Dieses Rechtsmittel des Klägers ist zulässig.
Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz zur Zurückweisung im Sinne des § 523 erster Satz ZPO unzulässiger Revisionsrekurse wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (so zuletzt für die Rechtslage nach der ZVN 1983 3 Ob 28/84). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen dem im § 528 Abs. 1 ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113 ua.); ein dieser Gesetztesstelle unterzuordnender Unzulässigkeitstatbestand liegt aber hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt hier allerdings nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (vgl. 5 Ob 580/84; 6 Ob 589, 615/85; JBl. 1984, 617). Der Sinn der im § 528 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an ihn gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht verneinte. Die Anwendung der im § 528 Abs. 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich dazu führen, daß der Rechtsmittelwerber insoweit benachteiligt ist, als er bei der Bekämpfung einer derartigen Entscheidung, wenn sie vom Rekursgericht als Durchlaufgericht gefällt wurde, auf die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO beschränkt wäre, während er eine solche Entscheidung, wenn sie schon (richtigerweise im Sinne des § 523 ZPO) vom Erstgericht gefällt worden wäre, ohne diese Beschränkung bekämpfen könnte. Daß durch die Bestimmungen der ZVN 1983 eine derartige sachlich unbegründete Differenzierung der Anfechtungsmöglichkeiten herbeigeführt hätte werden sollen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz zur Zurückweisung im Sinne des Paragraph 523, erster Satz ZPO unzulässiger Revisionsrekurse wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (so zuletzt für die Rechtslage nach der ZVN 1983 3 Ob 28/84). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen dem im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113 ua.); ein dieser Gesetztesstelle unterzuordnender Unzulässigkeitstatbestand liegt aber hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO kommt hier allerdings nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel zurückwies vergleiche 5 Ob 580/84; 6 Ob 589, 615/85; JBl. 1984, 617). Der Sinn der im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an ihn gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht verneinte. Die Anwendung der im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen im letztgenannten Fall würde nämlich dazu führen, daß der Rechtsmittelwerber insoweit benachteiligt ist, als er bei der Bekämpfung einer derartigen Entscheidung, wenn sie vom Rekursgericht als Durchlaufgericht gefällt wurde, auf die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO beschränkt wäre, während er eine solche Entscheidung, wenn sie schon (richtigerweise im Sinne des Paragraph 523, ZPO) vom Erstgericht gefällt worden wäre, ohne diese Beschränkung bekämpfen könnte. Daß durch die Bestimmungen der ZVN 1983 eine derartige sachlich unbegründete Differenzierung der Anfechtungsmöglichkeiten herbeigeführt hätte werden sollen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
Dies führt für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Entscheidung des Rekursgerichtes, da sie einen in Geld bestehenden S 15.000.- übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft, ohne Beschränkung auf die im § 528 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechten kann, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedürfte.Dies führt für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Entscheidung des Rekursgerichtes, da sie einen in Geld bestehenden S 15.000.- übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft, ohne Beschränkung auf die im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechten kann, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedürfte.
Sachlich ist das Rechtsmittel des Klägers allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs des Klägers im Sinne der Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO mit Recht zurückgewiesen hat.Sachlich ist das Rechtsmittel des Klägers allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs des Klägers im Sinne der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Recht zurückgewiesen hat.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).