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Rechtssatz RS0014625×

Rechtssatz RS0014625

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014625

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Rechtssatz

Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch Paragraph 10, MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 673/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 673/89
    Veröff: MietSlg XLI/41
  • 2 Ob 104/12a
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 104/12a
    Auch; nur: Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. (T1)
  • 9 Ob 25/21y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 25/21y
    Vgl; Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19891214_OGH0002_0080OB00673_8900000_001