Rechtssatz RS0010420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010420
Geschäftszahl
6Ob142/66; 8Ob683/86
Entscheidungsdatum
17.12.1986
Rechtssatz
Bei der Treuhandschaft handelt es sich um ein Umweggeschäft und nicht um ein Scheingeschäft. Der Treugeber kann für die vom Treuhänder eingegangenen Verbindlichkeiten nicht herangezogen werden, außer es widerspräche nach den besonderen Umständen des Falles Treu und Glauben, daß der Treugeber nicht auch haften sollte. ( Hier handelt es sich um ein zum Zweck des Vertriebes von Erzeugnissen des A unter selbständiger Firma errichtetes Unternehmen des B, wobei B als Strohmann der Treuhänder und A als Finanzier der Treugeber war. ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010420
Dokumentnummer
JJR_19660504_OGH0002_0060OB00142_6600000_001