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Entscheidung 9 Ob 25/21y×

Entscheidung 9 Ob 25/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010568 Rechtssatz 30.08.1974Zivilrecht
Das Schikaneverbot beschränkt die Ausübung des Eigentums nur so weit, als die Schädigung des anderen der einzige Zweck der Rechtsausübungshandlung ist (Klang 2 II 167).
RS0014625 Rechtssatz 14.12.1989Zivilrecht
Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs i …
RS0024045 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Das Beharren des Vermieters auf einem vom Mieter erklärten Verzicht auf Ersatz der von ihm auf das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen ist an sich nicht sittenwidrig. Nach der Übung im redlichen Verkehr hat jedoch ein solcher Verzicht zur Voraussetzung, da …
RS0025230 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
RS0026205 Rechtssatz 09.06.1971Zivilrecht
Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der Schikane behauptende Kläger.
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0033918 Rechtssatz 11.05.1960Zivilrecht
1. Der Ausdruck "Stücke" im Sinne des § 1440 ABGB betrifft auch vertretbare Sachen. Die Bestimmung ist im Falle der Entziehung von Geld, das mit eigenem Geld vermengt wurde, und sogar dann anwendbar, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen i …
RS0105643 Rechtssatz 22.08.1996Zivilrecht
Diese Bestimmung erfasst nur jene Fälle, in welchen nach Vertragsabschluss nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hervorkommen, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde ni …
RS0110471 Rechtssatz 13.07.1998Zivilrecht
Für Bestandverträge sieht schon § 1109 ABGB letzter Satz ein Zurückbehaltungsverbot und Aufrechnungsverbot vor, welches im § 1440 Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Lehre, die dieses Verbot analog auf Wohnungsdienstbarkeiten anwendet, ist beizupflichten.
RS0116433 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des § 1440 ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise ni …