Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Masseverwalter im Konkurse der H*** P*** M*** S***- UND B***
Gesellschaft mbH, Ennsdorf, unter Bezugnahme auf § 30 Abs 1 Z 1 KO die Unwirksamkeitserklärung der von der Gemeinschuldnerin am 14. Dezember 1985 an die beklagte Partei geleisteten Zahlung von S 98.400,-- mit der Begründung, die Gemeinschuldnerin sei im letzten Jahr vor der am 23. Juni 1985 erfolgten Konkurseröffnung zahlungsunfähig gewesen und die gegenständliche Zahlung sei vor der vereinbarten Fälligkeit erfolgt, so daß die beklagte Partei eine ihr nicht zustehende Leistung erhalten habe.Gesellschaft mbH, Ennsdorf, unter Bezugnahme auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO die Unwirksamkeitserklärung der von der Gemeinschuldnerin am 14. Dezember 1985 an die beklagte Partei geleisteten Zahlung von S 98.400,-- mit der Begründung, die Gemeinschuldnerin sei im letzten Jahr vor der am 23. Juni 1985 erfolgten Konkurseröffnung zahlungsunfähig gewesen und die gegenständliche Zahlung sei vor der vereinbarten Fälligkeit erfolgt, so daß die beklagte Partei eine ihr nicht zustehende Leistung erhalten habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Anfechtungsklage und führte aus: Sie habe der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Grund deren Bestellung vom 1. Juli 1985 am 29. November 1985 einen Öltank zum Preise von S 98.400,-- geliefert, am gleichen Tage die innerhalb von 30 Tagen zu zahlende Rechnung erstellt und am 18. Dezember 1985 Zahlung erhalten. Wegen der folgenden Weihnachtsfeiertage sei die innerhalb der 30-tägigen Frist erfolgte Zahlung nicht als zeitlich inkongruente Deckung anzusehen, vielmehr habe die Überweisung unter diesen Umständen den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Geschäftsverkehrs entsprochen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte auf Grund der vorliegenden Urkunden fest, daß die beklagte Partei in ihrer Rechnung vom 29. November 1985 der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto ohne Skonto einräumte und am Mittwoch den 18. Dezember 1985 im Wege einer Banküberweisung Zahlung erlangte. In dieser Zahlung sah es entgegen der Ansicht des Klägers keine zeitlich inkongruente Deckung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO, weil die beklagte Partei keine Befriedigung erlangt habe, welche sie nicht "in der Zeit" zu beanspruchen gehabt habe. Zwar komme es bei dieser Beurteilung nach der Rechtsprechung darauf an, ob dem Gläubiger im Zeitpunkt der Befriedigung ein materiellrechtlicher Anspruch hierauf zugestanden sei. Eine Deckung sei aber nur dann inkongruent, wenn sie sich nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung der einschlägigen Lebensverhältnisse (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 327) in nicht unwesentlichem oder nicht üblichem Maße von der rechtlich gebührenden Deckung entferne. Unter diesen Umständen sei hier die Zahlung der Rechnung noch vor Weihnachten wegen des weitgehenden Geschäftsstillstandes in der Feiertagszeit durchaus üblich und entspreche den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens. Somit sei die Leistung an die beklagte Partei nicht anfechtbar. Lege man lediglich den Maßstab der Klagbarkeit an, so wäre selbst eine am letzten Tag der 30-tägigen Frist erfolgte Zahlung anfechtbar, da die Klagbarkeit erst am darauffolgenden Tage eintrete.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Anfechtungsklage und führte aus: Sie habe der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Grund deren Bestellung vom 1. Juli 1985 am 29. November 1985 einen Öltank zum Preise von S 98.400,-- geliefert, am gleichen Tage die innerhalb von 30 Tagen zu zahlende Rechnung erstellt und am 18. Dezember 1985 Zahlung erhalten. Wegen der folgenden Weihnachtsfeiertage sei die innerhalb der 30-tägigen Frist erfolgte Zahlung nicht als zeitlich inkongruente Deckung anzusehen, vielmehr habe die Überweisung unter diesen Umständen den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Geschäftsverkehrs entsprochen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte auf Grund der vorliegenden Urkunden fest, daß die beklagte Partei in ihrer Rechnung vom 29. November 1985 der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto ohne Skonto einräumte und am Mittwoch den 18. Dezember 1985 im Wege einer Banküberweisung Zahlung erlangte. In dieser Zahlung sah es entgegen der Ansicht des Klägers keine zeitlich inkongruente Deckung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, weil die beklagte Partei keine Befriedigung erlangt habe, welche sie nicht "in der Zeit" zu beanspruchen gehabt habe. Zwar komme es bei dieser Beurteilung nach der Rechtsprechung darauf an, ob dem Gläubiger im Zeitpunkt der Befriedigung ein materiellrechtlicher Anspruch hierauf zugestanden sei. Eine Deckung sei aber nur dann inkongruent, wenn sie sich nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung der einschlägigen Lebensverhältnisse (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 327) in nicht unwesentlichem oder nicht üblichem Maße von der rechtlich gebührenden Deckung entferne. Unter diesen Umständen sei hier die Zahlung der Rechnung noch vor Weihnachten wegen des weitgehenden Geschäftsstillstandes in der Feiertagszeit durchaus üblich und entspreche den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens. Somit sei die Leistung an die beklagte Partei nicht anfechtbar. Lege man lediglich den Maßstab der Klagbarkeit an, so wäre selbst eine am letzten Tag der 30-tägigen Frist erfolgte Zahlung anfechtbar, da die Klagbarkeit erst am darauffolgenden Tage eintrete.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil; es sprach aus, daß die Revision zulässig sei. In der Entscheidungsbegründung verwies es darauf, daß die zur Frage der Anfechtbarkeit von Zahlungen im Rahmen eines Kontokorrentkreditverhältnisses ergangene Rechtsprechung, wonach dann eine zeitlich inkongruente Deckung vorliege, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Zahlung keinen klagbaren materiellrechtlichen Anspruch hierauf gehabt habe, von der Lehre abgelehnt werde. Das Berufungsgericht teile die auf Petschek-Reimer-Schiemer aaO gestützte Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß eine Deckung dann inkongruent (nicht gebührend) sei, wenn sie sich in einem nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung der einschlägigen Lebensverhältnisse in einem nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß von der rechtlich ansprüchigen Leistung entferne. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.