Begründung:
Auf Grund der mit erstgerichtlichem Beschluß vom 23.6.1988 (betreffend die mj. Silvia P***; ON 4) und vom 23.6.1989 (betreffend die mj. Kristina P***; ON 9) gemäß § 26 JWG (BGBl.1954/99; im folgenden JWG 1954 genannt) angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe wurden diese Kinder von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (Jugendamt) in Ausübung der dem Land Niederösterreich obliegenden Jugendwohlfahrtspflege im niederösterreichischen LandesSäuglings- und Kinderheim "Schwedenstift" in Perchtoldsdorf (mj. Silvia P***) bzw. bei Pflegeeltern (mj. Kristina P***) untergebracht.Auf Grund der mit erstgerichtlichem Beschluß vom 23.6.1988 (betreffend die mj. Silvia P***; ON 4) und vom 23.6.1989 (betreffend die mj. Kristina P***; ON 9) gemäß Paragraph 26, JWG (BGBl.1954/99; im folgenden JWG 1954 genannt) angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe wurden diese Kinder von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (Jugendamt) in Ausübung der dem Land Niederösterreich obliegenden Jugendwohlfahrtspflege im niederösterreichischen LandesSäuglings- und Kinderheim "Schwedenstift" in Perchtoldsdorf (mj. Silvia P***) bzw. bei Pflegeeltern (mj. Kristina P***) untergebracht.
Am 29.8.1989 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unter Berufung auf § 40 JWG (BGBl.1989/161 - JWG 1989), den Vater dieser Kinder, Antal P***, zur Leistung eines Kostenbeitrages von S 1.400,- pro Kind und Monat zu verpflichten, und zwar für die mj. Silvia P*** ab 3.6.1988 und für die mj. Kristina P*** ab 21.7.1989. Eine bestimmte Leistungsfrist wurde im Antrag nicht gestellt.Am 29.8.1989 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unter Berufung auf Paragraph 40, JWG (BGBl.1989/161 - JWG 1989), den Vater dieser Kinder, Antal P***, zur Leistung eines Kostenbeitrages von S 1.400,- pro Kind und Monat zu verpflichten, und zwar für die mj. Silvia P*** ab 3.6.1988 und für die mj. Kristina P*** ab 21.7.1989. Eine bestimmte Leistungsfrist wurde im Antrag nicht gestellt.
Das Erstgericht setzte die Ersatzleistung für die mj. Silvia P*** zwar dem Begehren gemäß mit S 1.400,-, aber erst ab 1.7.1989, für die mj. Kristina P*** nur mit 1.000,- ab 21.7.1989, fest, in beiden Fällen zahlbar im nachhinein bis spätestens am 5.des Folgemonates. Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen teilweise Folge, in dem es die vom Vater für die mj. Kristina P*** zu erbringende Ersatzleistung entsprechend dem Rekursantrag auf monatlich S 1.200,- erhöhte. Im übrigen, nämlich hinsichtlich des Beginnes der Ersatzleistung für die mj. Silvia P*** erst am 1.7.1989 und der Zahlungsmodalitäten in beiden Fällen, bestätigte es den erstgerichtlichen Beschluß. § 33 des am 1.7.1989 in Kraft getretenen JWG 1989 sehe zwar vor, daß die Unterhaltspflichtigen die Kosten der vollen Erziehung, einer Form der vom Jugendwohlfahrtsträger wählbaren Erziehungshilfe (§§ 26 und 28 JWG 1989), zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für 3 Jahre zu ersetzen haben, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind, doch setze die rückwirkende Verpflichtung der Kostentragung voraus, daß es sich um eine nach Inkrafttreten des § 33 JWG 1989 stattgefundene Maßnahme handle. Eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung auf die Zeit vor dem 1.7.1989 würde eine ausdrückliche diesbezügliche gesetzliche Bestimmung voraussetzen. Der im Rekurs geltend gemachte Umstand, § 9Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen teilweise Folge, in dem es die vom Vater für die mj. Kristina P*** zu erbringende Ersatzleistung entsprechend dem Rekursantrag auf monatlich S 1.200,- erhöhte. Im übrigen, nämlich hinsichtlich des Beginnes der Ersatzleistung für die mj. Silvia P*** erst am 1.7.1989 und der Zahlungsmodalitäten in beiden Fällen, bestätigte es den erstgerichtlichen Beschluß. Paragraph 33, des am 1.7.1989 in Kraft getretenen JWG 1989 sehe zwar vor, daß die Unterhaltspflichtigen die Kosten der vollen Erziehung, einer Form der vom Jugendwohlfahrtsträger wählbaren Erziehungshilfe (Paragraphen 26 und 28 JWG 1989), zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für 3 Jahre zu ersetzen haben, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind, doch setze die rückwirkende Verpflichtung der Kostentragung voraus, daß es sich um eine nach Inkrafttreten des Paragraph 33, JWG 1989 stattgefundene Maßnahme handle. Eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung auf die Zeit vor dem 1.7.1989 würde eine ausdrückliche diesbezügliche gesetzliche Bestimmung voraussetzen. Der im Rekurs geltend gemachte Umstand, Paragraph 9
nö Jugendwohlfahrtsgesetz 1978 habe schon bisher unter den dort normierten Voraussetzungen eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Kostenersatz vorgesehen, vermöge daran nichts zu ändern, weil über die Kostentragung nach dieser Bestimmung die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe, sodaß damit die im gerichtlichen Verfahren zu treffende, im § 33 JWG 1989 begründete Entscheidung nicht gerechtfertigt werden könne. Der Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostenersatz nach § 33 JWG sei nicht ein nach § 1418 ABGB im vorhinein zu zahlender Unterhaltsbetrag, sondern ein Anspruch nach § 1042 ABGB. Die vom Erstgericht angeordnete Zahlungsweise im nachhinein sei daher nicht zu beanstanden. Gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der nach § 16 AußStrG zu beurteilende Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, in dem die rückwirkende Verpflichtung des Vaters zur Leistung des Ersatzbetrages für die mj. Silvia P*** bereits ab 3.6.1988 sowie die Erbringung sämtlicher Ersatzleistungen jeweils am Monatsbeginn im vorhinein bei fünftägigem Respiro begehrt wird.nö Jugendwohlfahrtsgesetz 1978 habe schon bisher unter den dort normierten Voraussetzungen eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Kostenersatz vorgesehen, vermöge daran nichts zu ändern, weil über die Kostentragung nach dieser Bestimmung die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe, sodaß damit die im gerichtlichen Verfahren zu treffende, im Paragraph 33, JWG 1989 begründete Entscheidung nicht gerechtfertigt werden könne. Der Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostenersatz nach Paragraph 33, JWG sei nicht ein nach Paragraph 1418, ABGB im vorhinein zu zahlender Unterhaltsbetrag, sondern ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. Die vom Erstgericht angeordnete Zahlungsweise im nachhinein sei daher nicht zu beanstanden. Gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilende Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, in dem die rückwirkende Verpflichtung des Vaters zur Leistung des Ersatzbetrages für die mj. Silvia P*** bereits ab 3.6.1988 sowie die Erbringung sämtlicher Ersatzleistungen jeweils am Monatsbeginn im vorhinein bei fünftägigem Respiro begehrt wird.