Rechtssatz RS0014625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014625
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch § 10 MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen.Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch Paragraph 10, MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 673/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 673/89
Veröff: MietSlg XLI/41
- 2 Ob 104/12a
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 104/12a
Auch; nur: Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. (T1)
- 9 Ob 25/21y
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 25/21y
Vgl; Beis nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014625
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0080OB00673_8900000_001