I. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des beklagten Masseverwalters ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Frage der Behandlung der Finanzierungsbeiträge im Sinne des WGG im Konkursverfahren des Vermieters vor Auflösung des Mietvertrags kommt erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, liegt doch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser häufig relevanten Frage noch nicht vor.römisch eins. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des beklagten Masseverwalters ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Frage der Behandlung der Finanzierungsbeiträge im Sinne des WGG im Konkursverfahren des Vermieters vor Auflösung des Mietvertrags kommt erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, liegt doch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser häufig relevanten Frage noch nicht vor.
II.1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der schuldrechtliche Anspruch des Bestandnehmers auf aliquote Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags auch schon vor der Auflösung des Mietvertrags um eine bedingte, anmeldungsbedürftige Konkursforderung iSd §§ 16 und 51 KO darstellt, ist aber zutreffend.römisch zwei.1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der schuldrechtliche Anspruch des Bestandnehmers auf aliquote Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags auch schon vor der Auflösung des Mietvertrags um eine bedingte, anmeldungsbedürftige Konkursforderung iSd Paragraphen 16 und 51 KO darstellt, ist aber zutreffend.
II.2. Im § 14 Abs 1 Satz 3 WGG ist festgelegt, dass die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrags oder zu diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens bei der Berechnung des Entgeltsbetrags mindernd zu berücksichtigen sind, also insoweit eine Verringerung des zulässigen Mietzinses bewirken. Sie werden von der Rechtsprechung als „Mietzinsvorauszahlungen“ angesehen, die bei der Festsetzung des noch verbleibenden Mietzinses betragsmindernd zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0020422, RS0119018 jeweils mwN).römisch zwei.2. Im Paragraph 14, Absatz eins, Satz 3 WGG ist festgelegt, dass die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluss des Vertrags oder zu diesem Anlass zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens bei der Berechnung des Entgeltsbetrags mindernd zu berücksichtigen sind, also insoweit eine Verringerung des zulässigen Mietzinses bewirken. Sie werden von der Rechtsprechung als „Mietzinsvorauszahlungen“ angesehen, die bei der Festsetzung des noch verbleibenden Mietzinses betragsmindernd zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0020422, RS0119018 jeweils mwN).
II.3. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 30. 8. 2007 zu 8 Ob 166/06d (= ZIK 2007/202) mit einem unmittelbar nach Konkurseröffnung aufgelösten Bestandvertrag zu befassen gehabt. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser genannten Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Lehre ausgeführt, dass die Rückforderungsansprüche aus dem aufgelösten Bestandvertrag nicht als Masse- sondern als Konkursforderungen anzusehen sind.römisch zwei.3. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 30. 8. 2007 zu 8 Ob 166/06d (= ZIK 2007/202) mit einem unmittelbar nach Konkurseröffnung aufgelösten Bestandvertrag zu befassen gehabt. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser genannten Entscheidung unter Hinweis auf die einschlägige Lehre ausgeführt, dass die Rückforderungsansprüche aus dem aufgelösten Bestandvertrag nicht als Masse- sondern als Konkursforderungen anzusehen sind.
II.4. In der Besprechung dieser Entscheidung hat Engelhart (wobl 2008, 114) dargestellt, dass es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nach § 17 WGG allgemein um eine aufschiebend bedingte Forderung im Sinne einer bedingten Konkursforderung nach den §§ 16, 51 KO handelt. Diesen Standpunkt vertreten auch B. Konecny (Der Finanzierungsbeitrag im Konkurs des Bestandgebers, ZIK 2007, 6) sowie Engelhart (in Konecny-Schubert, KO § 46 Rz 223, 229 f) und Roehlich (Sowohl Ansprüche auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen gem § 17 WGG als auch von Betriebskostenguthaben sind im nachfolgenden Bestandgeberkonkurs nur Konkursforderungen, ZIK 2007, 187).römisch zwei.4. In der Besprechung dieser Entscheidung hat Engelhart (wobl 2008, 114) dargestellt, dass es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 17, WGG allgemein um eine aufschiebend bedingte Forderung im Sinne einer bedingten Konkursforderung nach den Paragraphen 16, 51, KO handelt. Diesen Standpunkt vertreten auch B. Konecny (Der Finanzierungsbeitrag im Konkurs des Bestandgebers, ZIK 2007, 6) sowie Engelhart (in Konecny-Schubert, KO Paragraph 46, Rz 223, 229 f) und Roehlich (Sowohl Ansprüche auf Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen gem Paragraph 17, WGG als auch von Betriebskostenguthaben sind im nachfolgenden Bestandgeberkonkurs nur Konkursforderungen, ZIK 2007, 187).
II.5. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an. Der Anspruch auf Rückforderung ist bereits vor Konkurseröffnung begründet, auch wenn - anders als in der Vorentscheidung - der Bestandvertrag noch nicht aufgelöst wurde. Der Finanzierungsbeitrag ist der Konkursmasse bereits zugekommen und ist als „Mietzinsvorauszahlung“ im Falle jeder Auflösung nach den Regeln des § 17 WGG zurückzubezahlen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durch die Vertragsauflösung aufschiebende bedingte Anspruch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinen Vermögenswert gehabt hätte (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I, § 16 Rz 7). Der Oberste Gerichtshof ist bereits davon ausgegangen, dass es sich um einen auch im Exekutionsverfahren verwertbaren Anspruch handelt (dazu ausführlich Kodek, Die Genossenschaftswohnung in Exekution und Konkurs, wobl 2005, 33).römisch zwei.5. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an. Der Anspruch auf Rückforderung ist bereits vor Konkurseröffnung begründet, auch wenn - anders als in der Vorentscheidung - der Bestandvertrag noch nicht aufgelöst wurde. Der Finanzierungsbeitrag ist der Konkursmasse bereits zugekommen und ist als „Mietzinsvorauszahlung“ im Falle jeder Auflösung nach den Regeln des Paragraph 17, WGG zurückzubezahlen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser durch die Vertragsauflösung aufschiebende bedingte Anspruch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinen Vermögenswert gehabt hätte (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht römisch eins, Paragraph 16, Rz 7). Der Oberste Gerichtshof ist bereits davon ausgegangen, dass es sich um einen auch im Exekutionsverfahren verwertbaren Anspruch handelt (dazu ausführlich Kodek, Die Genossenschaftswohnung in Exekution und Konkurs, wobl 2005, 33).
II.6. Der im Rahmen des § 17 WGG rückforderbare Finanzierungsbeitrag stellt also schon vor Auflösung des Bestandvertrags eine bedingte Konkursforderung iSd §§ 16 und 51 KO dar.römisch zwei.6. Der im Rahmen des Paragraph 17, WGG rückforderbare Finanzierungsbeitrag stellt also schon vor Auflösung des Bestandvertrags eine bedingte Konkursforderung iSd Paragraphen 16 und 51 KO dar.
II.7. Der Revision des beklagten Masseverwalters war dementsprechend nicht Folge zu geben.römisch zwei.7. Der Revision des beklagten Masseverwalters war dementsprechend nicht Folge zu geben.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.