Rechtssatz RS0059837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059837
Entscheidungsdatum
22.04.1969
Rechtssatz
Wurde bei der Generalversammlung ein allfälliger Vollmachtsmangel nicht beachtet und nach Abstimmung über den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft festgestellt, daß im Hinblick auf Stimmengleichheit ein Antrag auf Liquidatorenbestellung nicht gestellt werde, liegt ein notariell beurkundeter Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft nicht vor, das Klagebegehren auf Feststellung der Auflösung ist schon deshalb abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059837
Dokumentnummer
JJR_19690422_OGH0002_0080OB00071_6900000_001