nicht verwirklicht wird, weil es sich im vorliegenden Fall um eine allgemein übliche, jedenfalls nicht ungewöhnliche Klausel handelt. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch § 10 MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen. Aus den dargelegten Erwägungen ist die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht zu billigen und dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der beklagten Partei der Erfolg zu versagen.Paragraph 10, MRG unberührt vergleiche Würth-Zingher, MRG2 FN 1 zu Paragraph 10,; ImmZ 1986, 216 ua). Handelt es sich aber um inhaltlich weitergehende Ansprüche, als sie Paragraph 10, in den Absatz eins und 3 MRG vorsieht, so können diese nicht bloß deshalb, weil sie auch allenfalls der Geltendmachung nach den hiefür vorgesehenen Beurteilungskriterien dieser Bestimmung unterliegen, ihrer Eigenschaft als Ansprüche nach Paragraphen 1097, 1037, ABGB entkleidet werden. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger auf solche Ansprüche wirksam verzichtet hat, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden kann. Die Überprüfung des durch Paragraph 10, MRG unberührt gebliebenen Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen für Elektroinstallationen nach Paragraphen 1097, 1036, ABGB hat aber nach den hiefür geltenden Bestimmungen zu erfolgen, wozu auch - von der beklagten Partei wird dies unter Hinweis auf Edlbacher aaO, 149, zu Unrecht in Frage gestellt - die Einhaltung der hiefür vorgesehenen Frist von 6 Monaten im Sinne des Paragraph 1097, ABGB gehört. Der Kläger hat auch vorgebracht, die im Mietvertrag enthaltene Bestimmung, daß für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, sei mit ihm nicht erörtert worden. Dieses Vorbringen zielt auf den Sinngehalt des Paragraph 864, a ABGB ab. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß diese Bestimmung nicht verwirklicht wird, weil es sich im vorliegenden Fall um eine allgemein übliche, jedenfalls nicht ungewöhnliche Klausel handelt. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch Paragraph 10, MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen. Aus den dargelegten Erwägungen ist die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht zu billigen und dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der beklagten Partei der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.