Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger kann zwar darin gefolgt werden, daß der Kläger nicht bloß die Feststellung von Tatsachen anstrebt. Wäre die Gesellschaft in der Tat, wie vom Kläger geltend gemacht wird, durch Beschluß der Gesellschafter aufgelöst worden, so wäre damit die bis dahin bestandene Rechtslage verändert worden. Der Inhalt des geänderten Rechtsverhältnisses wäre feststellungsfähig.
Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen. Den Vorinstanzen kann nämlich im Ergebnis darin gefolgt werden, daß ein Beschluß der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft, wie er vom Kläger geltend gemacht wird, nicht vorliegt. Wenn auch die Beschlußfassung in der Generalversammlung, wie sich aus § 39 GesmbHG. ergibt, in der Regel an Förmlichkeiten nicht gebunden ist, so muß doch verlangt werden, daß der Wille der an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter, einen mit Mehrheit angenommenen Antrag als beschlossen gelten zu lassen, in erkennbarer Weise zum Ausdruck kommt. Wäre es doch denkbar, daß die Gesellschafter trotz Vorliegens einer Mehrheit für den Antrag aus bestimmten Gründen, etwa weil sie sich nicht über gewichtige Einwände der Gegenseite oder über eine bloß wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form anfechtbare Vollmacht nicht hinwegsetzen wollen, nicht den Willen haben, den Antrag als beschlossen zu behandeln. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Beschluß der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft kraft ausdrücklicher Bestimmung des § 84 (1) Z. 2 GesmbHG. an eine bestimmte Form gebunden ist, nämlich an die notarielle Beurkundung (vgl. auch Gellis, Kommentar zum GesmbHG., zu § 84, S. 254 ff.). Von einem diesem Formerfordernis entsprechenden, notariell beurkundeten Auflösungsbeschluß kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Wurde doch, nachdem ohne Behandlung der Frage, ob die Vollmacht des Vertreters des Beklagten den Formerfordernissen entspricht, festgehalten worden war, daß alle Gesellschafter anwesend, bzw. vertreten seien, ausdrücklich festgestellt, daß mit Rücksicht auf das zur Hälfte für und zur Hälfte gegen den Antrag lautende Abstimmungsergebnis ein Antrag auf Bestellung von Liquidatoren nicht gestellt werde. Diese Beurkundung widerspricht der Annahme, es sei die Auflösung der Gesellschaft als beschlossen angesehen und vom Notar ein solcher Beschluß beurkundet worden. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß sich der Kläger - aus anderen Gründen - gegen die Teilnahme des Bevollmächtigten des Beklagten ausgesprochen hat. Hat doch der Kläger daraus nicht die erforderlichen Folgerungen gezogen, die darin hätten bestehen müssen, daß der Kläger noch in der Generalversammlung seinen antrag als durch die gültig abgegebenen Stimmen genehmigt, die Auflösung der Gesellschaft daher als beschlossen festzustellen beantragt und den Antrag auf Bestellung von Liquidatoren für die aufgelöste Gesellschaft stellt. Eine solche Willensäußerung des Klägers kann nach der Beurkundung des Notars nicht angenommen werden. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger selbst die in der Beurkundung des Notars zum Ausdruck gebrachte Nichtauflösung der Gesellschaft widerspruchslos hingenommen und daher von einer Antragstellung auf Bestellung von Liquidatoren Abstand genommen hat.Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen. Den Vorinstanzen kann nämlich im Ergebnis darin gefolgt werden, daß ein Beschluß der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft, wie er vom Kläger geltend gemacht wird, nicht vorliegt. Wenn auch die Beschlußfassung in der Generalversammlung, wie sich aus Paragraph 39, GesmbHG. ergibt, in der Regel an Förmlichkeiten nicht gebunden ist, so muß doch verlangt werden, daß der Wille der an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter, einen mit Mehrheit angenommenen Antrag als beschlossen gelten zu lassen, in erkennbarer Weise zum Ausdruck kommt. Wäre es doch denkbar, daß die Gesellschafter trotz Vorliegens einer Mehrheit für den Antrag aus bestimmten Gründen, etwa weil sie sich nicht über gewichtige Einwände der Gegenseite oder über eine bloß wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form anfechtbare Vollmacht nicht hinwegsetzen wollen, nicht den Willen haben, den Antrag als beschlossen zu behandeln. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Beschluß der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft kraft ausdrücklicher Bestimmung des Paragraph 84, (1) Ziffer 2, GesmbHG. an eine bestimmte Form gebunden ist, nämlich an die notarielle Beurkundung vergleiche auch Gellis, Kommentar zum GesmbHG., zu Paragraph 84,, S. 254 ff.). Von einem diesem Formerfordernis entsprechenden, notariell beurkundeten Auflösungsbeschluß kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Wurde doch, nachdem ohne Behandlung der Frage, ob die Vollmacht des Vertreters des Beklagten den Formerfordernissen entspricht, festgehalten worden war, daß alle Gesellschafter anwesend, bzw. vertreten seien, ausdrücklich festgestellt, daß mit Rücksicht auf das zur Hälfte für und zur Hälfte gegen den Antrag lautende Abstimmungsergebnis ein Antrag auf Bestellung von Liquidatoren nicht gestellt werde. Diese Beurkundung widerspricht der Annahme, es sei die Auflösung der Gesellschaft als beschlossen angesehen und vom Notar ein solcher Beschluß beurkundet worden. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß sich der Kläger - aus anderen Gründen - gegen die Teilnahme des Bevollmächtigten des Beklagten ausgesprochen hat. Hat doch der Kläger daraus nicht die erforderlichen Folgerungen gezogen, die darin hätten bestehen müssen, daß der Kläger noch in der Generalversammlung seinen antrag als durch die gültig abgegebenen Stimmen genehmigt, die Auflösung der Gesellschaft daher als beschlossen festzustellen beantragt und den Antrag auf Bestellung von Liquidatoren für die aufgelöste Gesellschaft stellt. Eine solche Willensäußerung des Klägers kann nach der Beurkundung des Notars nicht angenommen werden. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger selbst die in der Beurkundung des Notars zum Ausdruck gebrachte Nichtauflösung der Gesellschaft widerspruchslos hingenommen und daher von einer Antragstellung auf Bestellung von Liquidatoren Abstand genommen hat.