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Entscheidung 8 Ob 7/07y×

Entscheidung 8 Ob 7/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob7/07y

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Udo G*****, vertreten durch Jura Rechtsanwälte Denkmayr & Partner OEG in Altheim, gegen die beklagte Partei P***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 7. November 2006, GZ 6 R 282/06x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrem Argument, dass es an höchstgerichtlicher Judikatur zu Paragraph 1120, ABGB betreffend Pachtverträge fehle, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der neue Erwerber an die vertragsmäßigen Kündigungstermine des Pachtvertrags nicht gebunden ist (SZ 9/95), ergibt sich aus Paragraph 1120, ABGB eindeutig, dass dieser auf Bestandverhältnisse, also auf Pachtverträge ebenso wie auf Mietverträge anzuwenden ist (siehe auch Binder in Schwimann, ABGB³ römisch fünf, Paragraph 1120, Rz 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Einzelrechtsnachfolger an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden (SZ 73/102; RIS-Justiz RS0014444; 6 Ob 66/05g; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1120, Rz 6 mwH). Der Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger als Erwerber des Bestandobjekts an die von seinem Vorgänger im (mittlerweile unstrittigerweise vorliegenden) Pachtvertrag vereinbarte Vertragsdauer nicht gebunden ist, hält sich somit im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung.

Anmerkung

E83511 8Ob7.07y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.175 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00007.07Y.0222.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20070222_OGH0002_0080OB00007_07Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung