Die Revisionsrekurswerberin beruft sich auf § 16 KO, der vorsehe, dass bedingte Forderungen grundsätzlich sicherzustellen seien. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Rekursgerichts führe dazu, dass die Gläubiger anerkannter bedingter Forderungen schlechter gestellt wären, als die Gläubiger bestrittener Forderungen, zumal das Gesetz für die Sicherstellung bestrittener Forderungen ausdrücklich Sorge trage.Die Revisionsrekurswerberin beruft sich auf Paragraph 16, KO, der vorsehe, dass bedingte Forderungen grundsätzlich sicherzustellen seien. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Rekursgerichts führe dazu, dass die Gläubiger anerkannter bedingter Forderungen schlechter gestellt wären, als die Gläubiger bestrittener Forderungen, zumal das Gesetz für die Sicherstellung bestrittener Forderungen ausdrücklich Sorge trage.
Das Rekursgericht hat sich aber mit dieser Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin gar nicht auseinandergesetzt, sondern den erstgerichtlichen Beschluss als überflüssig bzw unzulässig aufgehoben.
Dem ist beizupflichten:
Selbst wenn man nämlich dem Standpunkt der Revisionswerberin folgt, wonach der Zahlungsplan nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Unterschied zwischen den Gläubigern unbedingter und bedingter Forderungen machen darf (zur gebotenen Gleichbehandlung der Gläubiger unbestrittener und bestrittener Forderungen beim Zwangsausgleich: 8 Ob 21/88, 8 Ob 5/93; Riel, Die Sicherstellung bestrittener Konkursforderungen im Zwangsausgleichsverfahren, ecolex 2008, 27 [28]), könnte dies dem Revisionsrekurs nicht zum Erfolg verhelfen:
Geht man davon aus, dass der Inhalt des mehrheitlich angenommenen Zahlungsplans die Sicherstellung der anerkannten bedingten Forderung der Revisionsrekurswerberin nicht vorsieht, wäre dies ein Grund gewesen, die Bestätigung des Zahlungsplans zu versagen (§§ 195 Z 1, 194 Abs 2 Z 3 iVm 150 Abs 2 KO). Die Revisionsrekurswerberin hat aber den Beschluss, mit dem der Zahlunsgplan dessen ungeachtet bestätigt wurde, nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ob bzw welche Ansprüche sie im Rechtsweg geltend machen kann, ist hier nicht zu untersuchen. Für die nun angestrebte Entscheidung durch das Konkursgericht fehlt es aber an jeglicher rechtlichen Grundlage. Nichts anderes gilt, wenn man - was die Revisionsrekurswerberin offenbar ebenfalls anzudeuten versucht - den hier angenommenen und bestätigten Zahlungsplan ohnedies im Sinn der schon aus dem Gesetz abzuleitenden Berücksichtigung der Revisionswerberin als Konkursgläubigerin (wenn auch als Gläubigerin einer nur bedingten Forderung und daher in Form der Sicherstellung) interpretiert. Auch unter diesen Voraussetzungen besteht für eine Entscheidung des Konkursgerichts keine rechtliche Grundlage, weil die Sicherstellung (als Erfüllungsverpflichtung des Schuldners aus dem Zahlungsplan) im Konkursverfahren nicht erzwingbar ist. Erfolgt sie nicht, treffen den Schuldner (nur) die Verzugsfolgen gemäß § 156 Abs 4 Satz 1 KO (in diesem Sinn zur Sicherstellung bestrittener Forderungen: Riel, aaO, ecolex 2008, 27 [29]).Geht man davon aus, dass der Inhalt des mehrheitlich angenommenen Zahlungsplans die Sicherstellung der anerkannten bedingten Forderung der Revisionsrekurswerberin nicht vorsieht, wäre dies ein Grund gewesen, die Bestätigung des Zahlungsplans zu versagen (Paragraphen 195, Ziffer eins, 194, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit 150 Absatz 2, KO). Die Revisionsrekurswerberin hat aber den Beschluss, mit dem der Zahlunsgplan dessen ungeachtet bestätigt wurde, nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ob bzw welche Ansprüche sie im Rechtsweg geltend machen kann, ist hier nicht zu untersuchen. Für die nun angestrebte Entscheidung durch das Konkursgericht fehlt es aber an jeglicher rechtlichen Grundlage. Nichts anderes gilt, wenn man - was die Revisionsrekurswerberin offenbar ebenfalls anzudeuten versucht - den hier angenommenen und bestätigten Zahlungsplan ohnedies im Sinn der schon aus dem Gesetz abzuleitenden Berücksichtigung der Revisionswerberin als Konkursgläubigerin (wenn auch als Gläubigerin einer nur bedingten Forderung und daher in Form der Sicherstellung) interpretiert. Auch unter diesen Voraussetzungen besteht für eine Entscheidung des Konkursgerichts keine rechtliche Grundlage, weil die Sicherstellung (als Erfüllungsverpflichtung des Schuldners aus dem Zahlungsplan) im Konkursverfahren nicht erzwingbar ist. Erfolgt sie nicht, treffen den Schuldner (nur) die Verzugsfolgen gemäß Paragraph 156, Absatz 4, Satz 1 KO (in diesem Sinn zur Sicherstellung bestrittener Forderungen: Riel, aaO, ecolex 2008, 27 [29]).
Das Rekursgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass selbst im Falle der Bejahung des Rechtsstandpunkts der Revisionsrekurswerberin keine rechtliche Grundlage für eine Beschlussfassung des Konkursgerichts über die Sicherstellung der Forderung der Revisionsrekurswerberin bestand.