Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Was zunächst die Zulässigkeit des Rekurses betrifft, so gelten zwar für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht nur die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch jene des § 528 Abs 1 ZPO (arg.: Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz); die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO greift hingegen nicht Platz, weil kein Beschluss des Rekursgerichts vorliegt. Es bedarf demnach im Falle eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht eines Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstands im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO und über die Zulässigkeit eines Rekurses gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, wohl aber - im Hinblick auf § 528 Abs 1 Z 5 ZPO - grundsätzlich eines Ausspruchs darüber, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S übersteigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 203; Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1980; 7 Ob 58/83, 4 Ob 396/83, 3 Ob 156/83, 7 Ob 570/84 ua). Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 15.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann hier jedoch - auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklagen fallen unter § 49 Abs 2 Z 5 JN: Fasching, Kommentar I 305 - dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichts erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands entbehrt werden (3 Ob 502, 503/84). Der Rekurs ist sowohl hinsichtlich des Zahlungsbegehrens als auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens zulässig, weil beide Begehren aus demselben Vertrag abgeleitet werden, also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang miteinander stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 Abs 4 JN; ebenso schon - zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 1983 - 5 Ob 534/83).Was zunächst die Zulässigkeit des Rekurses betrifft, so gelten zwar für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht nur die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO, sondern auch jene des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (arg.: Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz); die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO greift hingegen nicht Platz, weil kein Beschluss des Rekursgerichts vorliegt. Es bedarf demnach im Falle eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht eines Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstands im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO und über die Zulässigkeit eines Rekurses gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, wohl aber - im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO - grundsätzlich eines Ausspruchs darüber, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S übersteigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 203; Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1980; 7 Ob 58/83, 4 Ob 396/83, 3 Ob 156/83, 7 Ob 570/84 ua). Da gemäß Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 15.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann hier jedoch - auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsklagen fallen unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN: Fasching, Kommentar I 305 - dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichts erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands entbehrt werden (3 Ob 502, 503/84). Der Rekurs ist sowohl hinsichtlich des Zahlungsbegehrens als auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens zulässig, weil beide Begehren aus demselben Vertrag abgeleitet werden, also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang miteinander stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 4, JN; ebenso schon - zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 1983 - 5 Ob 534/83).
Zu den die Rechtzeitigkeit der Berufung betreffenden Rekursausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Die vom Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 528a ZPO in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht war insbesondere berechtigt, den von ihm zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auf die vom Erstgericht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten durchgeführte Vernehmung von Auskunftspersonen zu stützen. Welches dem Beklagten günstigere Ergebnis die von ihm vermisste Prüfung der „relevanten Postzustellunterlagen“ gebracht hätte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.Die vom Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht war insbesondere berechtigt, den von ihm zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auf die vom Erstgericht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten durchgeführte Vernehmung von Auskunftspersonen zu stützen. Welches dem Beklagten günstigere Ergebnis die von ihm vermisste Prüfung der „relevanten Postzustellunterlagen“ gebracht hätte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Auf die die Richtigkeit des vom Berufungsgericht als bescheinigt angenommene Sachverhalts bekämpfenden Rekursausführungen einzugehen, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, weil er nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz ist. Der Entscheidung ist daher zugrundezulegen, dass der Beklagte von der postamtlichen Hinterlegung des Versäumungsurteils am 8. 7. 1983 durch Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige verständigt wurde sowie, dass er zumindest innerhalb der 14-tägigen Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und das hinterlegte Versäumungsurteil beheben hätte können. (Noch im Rekurs weist der Beklagte darauf hin, dass er nie den Einwand erhoben habe, die Zustellung durch Hinterlegung sei deshalb ungesetzlich erfolgt, weil er mehr als zwei Wochen ortsabwesend gewesen sei, sondern die Ungesetzlichkeit des Zustellvorgangs darin erblickt habe, dass er von der Hinterlegung des Versäumungsurteils niemals verständigt worden sei.)
Geht man aber von diesem Sachverhalt aus, dann ist die am 8. 7. 1983 durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten gemäß § 17 Abs 3 ZustG - wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist - zumindest an dem innerhalb der 14-tägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Beklagte das hinterlegte Versäumungsurteil nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl Berchtold, ZustellG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anm 39 und 41). Da dieser Tag jedenfalls mehr als vier Wochen vor dem 3. 1. 1984 gelegen ist, an dem der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Berufung gegen das Versäumungsurteil beantragt hat, wurde die Berufung somit vom Berufungsgericht zu Recht als verspätet verworfen (zurückgewiesen).Geht man aber von diesem Sachverhalt aus, dann ist die am 8. 7. 1983 durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG - wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist - zumindest an dem innerhalb der 14-tägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Beklagte das hinterlegte Versäumungsurteil nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können vergleiche Berchtold, ZustellG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39, und 41). Da dieser Tag jedenfalls mehr als vier Wochen vor dem 3. 1. 1984 gelegen ist, an dem der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Berufung gegen das Versäumungsurteil beantragt hat, wurde die Berufung somit vom Berufungsgericht zu Recht als verspätet verworfen (zurückgewiesen).
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.