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Entscheidung 8 Ob 74/03w×

Entscheidung 8 Ob 74/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob74/03w (8Ob75/03t)

Entscheidungsdatum

28.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, infolge Revisionsrekursen der Gemeinschuldnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht je vom 16. April 2003, GZ 2 R 73/03y-620 und GZ 2 R 74/03w, 2 R 75/03t, 2 R 76/03i-621, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse der Gemeinschuldnerin werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen in der Schlussrechnungstagsatzung von der Gemeinschuldnerin mit der Begründung, es seien gegenüber der Republik Österreich Amtshaftungsansprüche wegen Fehlern des Konkursgerichtes geltend gemacht worden, gestellten Unterbrechungsantrag ab. Weiters bestimmte es in dieser Tagsatzung den Barauslagenersatz und die besondere Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder, die Ansprüche des Masseverwalters und genehmigte die Rechnungen bzw. die Schlussrechnung des Masseverwalters für den Zeitraum 1. 4. 1997 bis 30. 9. 2002.

Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen erhobenen Rekursen der Gemeinschuldnerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Unterbrechung eines Konkursverfahrens sei unzulässig. Die unter Hinweis auf das administrative Aufforderungsverfahren behauptete Ausgeschlossenheit des Erstrichters liege nicht vor. Nach herrschender Auffassung könne der Umstand, dass Amtshaftungsansprüche aus der Tätigkeit eines Richters abgeleitet werden, nicht einmal seine Befangenheit begründen. Der Erstrichter sei daher nicht von der Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 20, Ziffer eins, JN ausgeschlossen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichteten Revisionsrekurse der Gemeinschuldnerin sind unzulässig.

Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichts vorgenommen vergleiche 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht die erstinstanzlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO) jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101), wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutions-und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage käme (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).

Die von der Revisionsrekurswerberin für die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel ins Treffen geführten Argumente sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht einmal ansatzweise stichhaltig. Auch die Prüfung einer behaupteten Nichtigkeit erfolgt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und könnte somit nur dann zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führen, wenn das Rekursgericht zu einer vom Erstgericht abweichenden Erledigung gelangt vergleiche , RZ 1977/42; 1 Ob 128/98z; 8 Ob 18/03k).

Der Revisionsrekurs, dessen Erhebung an Mutwillen grenzt, ist zurückzuweisen.

Textnummer

E70601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00074.03W.0828.000

Im RIS seit

27.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_0080OB00074_03W0000_000