Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 21.9.1964 vor dem Standesamt Wien-Ottakring die beiderseits zweite Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe stammen keine Kinder, wohl aber aus der gemeinsamen Vorehe der am 13.3.1961 geborene Christian. Beide Ehegatten sind österreichische Staatsbürger mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Ehepakte wurden nicht errichtet.
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Sie warf ihm liebloses und interesseloses Verhalten vor; seit ihren zwei Unterleibsoperationen in den Jahren 1982 und 1984 meide der Beklagte jeden Kontakt mit ihr; er begründe dies damit, daß ihm vor ihr graue. Bei einer schweren Erkrankung im Jänner 1985 habe er sich nicht um sie gekümmert. In der Nacht auf den 15.4.1985 sei sie von ihm bedroht worden, weshalb sie zur Polizei ging. Da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation dem "Psychoterror" ihres Mannes nicht mehr gewachsen sei, sehe sie sich zur Einbringung der Scheidungsklage gezwungen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte auch eine Widerklage ein und behauptete das Alleinverschulden der Widerbeklagten an der Zerrüttung der Ehe. Sie habe ihn der Wohnung bzw. des Hauses verwiesen, verleumde ihn, verfolge ihn mit anonymen Anrufen und habe wiederholt erklärt, "ihn fertig zu machen". (Die Streitteile werden in der Folge nur als Klägerin und Beklagter bezeichnet.)
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten. Es
traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Die Klägerin mußte sich in den Jahren 1982 und 1984 zwei Unterleibsoperationen unterziehen. Seit der ersten Operation kam es zu erheblichen Spannungen im ehelichen Verhältnis. Diese äußerten sich darin, daß die Streitteile immer weniger miteinander sprachen. Während der Woche arbeiteten beide Streitteile, am Abend las der Beklagte Zeitung, sah fern und sprach nichts mit der Klägerin. An den Wochenenden fuhren die Ehegatten meistens nach Steinhaus am Semmering, wo sie bis 1982 gemeinsam ein Haus in Eigenregie bauten. Der Beklagte ging der Klägerin seit der Operation im Jahre 1982 aus dem Weg und hatte mit einer Ausnahme im September 1984 keinen ehelichen Verkehr mit ihr. Der Beklagte ging nach der Fertigstellung des Hauses und einer damit verbundenen Verbesserung der finanziellen Situation an den Wochenenden jeweils für 2-3 Stunden seinen sportlichen Interessen wie Tennisspielen und Schifahren nach, woraus Streitigkeiten mit der weniger sportlichen Klägerin resultierten, die dem Kläger vorwarf, seine Freizeit alleine zu verbringen. Die Streitteile sprachen immer weniger miteinander. Die Klägerin neigte zu einem rechthaberischen und nörgelden Verhalten, indem sie nur ihre Meinung gelten ließ und das Verhalten des Beklagten wie z.B. den Umstand, daß er seinen sportlichen Ambitionen nachging, kritisierte.
Im Jänner 1985 war die Klägerin durch mehrere Wochen hindurch krank. Obwohl sie zeitweise hohes Fieber hatte, ging sie trotzdem arbeiten und legte sich nur am Abend und am Wochenende ins Bett. In dieser Zeit fuhr der Beklagte an den Wochenenden in das Haus am Semmering, um Schi zu fahren, die Post abzuholen und Schnee zu räumen. Die Klägerin ersuchte den Beklagten nie, wegen ihrer Krankheit in Wien zu bleiben und wollte auch nicht mit ihm mitfahren. Sie stellte auch das Rauchen nicht ein.
Die Klägerin drohte dem Beklagten wiederholt, ihn im Falle einer Scheidung finanziell so fertig zu machen, daß ihm "nur 2 Handtücher" bleiben würden. Solche Erklärungen äußerte die Klägerin in Gegenwart ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter.
Im März 1985 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, weil der Sohn Christian das letzte Bier im Kühlschrank ausgetrunken hatte. Der Beklagte geriet darüber in Wut und machte seinem Sohn und der Klägerin Vorwürfe. Obwohl die Klägerin vom Beklagten nicht geschlagen wurde, fühlte sie sich bedroht und ging ins Polizeikommissariat im 16.Bezirk. Sie behauptete dort fälschlich, geschlagen worden zu sein, erstattete jedoch keine Anzeige und wurde dann von ihrem Sohn Christian und dessen Ehegattin Manuela abgeholt.
Nach diesem Vorfall entschloß sich der Beklagte, in das Haus am Semmering zu ziehen, um der Gefahr weiterer Streitigkeiten bzw. Anzeigen zu entgehen, zumal ihm dies die Klägerin androhte. Kurz darauf tauchte jedoch auch die Klägerin im Haus am Semmering auf und erklärte, sie werde ab nun in diesem Haus wohnen. Da es sofort wieder zu Streitigkeiten kam und die Klägerin sich grundlos bedroht fühlte, zog der Beklagte wieder in die Wohnung in Wien zurück. Die Klägerin, die sich seit diesem Zeitpunkt (April 1985) wegen ihres schlechten nervlichen Zustandes für 3 Monate im Krankenstand befand, blieb im Haus am Semmering. Die Streitteile hatten seither keinen persönlichen Kontakt zueinander.
Der Beklagte wohnt in der ehelichen Wohnung in Wien 16. Er zahlte zwar seit Februar 1985 der Klägerin kein Wirtschaftsgeld mehr, beglich jedoch die laufenden Rechnungen für Kredite, Miete, Strom, Gas, Telefon, Versicherungen etc. sowohl für die Wohnung in Wien als auch für das im Hälfteeigentum beider Streitteile stehende Haus am Semmering. Im Februar 1985 wendete er für Strom, Kreditrückzahlung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Gas und Strom für die Wohnung, Rückzahlung Wüstenrot, Zins für die Wohnung, Autoabstellplatz, Rundfunk und Fernsehgebühren, Krankenversicherung S 9.509,90 auf. Im März 1985 bezahlte er für die anfallenden Kosten wie oben ausgeführt S 8.697,45, im April 1985 S 8.238,90, im Mai 1985 S 8.498,20, im Juni S 9.168,90 und im Juli 1985 S 9.835,85. Bei der Krankenversicherung handelt es sich um eine Er- und Ablebensversicherung, wobei der Beklagte Hauptversicherungsnehmer und die Klägerin Mitversicherte ist; die Leistungen im Krankheitsfall sind jedoch für beide Streitteile gleich hoch. Die Klägerin zahlt lediglich die Miete für die Wohnung in Wien 16 und hat im September 1985 die Telefongebühren für das Haus in Steinhaus am Semmering in der Höhe von S 940,-- beglichen. Die Klägerin verfügt über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 9.500,--, der Beklagte über ein solches von S 18.500,--. Der Beklagte unterließ die Benützung des Hauses am Semmering, um Reibungen mit der Klägerin zu vermeiden. Er war der Klägerin gegenüber nicht brutal und verhielt sich ihr gegenüber auch nicht jähzornig.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß beide Ehegatten durch wiederholtes beharrliches Schweigen die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur anständigen Begegnung verletzt hätten. Der Beklagte habe dadurch, daß er der Klägerin aus dem Weg ging und ohne Rücksicht auf ihre Interessen seine sportlichen Ambitionen verfolgte, ein dem Wesen der Ehe unvereinbares Verhalten gesetzt. Hingegen könne ihm nicht vorgeworfen werden, daß er während der Krankheit der Klägerin im Jahre 1985 weiterhin in das Haus am Semmering fuhr; es sei nämlich für ihn nicht erkennbar gewesen, daß seine Gattin an einer schweren Krankheit leide, weil sie weiterhin rauchte, arbeiten ging und ihn auch nicht ersuchte, das Wochenende bei ihr zu bleiben und sie zu pflegen. Demgegenüber habe die Klägerin durch ihr rechthaberisches und nörgelndes Verhalten und durch ihre Äußerungen, sie werde den Beklagten finanziell fertig machen, auch eine schwere Eheverfehlung begangen.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß beide Ehegatten durch wiederholtes beharrliches Schweigen die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur anständigen Begegnung verletzt hätten. Der Beklagte habe dadurch, daß er der Klägerin aus dem Weg ging und ohne Rücksicht auf ihre Interessen seine sportlichen Ambitionen verfolgte, ein dem Wesen der Ehe unvereinbares Verhalten gesetzt. Hingegen könne ihm nicht vorgeworfen werden, daß er während der Krankheit der Klägerin im Jahre 1985 weiterhin in das Haus am Semmering fuhr; es sei nämlich für ihn nicht erkennbar gewesen, daß seine Gattin an einer schweren Krankheit leide, weil sie weiterhin rauchte, arbeiten ging und ihn auch nicht ersuchte, das Wochenende bei ihr zu bleiben und sie zu pflegen. Demgegenüber habe die Klägerin durch ihr rechthaberisches und nörgelndes Verhalten und durch ihre Äußerungen, sie werde den Beklagten finanziell fertig machen, auch eine schwere Eheverfehlung begangen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen und als unbedenklich übernommenen Feststellungen widerlegte das Gericht zweiter Instanz die Ausführungen der Klägerin in der Berufung. Die festgestellten Verhaltensweisen der Klägerin, die rechthaberisch und stetig nörgelnd nur ihre Meinung gelten ließ und den Beklagten, insbesondere dessen sportliche Ambitionen, die sie nicht teilte, kritisierte, sowie ihre Äußerungen, den Beklagten im Falle einer Scheidung finanziell fertig zu machen und ihre unwahren Angaben vor der Polizei, gingen über bloße Reaktionshandlungen weit hinaus. Sie stellten vielmehr ihrerseits schwere Eheverfehlungen dar. Fordere man einerseits vom Beklagten liebevolle Zuwendung nach der Operation, so müsse auch von der Klägerin ein Bemühen verlangt werden, sich auf die durch die Operation veränderte Situation einzustellen. Mit dem Ehemann entweder überhaupt nicht zu reden oder mit ihm zu streiten, sei nicht der geeignete Weg gewesen, die zwischen den Streitteilen entstandene Entfremdung zu beseitigen. Die Ehe sei an dem Verhalten beider Ehegatten gescheitert. Es könne nicht gesagt werden, daß das Verschulden der Klägerin fast völlig in den Hintergrund tritt; nur diese Differenzierung rechtfertige es aber, ein minderes Verschulden auf ihrer Seite, und damit ein überwiegendes Verschulden des Beklagten festzustellen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden oder zumindest aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen und als unbedenklich übernommenen Feststellungen widerlegte das Gericht zweiter Instanz die Ausführungen der Klägerin in der Berufung. Die festgestellten Verhaltensweisen der Klägerin, die rechthaberisch und stetig nörgelnd nur ihre Meinung gelten ließ und den Beklagten, insbesondere dessen sportliche Ambitionen, die sie nicht teilte, kritisierte, sowie ihre Äußerungen, den Beklagten im Falle einer Scheidung finanziell fertig zu machen und ihre unwahren Angaben vor der Polizei, gingen über bloße Reaktionshandlungen weit hinaus. Sie stellten vielmehr ihrerseits schwere Eheverfehlungen dar. Fordere man einerseits vom Beklagten liebevolle Zuwendung nach der Operation, so müsse auch von der Klägerin ein Bemühen verlangt werden, sich auf die durch die Operation veränderte Situation einzustellen. Mit dem Ehemann entweder überhaupt nicht zu reden oder mit ihm zu streiten, sei nicht der geeignete Weg gewesen, die zwischen den Streitteilen entstandene Entfremdung zu beseitigen. Die Ehe sei an dem Verhalten beider Ehegatten gescheitert. Es könne nicht gesagt werden, daß das Verschulden der Klägerin fast völlig in den Hintergrund tritt; nur diese Differenzierung rechtfertige es aber, ein minderes Verschulden auf ihrer Seite, und damit ein überwiegendes Verschulden des Beklagten festzustellen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden oder zumindest aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.