Begründung:
Die im Jahre 1985 geschlossene Ehe der antragstellenden Frau mit dem Antragsgegner, aus welcher ein Kind entstammt, wurde am 14. November 1988 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Am 14. April 1989 begehrte die Antragstellerin im Aufteilungsverfahren bestimmte, in der vormaligen Ehewohnung vorhandene, eheliches Gebrauchsvermögen darstellende Einrichtungsgegenstände dem Antragsgegner zuzuweisen und ihm die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 70.000,- an sie aufzuerlegen. Hiezu brachte sie vor, sie sei aus der Ehewohnung ausgezogen und habe für ihre neue Wohnung im Kreditwege die notwendige Einrichtung beschaffen müssen, weil der Antragsgegner sich geweigert habe, ihr einen Teil der weitgehend von ihr angeschafften Einrichtungsgegenstände zu überlassen.
Der Antragsgegner beantragte die "Naturalaufteilung" der Wohnungseinrichtung unter Einbeziehung der von der Antragstellerin mitgenommenen Hausratsgegenstände und die Berücksichtigung der "für getätigte Aufwendungen in Anspruch genommenen Fremdmittel von einigen S 100.000" als gemeinsame eheliche Schulden. Das Erstgericht wies dem Antragsgegner die im einzelnen angeführten, in der vormaligen Ehewohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände, der Antragstellerin dagegen die bei ihrem Auszug mitgenommenen, im einzelnen angeführten Fahrnisse zu und verpflichtete den Mann, der Frau bis zum 31. Dezember 1989 eine Ausgleichszahlung von S 70.000,- zu leisten. Die dem Antrag der Frau widersprechenden Anträge des Mannes wies es ab. Es stellte fest, daß die Antragstellerin einen aus einer Pensionsabfertigung erlangten Betrag von S 80.000,- und aus Krankentagegeldern, die sie in den Jahren 1986 bis 1987 wegen mehrfacher Krankenhausaufenthalte von ihrer Zusatzversicherung erhielt, einen Betrag von S 100.000,-
teilweise zur Führung des gemeinsamen Haushaltes und teilweise zur Anschaffung der im einzelnen angeführten Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände im Werte von rund S 145.000,- verwendet hatte. Der Antragsteller wendete für Einrichtungsgegenstände rund S 100.000,- auf, davon für einen Kachelofen den Betrag vn S 58.000,-, welchen er durch Überweisung vom Geschäftskonto seines Malerbetriebes abdeckte. Der Wert der beim Antragsgegner verbliebenen Einrichtungsgegenstände beträgt derzeit rund S 120.000,-, die Antragstellerin nahm bei ihrem Auszug Gebrauchsgegenstände im Werte von S 20.000,- sowie von ihr in die Ehe mitgebrachtes Geschirr und mitgebrachte Wäsche mit. Nach der Weigerung des Antragsgegners, ihr Einrichtungsgegenstände zu überlassen, mußte sich die Antragstellerin mit Hilfe eines Kredites von S 60.000,- die notwendigen Einrichtungsgegenstände neu anschaffen. Im Malerbetrieb des Antragsgegners arbeitete die Antragstellerin nicht mit. Der in diesem Betrieb per 8. Mai 1987 vorhandene Schuldenstand von S 1,053.000,- betrifft mit Ausnahme des Betrages von S 58.000,- ausschließlich Unternehmensschulden. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß die Wertdifferenz der den beiden vormaligen Ehegatten zugewiesenen Gebrauchsgegenstände S 100.000,- zugunsten des Antragsgegners betrage, so daß der Antragstellerin jedenfalls die Hälfte hievon, also S 50.000,- gebührten. Da sie diesen Anspruch aber selbst dann hätte, wenn sie mit ihrer Pensionsabfertigung und ihren Krankentagegeldern nicht zu deren Anschaffung beigetragen hätte und sie überdies keine Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung stelle, sei es jedenfalls gerechtfertigt, ihr den begehrten Betrag von S 70.000,- zuzuerkennen. Die vom Antragsgegner nunmehr beantragte "Naturalteilung" sei schon deswegen abzulehnen, weil er die Herausgabe von Einrichtungsgegenständen zunächst verweigert und die Antragstellerin solcherart zur Neuanschaffung gezwungen habe, im übrigen erscheine eine solche "Naturalaufteilung" auch nur hinsichtlich einiger weniger Einrichtungsgegenstände möglich bzw. zweckmäßig. Der Antragsgegner verfüge über seine Liegenschaft im Werte von rund S 3,000.000,-, so daß ihm selbst im Hinblick auf die Bankschulden seines Malerbetriebes von rund S 1,000.000,- die Zahlung des Betrages von S 70.000,- bis zum 31. Dezember 1989 ohne weiteres zugemutet werden könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es trat der erstgerichtlichen Beurteilung bei, daß man der Antragstellerin im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners nicht zumuten könne, sich nun mit - von ihr nun nicht mehr benötigten - Einrichtungsgegenständen abfinden zu lassen, verwies darauf, daß auch das Alleinverschulden des Antragsgegners an der Scheidung der Ehe nicht ganz außer acht gelassen werden dürfe und daß die Antragstellerin zusätzlich zu ihrer Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes Betragsleistungen zur Anschaffung von ehelichem Gebrauchsvermögen erbracht habe, welche den Zuspruch eines höheren Anteiles rechtfertigten. Die Berücksichtigung des Betrages von S 58.000,- für die Anschaffung eines Kachelofens als gemeinsame eheliche Schulden komme schon deswegen nicht in Frage, weil es sich hiebei um eine Privatentnahme des Antragsgegners aus seinem Unternehmen gehandelt habe, die diesbezügliche Erhöhung des Geschäftskredites sei keinesfalls in das Teilungsverfahren einzubeziehen; vielmehr handle es sich um eine bei der Aufteilung berücksichtigte Beitragsleistung. Die dem Antragsgegner auferlegte Ausgleichszahlung sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Falles und den bei der Aufteilung im Vordergrund stehenden Billigkeitsgrundsatz jedenfalls gerechtfertigt.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt der Antragsgegner Rekurs mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Vornahme einer "Naturalteilung" und der Verpflichtung der Antragstellerin zur Rückzahlung der Hälfte der bestehenden Schuld von S 58.000,-. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Zur Begründung bringt er vor, die Auferlegung einer Ausgleichszahlung komme nur in Betracht, wenn eine gleichwertige Zuteilung von Gebrauchsgegenständen usw nicht möglich sei. Vorliegendenfalls ließen sich die Gegenstände mit Ausnahme der Holzstiege und der Kachelöfen ohne Schwierigkeiten aufteilen. Das Verschulden an der Ehescheidung könne bei der Aufteilung nur eine untergeordnete Rolle spielen, so daß der rechnerisch ermittelte Wert von S 50.000,- nicht auf S 70.000,- erhöht werden dürfe. Die Angemessenheit der Ausgleichszahlung im Hinblick auf die Vermögenslage des Antragstellers sei überhaupt nicht geprüft und daher nicht festgestellt worden. Schließlich müsse der Betrag von S 58.000,- als Schuld berücksichtigt werden, weil für ein Unternehmen aufgenommene Kredite, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in Zusammenhang stünden, in Anschlag zu bringen seien.