Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich die Inventierung des gesamten Nachlasses verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteiles zu haben (SZ 47/12; 6 Ob 721/80, 7 Ob 558/84 ua). Dieses Recht hat entgegen der Ansicht der Rekurswerber auch nach Einbringung der Pflichtteilsklage keineswegs seine Bedeutung verloren, da das Inventar eine öffentliche Urkunde ist und der Ermittlung des vom Erben durch den Erbgang erworbenen Vermögens dient (7 Ob 224/72).
Gemäß § 97 Abs.1 AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befand, enthalten. Zu diesem Zweck hat sich der Gerichtsabgeordnete im Sinne des § 98 Abs.1 AußStrG durch Besichtigung der Güter und Fahrnisse und Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen vollständige Aufklärung zu verschaffen. Fahrnisse sind gemäß § 101 Abs.1 AußStrG nach Gattung, Zahl, Maß und Gewicht anzugeben oder einzeln zu beschreiben. Auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (z.B. Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen (SZ 47/12). Nicht zum Nachlaßvermögen gehören die vom Erblasser bei seinen Lebzeiten verschenkten Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befanden (SZ 17/151; 6 Ob 180/74), dagegen wohl aber die auf den Todesfall geschenkten Sachen, denn sie waren bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz (SZ 59/9; 7 Ob 724/87).Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befand, enthalten. Zu diesem Zweck hat sich der Gerichtsabgeordnete im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, AußStrG durch Besichtigung der Güter und Fahrnisse und Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen vollständige Aufklärung zu verschaffen. Fahrnisse sind gemäß Paragraph 101, Absatz eins, AußStrG nach Gattung, Zahl, Maß und Gewicht anzugeben oder einzeln zu beschreiben. Auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (z.B. Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen (SZ 47/12). Nicht zum Nachlaßvermögen gehören die vom Erblasser bei seinen Lebzeiten verschenkten Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befanden (SZ 17/151; 6 Ob 180/74), dagegen wohl aber die auf den Todesfall geschenkten Sachen, denn sie waren bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz (SZ 59/9; 7 Ob 724/87).
Die Frage, ob ein Gegenstand im Besitz des Erblassers war, ist im Außerstreitverfahren als Vorfrage ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu beurteilen (SZ 26/225; EvBl.1967/187; 6 Ob 44/68 ua). Ob ein Vermögensobjekt in das Inventarverzeichnis aufzunehmen ist oder nicht, hat daher das Abhandlungsgericht auch dann zu beurteilen, wenn es hiezu eines förmlichen Beweisverfahrens bedarf (1 Ob 170/56; JBl.1961, 289; EvBl.1967/187; 6 Ob 44/68; SZ 47/12; 8 Ob 676/87 ua).
Aus diesen Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, daß das Verlassenschaftsgericht trotz der von Alexander B*** offenbar bereits erhobenen Pflichtteilsklage verpflichtet ist, auch die Eröffnung der Truhen und Kästen im Hause des Erblassers anzuordnen und darin allenfalls verwahrte Fahrnisse, von denen die Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behaupten, daß sie nicht im Besitze des Erblassers gestanden seien, im Sinne des § 97 Abs.1 AußStrG ("genaues und vollständiges Verzeichnis") zu inventarisieren. Weiters hat sich das Verlassenschaftsgericht auf die in § 98 Abs.1 AußStrG vorgeschriebene Weise, nämlich durch Besichtigung sowie durch Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen usw, vollständige Aufklärung darüber zu verschaffen, ob der Erblasser hinsichtlich aller oder einzelner der in seiner Wohnung 1010 Wien, Schmerlingplatz 8, befindlichen Fahrnisse im Todeszeitpunkt deren Besitzer war. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Punktes I des im Akt befindlichen Notariatsaktes vom 16.November 1973 hat der Erblasser die dort genannten Fahrnisse bereits zu seinen Lebzeiten an Alexia H***-P***-B*** verschenkt und anläßlich der Errichtung dieses Notariatsaktes ("hiemit") an diese auch übergeben. Ausgehend von der bisher unbestritten gebliebenen Wirksamkeit dieses Notariatsaktes wären daher keine der darin angeführten Fahrnisse in das Inventar aufzunehmen, weil sie sich nicht mehr im Besitz des Erblassers befanden.Aus diesen Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, daß das Verlassenschaftsgericht trotz der von Alexander B*** offenbar bereits erhobenen Pflichtteilsklage verpflichtet ist, auch die Eröffnung der Truhen und Kästen im Hause des Erblassers anzuordnen und darin allenfalls verwahrte Fahrnisse, von denen die Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behaupten, daß sie nicht im Besitze des Erblassers gestanden seien, im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG ("genaues und vollständiges Verzeichnis") zu inventarisieren. Weiters hat sich das Verlassenschaftsgericht auf die in Paragraph 98, Absatz eins, AußStrG vorgeschriebene Weise, nämlich durch Besichtigung sowie durch Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen usw, vollständige Aufklärung darüber zu verschaffen, ob der Erblasser hinsichtlich aller oder einzelner der in seiner Wohnung 1010 Wien, Schmerlingplatz 8, befindlichen Fahrnisse im Todeszeitpunkt deren Besitzer war. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Punktes römisch eins des im Akt befindlichen Notariatsaktes vom 16.November 1973 hat der Erblasser die dort genannten Fahrnisse bereits zu seinen Lebzeiten an Alexia H***-P***-B*** verschenkt und anläßlich der Errichtung dieses Notariatsaktes ("hiemit") an diese auch übergeben. Ausgehend von der bisher unbestritten gebliebenen Wirksamkeit dieses Notariatsaktes wären daher keine der darin angeführten Fahrnisse in das Inventar aufzunehmen, weil sie sich nicht mehr im Besitz des Erblassers befanden.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluß erweist sich somit im Sinne der vorgenannten Darlegungen im Grundsätzlichen als zutreffend. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.