Rechtssatz RS0057961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057961
Entscheidungsdatum
30.11.1989
Rechtssatz
War die Antragstellerin zur Neuanschaffung verschiedener Einrichtungsgegenständen genötigt, weil der Antragsgegner die Herausgabe der ausdrücklich begehrten Stücke verweigerte, so ist eine nachträgliche Zuweisung der nun für die Antragstellerin unverwendbar gewordenen Gegenstände unzumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057961
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0080OB00704_8900000_001