Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stellt sich in der Revision auf den Standpunkt, daß im bezogenen Bestandvertrag unter Berücksichtigung des Textes des Vertrages in seiner Gesamtheit weder das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung noch ein sonstiges Mitwirkungserfordernis der Hauseigentümer zum in Aussicht genommenen Nachmieter vorgesehen sei. Dazu war zu erwägen:
Wenn der Vermieter im Mietvertrag im vorhinein einem Mieterwechsel zustimmte und der Mieter in der Folge sein Mietrecht einem anderen überträgt, tritt dieser andere dann, ohne daß es einer weiteren Zustimmung des Vermieters bedarf, in die vollen Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters ein; dieser scheidet aus dem Mietverhältnis aus, der neue Mieter wird voller Vertragspartner des Vermieters; es liegt eine Vertragsübernahme vor, der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen (vgl. MietSlg 25.132; MietSlg 26.114 ua). Mit einem solchen Vertrag geht der Bestandgeber allerdings ein Risiko ein, weil er den künftigen aus dem Bestandvertrag Verpflichteten noch nicht kennt und daher seine Fähigkeit, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, nicht abschätzen kann. Im Zweifel ist daher ein solche Zustimmung zur Vertragsübernahme unter Befreiung des bisherigen Mieters von dessen Verpflichtungen nicht anzunehmen (MietSlg 26.114 ua).Wenn der Vermieter im Mietvertrag im vorhinein einem Mieterwechsel zustimmte und der Mieter in der Folge sein Mietrecht einem anderen überträgt, tritt dieser andere dann, ohne daß es einer weiteren Zustimmung des Vermieters bedarf, in die vollen Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters ein; dieser scheidet aus dem Mietverhältnis aus, der neue Mieter wird voller Vertragspartner des Vermieters; es liegt eine Vertragsübernahme vor, der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen vergleiche MietSlg 25.132; MietSlg 26.114 ua). Mit einem solchen Vertrag geht der Bestandgeber allerdings ein Risiko ein, weil er den künftigen aus dem Bestandvertrag Verpflichteten noch nicht kennt und daher seine Fähigkeit, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, nicht abschätzen kann. Im Zweifel ist daher ein solche Zustimmung zur Vertragsübernahme unter Befreiung des bisherigen Mieters von dessen Verpflichtungen nicht anzunehmen (MietSlg 26.114 ua).
Wurde der Vermieter vor einer gegen die redliche Verkehrsübung verstoßenden Auswahl des Nachmieters - wie im vorliegenden Fall - durch die Aufnahme einer Bestimmung in den Mietvertrag geschützt, wonach das Mietobjekt nur an jemanden weitergegeben werden dürfe, gegen den keine begründeten Bedenken obwalten, so wurde das Auswahlrecht des Mieters in dieser Richtung beschränkt. Wurde diese Beschränkung des Auswahlrechtes bei Mietvertragsabschluß iS des Standpunktes der Klägerin nicht näher besprochen, dann ist sie gemäß § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der Übung des redlichen Verkehrs entspricht es, daß der Mieter dem Hauseigentümer den in Aussicht genommenen Nachmieter bekanntgibt und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumt. Innerhalb dieser Frist ist es Sache des Hauseigentümers, in die Mietrechtsübertragung einzuwilligen oder diese abzulehnen (MietSlg 20.155; 7 Ob 588/84 ua). Letzteres gilt aber auch, wenn der Standpunkt der Beklagten, wonach der Vertragszweck ohnedies erörtert worden und primär der Wohnzweck im Vordergrund gestanden sei, zum Tragen kommt.Wurde der Vermieter vor einer gegen die redliche Verkehrsübung verstoßenden Auswahl des Nachmieters - wie im vorliegenden Fall - durch die Aufnahme einer Bestimmung in den Mietvertrag geschützt, wonach das Mietobjekt nur an jemanden weitergegeben werden dürfe, gegen den keine begründeten Bedenken obwalten, so wurde das Auswahlrecht des Mieters in dieser Richtung beschränkt. Wurde diese Beschränkung des Auswahlrechtes bei Mietvertragsabschluß iS des Standpunktes der Klägerin nicht näher besprochen, dann ist sie gemäß Paragraph 914, ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der Übung des redlichen Verkehrs entspricht es, daß der Mieter dem Hauseigentümer den in Aussicht genommenen Nachmieter bekanntgibt und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumt. Innerhalb dieser Frist ist es Sache des Hauseigentümers, in die Mietrechtsübertragung einzuwilligen oder diese abzulehnen (MietSlg 20.155; 7 Ob 588/84 ua). Letzteres gilt aber auch, wenn der Standpunkt der Beklagten, wonach der Vertragszweck ohnedies erörtert worden und primär der Wohnzweck im Vordergrund gestanden sei, zum Tragen kommt.
Im vorliegenden Fall übten nun die Beklagten ihr Recht, in die Mietrechtsübertragung einzuwilligen oder diese abzulehnen, dahin aus, daß sie sowohl gegenüber der Mieterin als auch gegenüber deren Nachmieterin, der Klägerin, ausdrücklich erklären ließen, mit der Übertragung der Mietrechte an diese nicht einverstanden zu sein. Dabei wiesen sie darauf hin, daß die Klägerin eine Handelsgesellschaft sei, was nur dahin verstanden werden kann, daß die Beklagten im Sinne ihres von Anfang an vertretenen Standpunktes gegen die Übertragung der Mietrechte von einer natürlichen auf eine juristische Person begründete Bedenken hatten und aus diesem Grund mit der vorgesehenen Maßnahme nicht einverstanden waren. Unter diesen Umständen fehlt es daher der auf Feststellung des Bestehens von Hauptmietrechten am Bestandgegenstand gerichteten Klage an der erforderlichen Zustimmung der Beklagten zur Abtretung der Hauptmietrechte durch Dr. S*** an die Klägerin. Ob die Ablehnung zu Recht erfolgte, ist nicht im Feststellungsprozeß zwischen Nachmieter und Vermieter, sondern im Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter zu entscheiden, in welchem der Vermieter im Falle seiner unbegründeten Weigerung verhalten werden kann, der Übertragung der Mietrechte zuzustimmen (MietSlg 20.155; 7 Ob 588/84 ua). Solange die Beklagten aber die Zustimmung nicht erteilt haben oder durch Richterspruch dazu verpflichtet wurden, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit der bezogenen Mietrechtsübertragung und damit an einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung für das Zurechtbestehen des Klagebegehrens. Der Revision der Klägerin mußte sohin der Erfolg versagt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Im vorliegenden Fall übten nun die Beklagten ihr Recht, in die Mietrechtsübertragung einzuwilligen oder diese abzulehnen, dahin aus, daß sie sowohl gegenüber der Mieterin als auch gegenüber deren Nachmieterin, der Klägerin, ausdrücklich erklären ließen, mit der Übertragung der Mietrechte an diese nicht einverstanden zu sein. Dabei wiesen sie darauf hin, daß die Klägerin eine Handelsgesellschaft sei, was nur dahin verstanden werden kann, daß die Beklagten im Sinne ihres von Anfang an vertretenen Standpunktes gegen die Übertragung der Mietrechte von einer natürlichen auf eine juristische Person begründete Bedenken hatten und aus diesem Grund mit der vorgesehenen Maßnahme nicht einverstanden waren. Unter diesen Umständen fehlt es daher der auf Feststellung des Bestehens von Hauptmietrechten am Bestandgegenstand gerichteten Klage an der erforderlichen Zustimmung der Beklagten zur Abtretung der Hauptmietrechte durch Dr. S*** an die Klägerin. Ob die Ablehnung zu Recht erfolgte, ist nicht im Feststellungsprozeß zwischen Nachmieter und Vermieter, sondern im Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter zu entscheiden, in welchem der Vermieter im Falle seiner unbegründeten Weigerung verhalten werden kann, der Übertragung der Mietrechte zuzustimmen (MietSlg 20.155; 7 Ob 588/84 ua). Solange die Beklagten aber die Zustimmung nicht erteilt haben oder durch Richterspruch dazu verpflichtet wurden, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit der bezogenen Mietrechtsübertragung und damit an einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung für das Zurechtbestehen des Klagebegehrens. Der Revision der Klägerin mußte sohin der Erfolg versagt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.