Rechtssatz RS0053281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053281
Geschäftszahl
7Ob563/76; 8Ob718/89; 8Ob524/91
Entscheidungsdatum
21.03.1991
Rechtssatz
Das Grundsatzgesetz, das nicht an die Vollziehung gerichtet ist, kann daher nicht dem im Art 18 Abs 1 B-VG liegenden Determinierungsgebot widersprechen. Es müssen im Grundsatzgesetz auch nicht die wesentlichen Merkmale der vom Ausführungsgesetz vorzunehmenden Determinierung enthalten sein, denn die Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung seiner wesentlichen Merkmale (vgl VfSlg 3649). Das Verhältnis des Grundsatzgesetzes zum Ausführungsgesetz ist im Wesen verschieden von dem zwischen Gesetz und Verordnung.Das Grundsatzgesetz, das nicht an die Vollziehung gerichtet ist, kann daher nicht dem im Artikel 18, Absatz eins, B-VG liegenden Determinierungsgebot widersprechen. Es müssen im Grundsatzgesetz auch nicht die wesentlichen Merkmale der vom Ausführungsgesetz vorzunehmenden Determinierung enthalten sein, denn die Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung seiner wesentlichen Merkmale vergleiche VfSlg 3649). Das Verhältnis des Grundsatzgesetzes zum Ausführungsgesetz ist im Wesen verschieden von dem zwischen Gesetz und Verordnung.
VfGH vom 13.10.1972, G 20, 21/72
Entscheidungstexte
- 7 Ob 563/76
Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 563/76
- 8 Ob 718/89
Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 718/89
nur: Das Grundsatzgesetz, das nicht an die Vollziehung gerichtet ist. (T1) Beisatz: Enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber gerichtet sind und für die Vollziehung eines Ausführungsgesetzes bedürfen. (T2) Veröff: ÖA 1990,81 (Pichler)
- 8 Ob 524/91
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 524/91
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053281
Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00563_7600000_004