Begründung:
Auf Grund des Leibrentenvertrages vom 28.10.1974 schuldet der Beklagte der Klägerin eine monatliche Leibrente von S 36.075,--; er bezahlte aber seit August 1988 nur noch ein Drittel davon, nämlich S 12.025,--.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages von S 24.050,-- bis einschließlich November 1988, d.s. S 96.200,-- s.A.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, daß durch die seit Abschluß des Vertrages eingetretenen Änderungen der Rechtslage und insbesondere auch der Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit einer Abtretung von Hauptmietrechten an Geschäftsräumen der Gegenwert des mit dem Leibrentenvertrag von der Klägerin erworbenen Unternehmens, zu welchem auch die Hauptmietrechte gehört hätten, auf ein Drittel gesunken sei. Dieser Umstand berechtige den Beklagten, das mit dem Leibrentenvertrag zwischen den Streitteilen begründete Dauerschuldverhältnis entsprechend anzupassen und nur mehr den nunmehrigen wahren Wert des Unternehmens (ohne Hauptmietrechte) zur Berechnungsgrundlage für die von ihm zu leistende Leibrente zu nehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Mit dem Leibrentenvertrag vom 28.10.1974 übergab die Klägerin, deren Firma "K*** M***", Inhaberin Hildegard H***,
verwitwete F*** zu A 491 im Handelsregister beim Landes- als Handelsgericht Graz protokolliert ist, ihr Unternehmen dem Beklagten mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör in sein Eigentum. Dabei wurden auch das Inventar, der Kundenstock und die "Mietrechte an den Geschäftslokalitäten samt Nebenräumen" gegen Erbringung folgender Leistungen übergeben:
" a) für die im Unternehmen vor dem 31.12.1972 angeschafften
Anlagegüter laut beiliegender Inventarliste
S 147.000,--,
b) für das nach dem 1.1.1973 angeschaffte Anlagevermögen laut beigeschlossener Inventarliste
S 153.000,--,
für die Übernahme des gesamten Anlagevermögens sohin
S 300.000,--".
Der Betrag von S 300.000,-- war in 24 gleichen Monatsraten, fällig am 1.März 1986, die weiteren Raten jeweils am Ersten eines jeden Folgemonates zu bezahlen.
Unter Punkt III wurde vereinbart:Unter Punkt römisch drei wurde vereinbart:
"Als Entgelt für den ideellen Firmenwert (Kundenstock, Einführung, good will) Bezahlung einer Leibrente auf Lebenszeit an die Übergeberin von monatlich S 20.000,-- (in Worten: Schilling zwanzigtausend) zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein bei eingeräumtem 5-tägigen Respiro erstmals fällig und zahlbar am 1.2.1975."
Im Punkt 10. des Vertrages ist festgehalten, daß "die Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten rechtliches Zubehör des Unternehmens sind und durch die Übereignung ein gespaltenes Schuldverhältnis hinsichtlich des Mietrechtes derart eintritt, daß die Rechte aus diesem an den Übernehmer übergehen, die Verpflichtung weiter bei der Übergeberin bestehen bleiben.
Der Übernehmer verpflichtet sich daher, Mietzins samt Betriebskosten und Nebengebühren für dieses Bestandobjekt gegenüber dem Hauseigentümer zu entrichten. Sollte der Übernehmer in der Folge von der Hausinhabung die Möglichkeit erhalten, einen auf seinen Namen lautenden Mietvertrag abzuschließen, so verpflichtet sich die Übergeberin, jedoch nur im Einvernehmen mit dem Übernehmer und über dessen ausdrückliche Weisung, auf die Mietrechte an den Geschäftslokalitäten zugunsten des Übernehmers zu verzichten."
Am 28.10.1974, dem Tag der Unterfertigung des Leibrentenvertrages, errichtete die Klägerin ein Kodizill, worin sie für den Fall ihres Ablebens die Mietrechte des bis zur Unternehmensübergabe ihr allein gehörigen Unternehmens dem Beklagten vermachte.
Mit dem Notariatsakt vom 23.4.1982 übermachte die Klägerin in Form eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall dem Beklagten die ihr auf Grund des Mietvertrages vom 1.10.1940 zustehenden Mietrechte an den Geschäftslokalitäten samt Nebenräumen unter der Bedingung, daß der Beklagte sie überlebt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Leibrente das Entgelt für den ideellen Wert des veräußerten Unternehmens darstellten sollte, nicht aber für eine - damals rechtlich gar nicht möglich gewesene - Übertragung der Mietrechte. Der Beklagte hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß er anstelle der Klägerin und zu genau denselben Bedingungen wie sie einst Hauptmieter des Geschäftslokales werden werde. Aber selbst dann, wenn er dies erwartet haben sollte und sich nunmehr in dieser Hoffnung enttäuscht sehe, sei er nicht berechtigt, seine der Klägerin zugesagten Leistungen einzuschränken.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Der Vertragzweck sei die Versorgung der Klägerin gewesen. Bei dieser Zielsetzung wäre es unbegreiflich, wollte man der Klägerin unterstellen, sie hätte das - unabsehbare - Risiko einer Gesetzesänderung oder auch nur einer Änderung der Rechtsprechung auf sich und damit in Kauf nehmen wollen, daß der überwiegende Teil ihres Lebensunterhaltes künftighin in Frage gestellt werden könne. Der Beklagte übersehe, daß er mit dem Leibrentenvertrag einen sogenannten Glücksvertrag im Sinne der §§ 1269 und 1284 ABGB abgeschlossen hat und es für Verträge dieser Art gerade zucharakteristisch ist, daß ihnen ein Risiko innewohnt. Es sei allein Sache der Klägerin gewesen, ob sie die letztwillige Anordnung der Übertragung der Mietrechte aufrecht belassen wollte. Der Beklagte habe nur darauf hoffen können, daß er die Klägerin bei dieser letztwilligen Verfügung belassen, diese also bis zu ihrem Ableben nicht ändern werde. Der Beklagte habe es nicht in der Hand gehabt, die von ihm erwartete Überlassung der Mietrechte der Klägerin sicherzustellen; er sei vielmehr offenkundig ganz bewußt das Risiko eingegangen, sich diesbezüglich ausschließlich mit dem - jederzeit widerrufbaren - Vermächtnis der Klägerin zu begnügen. Der Beklagte könne der Klägerin die durch das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes zu § 12 Abs 3 MRG eingetretene Rechtsänderung nicht mit der Wirkung entgegenhalten, daß er nun berechtigt sei, eine Kürzung der von ihm zu leistenden Leibrente vorzunehmen. Die Klägerin habe ohnedies nach dem Inkrafttreten des MRG mit dem Notariatsakt vom 23.4.1982 ihre Mietrechte dem Beklagten auf den Todesfall geschenkt, "um ihrerseits treu zum Leibrentenvertrag zu stehen und aus ihrer Sicht dafür zu sorgen, daß der Beklagte mit dem Zeitpunkte ihres Ablebens auch Hauptmieter werden kann." Damals wie heute habe dem Beklagten klar sein müssen, daß er höchstens bei gleichbleibender Gesetzeslage und Fortdauer der seinerzeitigen Rechtsprechung über die Möglichkeit der Übertragung von Mietrechten im Wege eines Vermächtnisses, vielleicht die Chance haben konnte, einst Mieter der Geschäftsräumlichkeiten zu denselben Konditionen zu werden, wie sie die Klägerin erhielt. Er habe aber ebenso damit rechnen müssen, daß sich andernfalls, insbesonders bei Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung oder auch durch eine Abänderung der letztwilligen Verfügung der Klägerin, für ihn die Notwendigkeit ergeben könnte, eines Tages für das Objekt einen angemessenen Mietzins - nichts anderes ordne ja seit 1.1.1982 § 12 Abs 3 MRG an - entrichten zu müssen. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne daher keine Rede sein. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO näher umschriebenen Art nicht zu lösen waren.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Der Vertragzweck sei die Versorgung der Klägerin gewesen. Bei dieser Zielsetzung wäre es unbegreiflich, wollte man der Klägerin unterstellen, sie hätte das - unabsehbare - Risiko einer Gesetzesänderung oder auch nur einer Änderung der Rechtsprechung auf sich und damit in Kauf nehmen wollen, daß der überwiegende Teil ihres Lebensunterhaltes künftighin in Frage gestellt werden könne. Der Beklagte übersehe, daß er mit dem Leibrentenvertrag einen sogenannten Glücksvertrag im Sinne der Paragraphen 1269 und 1284 ABGB abgeschlossen hat und es für Verträge dieser Art gerade zucharakteristisch ist, daß ihnen ein Risiko innewohnt. Es sei allein Sache der Klägerin gewesen, ob sie die letztwillige Anordnung der Übertragung der Mietrechte aufrecht belassen wollte. Der Beklagte habe nur darauf hoffen können, daß er die Klägerin bei dieser letztwilligen Verfügung belassen, diese also bis zu ihrem Ableben nicht ändern werde. Der Beklagte habe es nicht in der Hand gehabt, die von ihm erwartete Überlassung der Mietrechte der Klägerin sicherzustellen; er sei vielmehr offenkundig ganz bewußt das Risiko eingegangen, sich diesbezüglich ausschließlich mit dem - jederzeit widerrufbaren - Vermächtnis der Klägerin zu begnügen. Der Beklagte könne der Klägerin die durch das Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG eingetretene Rechtsänderung nicht mit der Wirkung entgegenhalten, daß er nun berechtigt sei, eine Kürzung der von ihm zu leistenden Leibrente vorzunehmen. Die Klägerin habe ohnedies nach dem Inkrafttreten des MRG mit dem Notariatsakt vom 23.4.1982 ihre Mietrechte dem Beklagten auf den Todesfall geschenkt, "um ihrerseits treu zum Leibrentenvertrag zu stehen und aus ihrer Sicht dafür zu sorgen, daß der Beklagte mit dem Zeitpunkte ihres Ablebens auch Hauptmieter werden kann." Damals wie heute habe dem Beklagten klar sein müssen, daß er höchstens bei gleichbleibender Gesetzeslage und Fortdauer der seinerzeitigen Rechtsprechung über die Möglichkeit der Übertragung von Mietrechten im Wege eines Vermächtnisses, vielleicht die Chance haben konnte, einst Mieter der Geschäftsräumlichkeiten zu denselben Konditionen zu werden, wie sie die Klägerin erhielt. Er habe aber ebenso damit rechnen müssen, daß sich andernfalls, insbesonders bei Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung oder auch durch eine Abänderung der letztwilligen Verfügung der Klägerin, für ihn die Notwendigkeit ergeben könnte, eines Tages für das Objekt einen angemessenen Mietzins - nichts anderes ordne ja seit 1.1.1982 Paragraph 12, Absatz 3, MRG an - entrichten zu müssen. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne daher keine Rede sein. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO näher umschriebenen Art nicht zu lösen waren.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen, oder es aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen, oder es aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, deren Erstattung ihr anheimgestellt wurde, der Revision nicht Folge zu geben.