Zu dem im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässigen Rechtsmittel war folgendes zu erwägen:Zu dem im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässigen Rechtsmittel war folgendes zu erwägen:
Schon in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 718/89 hat der erkennende Senat darauf verwiesen - und wiederholt dies nun -, dass die in einem gemäß dem Art 12 B-VG ergangenen Grundsatzgesetz enthaltenen Normen nur an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollzugsbehörde gerichtet sind. Das Ausführungsgesetz ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (VfSlg 5921).Schon in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 718/89 hat der erkennende Senat darauf verwiesen - und wiederholt dies nun -, dass die in einem gemäß dem Artikel 12, B-VG ergangenen Grundsatzgesetz enthaltenen Normen nur an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollzugsbehörde gerichtet sind. Das Ausführungsgesetz ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (VfSlg 5921).
Grundsatzgesetzliche Regelungen sind daher selbst dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht einer unmittelbaren Vollziehung zugänglich sind (VfSlg 3340; 7.263; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 176).
Gemäß Art 15 Abs 6 B-VG kann das Bundesgrundsatzgesetz eine Frist für die Erlassung des Ausführungsgesetzes setzen. Wird diese Frist von einem Landesgesetzgeber nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land gemäß Art 15 Abs 6 B-VG auf den Bund über. Sobald aber das Land das Ausführungsgesetz (mit Verspätung) erläßt, tritt ein vom Bund erlassenes Ausführungsgesetz außer Kraft (= vorübergehende Devolution; siehe Adamovich-Funk aaO 175; Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht6 Rz 267). Darüber, ob auch dann eine "vorübergehende Devolution" eintritt, wenn ein bisheriges Grundsatzgesetz - hier das JWG 1954 - durch ein anderes - hier das JWG 1989 - unter Fristsetzung zur Erlassung des (neuen = anzupassenden) Landesausführungsgesetzes ersetzt, ein solches (neues = angepasstes) Landesausführungsgesetz sodann aber innerhalb der Frist nicht erlassen wird, herrscht zwar ein Meinungsstreit: Der Verfassungsgerichtshof ist unter Hinweis auf die teilweise Änderung der Bestimmung des Art 15 Abs. 6 B-VG durch die B-VG-Novelle 1974 BGBl 444 von seiner, mit der Lehre übereinstimmenden Judikatur (VfSlg 5921) abgegangen und hat im Erkenntnis VfSlg. 10.176 unter Bezugnahme auf Auckenthaler in ÖJZ 1984, 57 ff und 87 ff eine derartige Devolution abgelehnt; Mayer (ÖJZ 1985, 545) und Walter-Mayer (aaO Rz 268) halten dagegen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung und einhellige Lehre an der bisherigen Auffassung fest. Einigkeit besteht aber darin, dass ein dem (neuen) Grundsatzgesetz widersprechendes bisheriges Ausführungsgesetz mit Ablauf der dem Landesgesetzgeber zur Erlassung des (neuen) Ausführungsgesetzes gemäß § 15 Abs 6 B-VG gesetzten Frist verfassungswidrig wird (Mayer aaO; Mayer-Walter aaO Rz 168; VfSlg 10.176).Gemäß Artikel 15, Absatz 6, B-VG kann das Bundesgrundsatzgesetz eine Frist für die Erlassung des Ausführungsgesetzes setzen. Wird diese Frist von einem Landesgesetzgeber nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land gemäß Artikel 15, Absatz 6, B-VG auf den Bund über. Sobald aber das Land das Ausführungsgesetz (mit Verspätung) erläßt, tritt ein vom Bund erlassenes Ausführungsgesetz außer Kraft (= vorübergehende Devolution; siehe Adamovich-Funk aaO 175; Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht6 Rz 267). Darüber, ob auch dann eine "vorübergehende Devolution" eintritt, wenn ein bisheriges Grundsatzgesetz - hier das JWG 1954 - durch ein anderes - hier das JWG 1989 - unter Fristsetzung zur Erlassung des (neuen = anzupassenden) Landesausführungsgesetzes ersetzt, ein solches (neues = angepasstes) Landesausführungsgesetz sodann aber innerhalb der Frist nicht erlassen wird, herrscht zwar ein Meinungsstreit: Der Verfassungsgerichtshof ist unter Hinweis auf die teilweise Änderung der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 6, B-VG durch die B-VG-Novelle 1974 Bundesgesetzblatt 444, von seiner, mit der Lehre übereinstimmenden Judikatur (VfSlg 5921) abgegangen und hat im Erkenntnis VfSlg. 10.176 unter Bezugnahme auf Auckenthaler in ÖJZ 1984, 57 ff und 87 ff eine derartige Devolution abgelehnt; Mayer (ÖJZ 1985, 545) und Walter-Mayer (aaO Rz 268) halten dagegen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung und einhellige Lehre an der bisherigen Auffassung fest. Einigkeit besteht aber darin, dass ein dem (neuen) Grundsatzgesetz widersprechendes bisheriges Ausführungsgesetz mit Ablauf der dem Landesgesetzgeber zur Erlassung des (neuen) Ausführungsgesetzes gemäß Paragraph 15, Absatz 6, B-VG gesetzten Frist verfassungswidrig wird (Mayer aaO; Mayer-Walter aaO Rz 168; VfSlg 10.176).
Im vorliegenden Fall hat der OÖ Landesgesetzgeber nicht innerhalb der ihm im Grundsatzgesetz (§ 42 Abs 3 JWG 1989) mit 30.6.1990 bestimmten Jahresfrist und auch nicht seither das entsprechende Ausführungsgesetz erlassen. Auch der Bund hat die ihm (im Sinne der Rechtsansicht von Walter-Mayer) in einem solchen Falle auf Grund vorübergehender Devolution zukommende Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen und bisher kein - bis zur Erlassung des landesgesetzlichen Ausführungsgesetzes wirksames - Ausführungsgesetz erlassen. Es wäre daher zunächst zugrundezulegen, dass das OÖJWG 1955 als bisheriges Ausführungsgesetz, soweit es den Regelungen des JWG 1989 widerspricht, seit 1.7.1990 verfassungswidrig ist. Dies wäre hinsichtlich der auf der Grundlage des § 4 JWG 1954 erlassenen Bestimmung des § 9, nach welcher über die Kostenersatzpflicht im Verwaltungswege zu entscheiden ist, der Fall, weil dieser Regelung die Bestimmung des § 40 JWG 1989 entgegensteht, wonach über die Kostenersatzpflicht auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.Im vorliegenden Fall hat der OÖ Landesgesetzgeber nicht innerhalb der ihm im Grundsatzgesetz (Paragraph 42, Absatz 3, JWG 1989) mit 30.6.1990 bestimmten Jahresfrist und auch nicht seither das entsprechende Ausführungsgesetz erlassen. Auch der Bund hat die ihm (im Sinne der Rechtsansicht von Walter-Mayer) in einem solchen Falle auf Grund vorübergehender Devolution zukommende Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen und bisher kein - bis zur Erlassung des landesgesetzlichen Ausführungsgesetzes wirksames - Ausführungsgesetz erlassen. Es wäre daher zunächst zugrundezulegen, dass das OÖJWG 1955 als bisheriges Ausführungsgesetz, soweit es den Regelungen des JWG 1989 widerspricht, seit 1.7.1990 verfassungswidrig ist. Dies wäre hinsichtlich der auf der Grundlage des Paragraph 4, JWG 1954 erlassenen Bestimmung des Paragraph 9,, nach welcher über die Kostenersatzpflicht im Verwaltungswege zu entscheiden ist, der Fall, weil dieser Regelung die Bestimmung des Paragraph 40, JWG 1989 entgegensteht, wonach über die Kostenersatzpflicht auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.
Nun enthält allerdings das JWG 1989 als Grundsatzgesetz in § 46 die Anordnung, dass "in den einzelnen Ländern mit Wirksamkeitsbeginn des jeweiligen Ausführungsgesetzes die §§ 1 - 17 und ..... des Jugendwohlfahrtsgesetzes BGBl 99/1954 idF außer Kraft treten". Der Grundsatzgesetzgeber hat damit selbst die Anordnung getroffen, dass bis zum Wirksamkeitsbeginn eines Ausführungsgesetzes die maßgeblichen Regelungen des JWG 1954, hier des § 4, weiterhin in Kraft bleiben. Durch diese Anordnung wird einer Verfassungswidrigkeit der bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen wegen Widerspruches zu solchen des JWG 1989 als Grundsatzgesetzes offenbar von vornherein begegnet. Jedenfalls darf im Zweifelsfall angenommen werden, dass der Grundsatzgesetzgeber die Weitergeltung der §§ 1 - 17 des JWG 1954 auch über die dem Landesgesetzgeber bis zum 30.6.1990 gesetzte Frist hinaus zur Vermeidung einer Verfassungswidrigkeit der alten landesgesetzlichen Regelung beabsichtigt hat; andernfalls hätte er wohl ausgesprochen, dass auch die Geltung des § 46 (JWG 1989) mit Ablauf der Frist zur Erlassung des Ausführungsgesetzes (30.6.1990) begrenzt ist.Nun enthält allerdings das JWG 1989 als Grundsatzgesetz in Paragraph 46, die Anordnung, dass "in den einzelnen Ländern mit Wirksamkeitsbeginn des jeweiligen Ausführungsgesetzes die Paragraphen eins, - 17 und ..... des Jugendwohlfahrtsgesetzes Bundesgesetzblatt 99 aus 1954, in der Fassung außer Kraft treten". Der Grundsatzgesetzgeber hat damit selbst die Anordnung getroffen, dass bis zum Wirksamkeitsbeginn eines Ausführungsgesetzes die maßgeblichen Regelungen des JWG 1954, hier des Paragraph 4,, weiterhin in Kraft bleiben. Durch diese Anordnung wird einer Verfassungswidrigkeit der bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen wegen Widerspruches zu solchen des JWG 1989 als Grundsatzgesetzes offenbar von vornherein begegnet. Jedenfalls darf im Zweifelsfall angenommen werden, dass der Grundsatzgesetzgeber die Weitergeltung der Paragraphen eins, - 17 des JWG 1954 auch über die dem Landesgesetzgeber bis zum 30.6.1990 gesetzte Frist hinaus zur Vermeidung einer Verfassungswidrigkeit der alten landesgesetzlichen Regelung beabsichtigt hat; andernfalls hätte er wohl ausgesprochen, dass auch die Geltung des Paragraph 46, (JWG 1989) mit Ablauf der Frist zur Erlassung des Ausführungsgesetzes (30.6.1990) begrenzt ist.
Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht begegnet somit keinen Bedenken. Demgemäß war dem Rekurs des Vaters nicht Folge zu geben.