Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Die Revisionswerber bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten als Treuhandvereinbarung zu beurteilen sei; es liege vielmehr eine Schenkung vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes spreche die Unterfertigung eines Testamentes durch die Beklagte nicht für eine getroffene Treuhandvereinbarung. Hätten die Streitteile tatsächlich eine Treuhandvereinbarung getroffen, so wäre die Absicherung durch ein Testament überflüssig, da dann ja eine Weisung im Innenverhältnis auf Rückübertragung der Liegenschaft jederzeit möglich gewesen wäre. Da die Erwartungshaltung, wie sie vor der Schenkung vorherrschte, nach Scheidung des Zweitklägers von der Enkelin der Beklagten enttäuscht worden sei, stehe den Klägern der mit den gegenständlichen Klagen geltend gemachte Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu. Selbst bei Annahme einer Treuhandvereinbarung wäre aber die Klagsabweisung nicht gerechtfertigt. Treuhand liege dann vor, wenn jemand Rechte übertragen erhalte, die er im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung des Treugebers ausübe. Die Beklagte selbst behaupte jedoch, Rückzahlungen geleistet zu haben. Das Erstgericht habe festgestellt, daß die Beklagte seit etwa 1983 Rückzahlungsraten leiste, ohne daß im Verfahren herausgekommen wäre, daß die Beklagte diese Beträge von den Klägern zurückverlange. Den Klägern sei es infolge des Eintragungsprinzipes im Grundbuchsrecht auch nicht möglich gewesen, der Beklagten das dingliche Vollrecht an der streitgegenständlichen Liegenschaft, nämlich Treuhandeigentum zu verschaffen. Als Nichteigentümer der Liegenschaft sei es den Klägern nur möglich gewesen, der Beklagten treuhändig Geld zu überlassen. Eben dieses Geld werde von ihnen mit den gegenständlichen Klagen zurückgefordert. Im übrigen habe das Gericht die grundverkehrsbehördliche Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäftes als Vorfrage selbst zu beurteilen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes beabsichtigten die Kläger im Jahre 1972 den Ankauf eines Johann H*** gehörenden Grundstückes in Hof bei Wagrain, in der Absicht, darauf ein Ferienhaus zu errichten. Der Erstkläger erklärte sich bereit, den Liegenschaftskauf zu finanzieren und vertraute die Durchführung des Geschäftes zur Gänze seinem Sohn, dem Zweitkläger an, der dieses nach seinem Gutdünken abwickeln sollte. Nachdem eine Umwidmung in Bauland erfolgt war, einigte sich der Zweitkläger mit dem Liegenschaftseigentümer Johann H*** über den Kaufpreis. Mit Rücksicht auf die nach dem Salzburger Grundverkehrsrecht bestehenden Ankaufsbeschränkungen für Ausländer beschlossen der Zweitkläger und seine Gattin Brigitte, deren Großmutter, die Beklagte, welche österreichische Staatsangehörige ist, als Liegenschaftskäuferin "auftreten zu lassen". Der Beklagten wurde vom Zweitkläger wiederholt versichert, daß ihr aus ihrer Rolle als "Käuferin" der Liegenschaft keinerlei Kosten, Spesen oder sonstige Aufwendungen auch bezüglich der geplanten Errichtung des Ferienhauses entstehen würden. Nachdem die über die Sach- und Rechtslage weitgehend uninformierte Beklagte dem Ansinnen des Zweitklägers zugestimmt hatte, brachte der Zweitkläger die Beklagte mit seinem PKW zu einem Notar in Salzburg, wo dieser den Kaufvertrag über die Grundstücke, in welchen sie als Käuferin und Johann H*** sowie Maria S*** als Verkäufer genannt waren, unterfertigte. Zur "Absicherung" veranlaßte der Zweitkläger die Beklagte zur Errichtung eines Testamentes, in welchem sie für den Fall ihres Ablebens den Zweitkläger und dessen Gattin je zur Hälfte als Vermächtnisnehmer bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft einsetzte. Der Zweitkläger erklärte der Beklagten auch, daß sie nach Ablauf von etwa fünf Jahren das bücherliche Eigentumsrecht an der Liegenschaft auf die Kläger übertragen solle, wogegen die Beklagte keine Einwände erhob und den Kaufvertrag sowie das Testament bei dem Notar unterfertigte. Im Anschluß daran begab sich die Beklagte über Veranlassung des Zweitklägers mit diesem zur R*** W*** zwecks Abschluß eines Bausparvertrages über eine Vertragssumme von 100.000 S, wobei der Zweitkläger der Beklagten neuerlich zusicherte, daß ihr auch aus diesem Vertrag weder hinsichtlich der Ansparraten noch der Tilgungsraten Zahlungen und Verpflichtungen irgendwelcher Art erwachsen würden. Der Zweitkläger beteuerte immer wieder, daß sämtliche finanzielle Verpflichtungen beide Kläger übernehmen würden. In der Folgezeit wurde der Kaufvertrag grundbücherlich durchgeführt und die Beklagte alleinige bücherliche Eigentümerin. Ausgehend von diesen Feststellungen kann der Auffassung der Revisionswerber, daß die zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten zustandegekommene Vereinbarung als Schenkung zu beurteilen sei, nicht beigepflichtet werden.
Die Schenkung ist ein Konsensualvertrag, wodurch jemandem eine Sache in Schenkungsabsicht überlassen wird (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 938). Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, d.h. auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen Leistung. Entgeltlichkeit ist sowohl bei synallagmatischer Verknüpfung als auch dann gegeben, wenn die Gegenleistung Bedingung der Leistung oder auch nur Zweck der Leistung ist. Die Gegenleistung muß nicht geldwerter Art sein, sie kann auch einem Dritten erbracht werden. Schon das Interesse an dem versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um Schenkung auszuschließen. Auch die Schenkungsabsicht muß von der vertraglichen Willenseinigung umfaßt sein, daher liegt etwa dann keine Schenkung vor, wenn der Empfgänger auch nur irrtümlich der Meinung ist, Ansprüche auf die Leistung zu haben (Schubert aaO, Rdz 4 zu § 938 ABGB). Die Schenkung ist auf dauernde Zuordnung des Schenkungsobjektes zum Beschenkten gerichtet; keine Schenkung liegt daher bei der Begründung von Rechten vor, die nicht auf Dauer angelegt sind, sondern denen nur ein vorübergehender, vorbereitender Charakter in bezug auf ein entgeltliches Rechtsgeschäft zukommt (Schubert aaO, Rdz 3 zu § 938 ABGB).Die Schenkung ist ein Konsensualvertrag, wodurch jemandem eine Sache in Schenkungsabsicht überlassen wird (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 938,). Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, d.h. auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen Leistung. Entgeltlichkeit ist sowohl bei synallagmatischer Verknüpfung als auch dann gegeben, wenn die Gegenleistung Bedingung der Leistung oder auch nur Zweck der Leistung ist. Die Gegenleistung muß nicht geldwerter Art sein, sie kann auch einem Dritten erbracht werden. Schon das Interesse an dem versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um Schenkung auszuschließen. Auch die Schenkungsabsicht muß von der vertraglichen Willenseinigung umfaßt sein, daher liegt etwa dann keine Schenkung vor, wenn der Empfgänger auch nur irrtümlich der Meinung ist, Ansprüche auf die Leistung zu haben (Schubert aaO, Rdz 4 zu Paragraph 938, ABGB). Die Schenkung ist auf dauernde Zuordnung des Schenkungsobjektes zum Beschenkten gerichtet; keine Schenkung liegt daher bei der Begründung von Rechten vor, die nicht auf Dauer angelegt sind, sondern denen nur ein vorübergehender, vorbereitender Charakter in bezug auf ein entgeltliches Rechtsgeschäft zukommt (Schubert aaO, Rdz 3 zu Paragraph 938, ABGB).
Werden diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt angewendet, kann keine Rede davon sein, daß die zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung als Schenkung zu beurteilen ist; weder war eine von der Willenseinigung der Parteien umfaßte Schenkungsabsicht des Zweitklägers vorhanden, noch sollte für die Beklagte ein auf Dauer angelegtes Recht an der Liegenschaft begründet werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht die gegenständliche Vereinbarung ohne Rechtsirrtum dem Begriff der Treuhand unterstellt.
Das im österreichischen bürgerlichen Recht nicht besonders geregelte Treuhandverhältnis wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als auf Grund der allgemeinen Vertragsfreiheit zulässig anerkannt (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu § 1002 S 1226 mwN; Jud., Kreditkonsortium zwischen Gelegenheitsgesellschaft und Treuhandschaft, GesRZ 1981, 136 ff). Treuhand ist gegeben (Koziol-Welser 7 I 164), wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung). Hauptbedeutung im Rahmen des österreichischen bürgerlichen Rechts hat die sogenannte fiducia ("fiduciarische Treuhand"), bei der das Vollrecht vom Treugeber an den Treuhänder übertragen wird, der es im eigenen Namen, aber regelmäßig im fremden Interesse (des Treuhänders und/oder eines begünstigten Dritten, des Destinatars) ausübt (Strasser aaO S 1227; Jud aaO 136). Im vorliegenden Fall sollte nach dem Parteiwillen die Beklagte das grundbücherliche Eigentum an den von dem Kläger gekauften Grundstücken gegen die obligatorische Verpflichtung erhalten, das Eigentumsrecht nach etwa fünf Jahren an die Kläger weiter zu übertragen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat die vorliegende sogenannte verdeckte Treuhand häufig den Zweck, nach außen hin etwas zu verbergen, z.B. den eigentlichen wirtschaftlichen Rechtsinhaber. Ein als solcher nicht deklarierter Treuhänder fungiert als Strohmann des als Treugeber nicht deklarierten Hintermannes. Diese Treuhand ist jedoch nicht als Scheingeschäft zu behandeln, sondern als Umweggeschäft, das auf Grund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig ist. Typenzwang im Sachenrecht, zwingende Bestimmungen im Schuldrecht und öffentliches Recht setzen jedoch Grenzen (vgl. Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu § 1002).Das im österreichischen bürgerlichen Recht nicht besonders geregelte Treuhandverhältnis wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als auf Grund der allgemeinen Vertragsfreiheit zulässig anerkannt (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu Paragraph 1002, S 1226 mwN; Jud., Kreditkonsortium zwischen Gelegenheitsgesellschaft und Treuhandschaft, GesRZ 1981, 136 ff). Treuhand ist gegeben (Koziol-Welser 7 römisch eins 164), wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung). Hauptbedeutung im Rahmen des österreichischen bürgerlichen Rechts hat die sogenannte fiducia ("fiduciarische Treuhand"), bei der das Vollrecht vom Treugeber an den Treuhänder übertragen wird, der es im eigenen Namen, aber regelmäßig im fremden Interesse (des Treuhänders und/oder eines begünstigten Dritten, des Destinatars) ausübt (Strasser aaO S 1227; Jud aaO 136). Im vorliegenden Fall sollte nach dem Parteiwillen die Beklagte das grundbücherliche Eigentum an den von dem Kläger gekauften Grundstücken gegen die obligatorische Verpflichtung erhalten, das Eigentumsrecht nach etwa fünf Jahren an die Kläger weiter zu übertragen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat die vorliegende sogenannte verdeckte Treuhand häufig den Zweck, nach außen hin etwas zu verbergen, z.B. den eigentlichen wirtschaftlichen Rechtsinhaber. Ein als solcher nicht deklarierter Treuhänder fungiert als Strohmann des als Treugeber nicht deklarierten Hintermannes. Diese Treuhand ist jedoch nicht als Scheingeschäft zu behandeln, sondern als Umweggeschäft, das auf Grund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig ist. Typenzwang im Sachenrecht, zwingende Bestimmungen im Schuldrecht und öffentliches Recht setzen jedoch Grenzen vergleiche Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu Paragraph 1002,).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wollte der Zweitkläger, die Bestimmungen des hier noch anzuwendenden Salzburger Grundverkehrsgesetzes (wiederverlautbart im LGBl. 8/1974) umgehen. Der Zweitkläger ist Ausländer im Sinne des § 11 des genannten Gesetzes. § 12 Abs 1 des zitierten Gesetzes macht den rechtswirksamen Erwerb auch von nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch Ausländer in Salzburg von der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig. Diese Zustimmung darf nur unter den in § 13 aufgezählten Voraussetzungen erteilt werden. Sie ist nach Abs 2 der letztzitierten Norm zu versagen, wenn ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft bereit und imstande ist, zu den gleichen Bedingungen wie der Ausländer das Recht zu erwerben, es sei denn, daß die in Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen den Rechtserwerb des Ausländers als erstrebenswert erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall kann aber die Frage der allfälligen Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäftes (vgl. hiezu Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu § 1002, S 1229 unter Berufung auf JBl 1951, 460) erst dann abschließend beantwortet werden, wenn die Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft auf die Kläger rechtskräftig entschieden hat. Erst bei rechtswirksamer Versagung der Genehmigung wäre das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam (EvBl 1979/84, SZ 42/49 u.a.) und eine Rückabwicklung nach § 877 ABGB könnte in Betracht kommen (SZ 23/159, SZ 43/38 u.a.). Bis dahin bleibt die zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten abgeschlossene Treuhandvereinbarung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, in Schwebe und die Parteien sind an die Vereinbarung gebunden (EvBl 1975/261, SZ 52/1 und 165 u.a.). Sie haben bis dahin nicht nur alles zu unterlassen, was der Erfüllung des Vertrages entgegensteht, sondern sind auch verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß der Vertrag erfüllt werden kann. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht somit die Auffassung vertreten, daß die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Geldersatz derzeit einer Rechtsgrundlage entbehren. Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Nichtzuhaltung der Treuhandvereinbarung wurden die vorliegenden Klagen nicht gestützt.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wollte der Zweitkläger, die Bestimmungen des hier noch anzuwendenden Salzburger Grundverkehrsgesetzes (wiederverlautbart im Landesgesetzblatt 8 aus 1974,) umgehen. Der Zweitkläger ist Ausländer im Sinne des Paragraph 11, des genannten Gesetzes. Paragraph 12, Absatz eins, des zitierten Gesetzes macht den rechtswirksamen Erwerb auch von nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch Ausländer in Salzburg von der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig. Diese Zustimmung darf nur unter den in Paragraph 13, aufgezählten Voraussetzungen erteilt werden. Sie ist nach Absatz 2, der letztzitierten Norm zu versagen, wenn ein österreichischer Staatsbürger oder eine inländische juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft bereit und imstande ist, zu den gleichen Bedingungen wie der Ausländer das Recht zu erwerben, es sei denn, daß die in Absatz eins, angeführten öffentlichen Interessen den Rechtserwerb des Ausländers als erstrebenswert erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall kann aber die Frage der allfälligen Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäftes vergleiche hiezu Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu Paragraph 1002,, S 1229 unter Berufung auf JBl 1951, 460) erst dann abschließend beantwortet werden, wenn die Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft auf die Kläger rechtskräftig entschieden hat. Erst bei rechtswirksamer Versagung der Genehmigung wäre das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam (EvBl 1979/84, SZ 42/49 u.a.) und eine Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB könnte in Betracht kommen (SZ 23/159, SZ 43/38 u.a.). Bis dahin bleibt die zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten abgeschlossene Treuhandvereinbarung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, in Schwebe und die Parteien sind an die Vereinbarung gebunden (EvBl 1975/261, SZ 52/1 und 165 u.a.). Sie haben bis dahin nicht nur alles zu unterlassen, was der Erfüllung des Vertrages entgegensteht, sondern sind auch verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß der Vertrag erfüllt werden kann. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht somit die Auffassung vertreten, daß die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Geldersatz derzeit einer Rechtsgrundlage entbehren. Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Nichtzuhaltung der Treuhandvereinbarung wurden die vorliegenden Klagen nicht gestützt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.