Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß ON 70, zugestellt durch Hinterlegung am 27.September 1988 (ON 71), erhob der Betroffene am 12. Oktober 1988 den Rekurs ON 76, AS 197 f, in welchem keinerlei rechtserhebliche Ausführungen enthalten sind. Am 19.Oktober 1988 stellte er einen Wiedereinsetzungsantrag (ON 78), nach dessen Begründung der Betroffene zufolge eines Autodefektes und somit eines unvorhergesehenen Ereignisses erst am 12.Oktober 1988 von einem am 26. September 1988 angetretenen Auslandsurlaub rückgekehrt, die Hinterlegungsanzeige vorgefunden und den vorgenannten Rekurs "sogleich zur Fristwahrung, aber mit gewissen Mängeln" eingebracht habe. Da er solcherart an der Wahrung der 14-tägigen Rekursfrist unvorhergesehen verhindert gewesen sei, erhebe er nunmehr einen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung geeigneten Rekurs. In diesem wird der Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG geltend gemacht und dahin ausgeführt, daß zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Beschlusses ein unlösbarer Widerspruch bestehe, da nach der Begründung lediglich "ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren zu bestellen gewesen wäre". Selbst für eine derartige Bestellung seien aber keine konkreten Umstände angeführt worden, sodaß auch diese sehr einschneidende Maßnahme nicht gerechtfertigt erscheine. Das Erstgericht stellte nach Durchführung von Erhebungen mit seinem Beschluß ON 85 fest, daß die am 27.September 1988 erfolgte Hinterlegung des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 70 wegen des Auslandsaufenthaltes des Betroffenen den Bestimmungen des Zustellgesetzes widersprach und daher unwirksam war, sodaß der am Tage nach der am 11.Oktober 1988 erfolgten Rückkehr des Betroffenen und Abholung des hinterlegten Beschlusses eingebrachte Revisionsrekurs vom 12.Oktober 1988 jedenfalls rechtzeitig sei. Ausgehend von dieser für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung des am Hinterlegungstage gegebenen Auslandaufenthaltes des Betroffenen und seiner Rückkehr an seinen Wohnort erst am 11. Oktober 1988 wurde der Revisionsrekurs vom 19.Oktober 1988 somit innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden 14-tägigen Rekursfrist des § 14 AußStrG und daher rechtzeitig eingebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung gilt zwar auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, jedoch wird es für zulässig erachtet, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Ergänzungen und Nachträge einzubringen, dies insbesondere dann, wenn der zunächst eingebrachte Schriftsatz noch gar keine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung des Rechtsmittels darstellte (so 5 Ob 694/80, 7 Ob 692/87). Dies ist hier der Fall. Da die Bestimmung des § 16 AußStrG auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt (Ö. Amtsvormund 1986, 53; NZ 1986, 71; NZ 1987, 95 u.a.) ist der bestätigende rekursgerichtliche Beschluß ON 70 nur aus den in der vorgenannten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Beschwerdegründen anfechtbar. Einen derartigen Beschwerdegrund, und zwar jenen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, hat der Betroffene, wie bereits ausgeführt, erst in seinem Schriftsatz vom 19.Oktober 1988 geltend gemacht. Dieser Schriftsatz ist daher als Revisionsrekurs zu behandeln. Er ist aber mangels Vorliegens des behaupteten (oder eines anderen in § 16 AußStrG genannten) Beschwerdegrundes unzulässig:Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß ON 70, zugestellt durch Hinterlegung am 27.September 1988 (ON 71), erhob der Betroffene am 12. Oktober 1988 den Rekurs ON 76, AS 197 f, in welchem keinerlei rechtserhebliche Ausführungen enthalten sind. Am 19.Oktober 1988 stellte er einen Wiedereinsetzungsantrag (ON 78), nach dessen Begründung der Betroffene zufolge eines Autodefektes und somit eines unvorhergesehenen Ereignisses erst am 12.Oktober 1988 von einem am 26. September 1988 angetretenen Auslandsurlaub rückgekehrt, die Hinterlegungsanzeige vorgefunden und den vorgenannten Rekurs "sogleich zur Fristwahrung, aber mit gewissen Mängeln" eingebracht habe. Da er solcherart an der Wahrung der 14-tägigen Rekursfrist unvorhergesehen verhindert gewesen sei, erhebe er nunmehr einen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung geeigneten Rekurs. In diesem wird der Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, AußStrG geltend gemacht und dahin ausgeführt, daß zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Beschlusses ein unlösbarer Widerspruch bestehe, da nach der Begründung lediglich "ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren zu bestellen gewesen wäre". Selbst für eine derartige Bestellung seien aber keine konkreten Umstände angeführt worden, sodaß auch diese sehr einschneidende Maßnahme nicht gerechtfertigt erscheine. Das Erstgericht stellte nach Durchführung von Erhebungen mit seinem Beschluß ON 85 fest, daß die am 27.September 1988 erfolgte Hinterlegung des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 70 wegen des Auslandsaufenthaltes des Betroffenen den Bestimmungen des Zustellgesetzes widersprach und daher unwirksam war, sodaß der am Tage nach der am 11.Oktober 1988 erfolgten Rückkehr des Betroffenen und Abholung des hinterlegten Beschlusses eingebrachte Revisionsrekurs vom 12.Oktober 1988 jedenfalls rechtzeitig sei. Ausgehend von dieser für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung des am Hinterlegungstage gegebenen Auslandaufenthaltes des Betroffenen und seiner Rückkehr an seinen Wohnort erst am 11. Oktober 1988 wurde der Revisionsrekurs vom 19.Oktober 1988 somit innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 14, AußStrG und daher rechtzeitig eingebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung gilt zwar auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, jedoch wird es für zulässig erachtet, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Ergänzungen und Nachträge einzubringen, dies insbesondere dann, wenn der zunächst eingebrachte Schriftsatz noch gar keine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung des Rechtsmittels darstellte (so 5 Ob 694/80, 7 Ob 692/87). Dies ist hier der Fall. Da die Bestimmung des Paragraph 16, AußStrG auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt (Ö. Amtsvormund 1986, 53; NZ 1986, 71; NZ 1987, 95 u.a.) ist der bestätigende rekursgerichtliche Beschluß ON 70 nur aus den in der vorgenannten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Beschwerdegründen anfechtbar. Einen derartigen Beschwerdegrund, und zwar jenen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, hat der Betroffene, wie bereits ausgeführt, erst in seinem Schriftsatz vom 19.Oktober 1988 geltend gemacht. Dieser Schriftsatz ist daher als Revisionsrekurs zu behandeln. Er ist aber mangels Vorliegens des behaupteten (oder eines anderen in Paragraph 16, AußStrG genannten) Beschwerdegrundes unzulässig:
Im Spruche des angefochtenen Beschlusses wird Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses, daß ist die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs. 1 und § 238 Abs. 2 AußStrG, bestätigt. Entgegen der Behauptung des Rechtsmittelwerbers wird aber auch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nur die Bestellung des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren (§ 238 Abs. 1 AußStrG) dargelegt, sondern auf Seite 5 ausdrücklich auf den aus dem Akteninhalt hervorgehenden Sachverhalt und die erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen in seiner Fähigkeit zu folgerichtigem prozessualen Handeln verwiesen und ausgeführt, daß das Gericht dem Betroffenen gemäß § 238 Abs. 2 AußStrG für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen hat, wenn das Wohl des Betroffenen dies erfordert.Im Spruche des angefochtenen Beschlusses wird Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses, daß ist die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins und Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG, bestätigt. Entgegen der Behauptung des Rechtsmittelwerbers wird aber auch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nur die Bestellung des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) dargelegt, sondern auf Seite 5 ausdrücklich auf den aus dem Akteninhalt hervorgehenden Sachverhalt und die erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen in seiner Fähigkeit zu folgerichtigem prozessualen Handeln verwiesen und ausgeführt, daß das Gericht dem Betroffenen gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen hat, wenn das Wohl des Betroffenen dies erfordert.
Somit liegt aber weder der im § 16 AußStrG genannte Beschwerdegrund der aus der analogen Anwendung des § 477 Z 9 ZPO hervorgehenden Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Widerspruches der Entscheidung in sich selbst oder wegen Fehlens jeglicher Begründung noch jener der offenbaren Gesetzwidrigkeit vor. Die Frage, ob im Sinne des § 238 AußStrG begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es gemäß § 238 Abs. 2 AußStrG das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kommt daher von vornherein nicht in Betracht (6 Ob 581,582/85, 1 Ob 502/86, 8 Ob 502/87 u.a.). Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.Somit liegt aber weder der im Paragraph 16, AußStrG genannte Beschwerdegrund der aus der analogen Anwendung des Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO hervorgehenden Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Widerspruches der Entscheidung in sich selbst oder wegen Fehlens jeglicher Begründung noch jener der offenbaren Gesetzwidrigkeit vor. Die Frage, ob im Sinne des Paragraph 238, AußStrG begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kommt daher von vornherein nicht in Betracht (6 Ob 581,582/85, 1 Ob 502/86, 8 Ob 502/87 u.a.). Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.