Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wirft zunächst dem Berufungsgericht vor, ein zu hohes Schmerzengeld ausgemessen und dies außerdem nicht ausreichend begründet zu haben. Soweit in diesen Ausführungen inhaltlich der Vorwurf eines Verfahrensmangels enthalten ist, braucht hiezu nur ausgeführt zu werden, dass dieser nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Gericht zweiter Instanz hat im Übrigen sehr eingehend dargestellt, aus welchen Gründen es das vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeld als berechtigt ansah. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands Bedacht zu nehmen (8 Ob 194/83; 2 Ob 5/84; 8 Ob 42/84 uza). Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen. Dabei war von besonderer Bedeutung, dass der Kläger nicht nur die festgestellten schweren Verletzungen, den langen Krankenhausaufenthalt und die gravierenden Schmerzen erduldete, sondern den Verlust eines Beines über der Mitte des Oberschenkels erlitt, was sich auf sein ganzes Leben in einer überaus schwerwiegenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigung auswirkt. Dass er nahezu gänzlich bewegungsunfähig wurde, weil er keine Krücken verwenden kann, fällt zusätzlich besonders ins Gewicht.Die Beklagte wirft zunächst dem Berufungsgericht vor, ein zu hohes Schmerzengeld ausgemessen und dies außerdem nicht ausreichend begründet zu haben. Soweit in diesen Ausführungen inhaltlich der Vorwurf eines Verfahrensmangels enthalten ist, braucht hiezu nur ausgeführt zu werden, dass dieser nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Gericht zweiter Instanz hat im Übrigen sehr eingehend dargestellt, aus welchen Gründen es das vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeld als berechtigt ansah. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands Bedacht zu nehmen (8 Ob 194/83; 2 Ob 5/84; 8 Ob 42/84 uza). Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen. Dabei war von besonderer Bedeutung, dass der Kläger nicht nur die festgestellten schweren Verletzungen, den langen Krankenhausaufenthalt und die gravierenden Schmerzen erduldete, sondern den Verlust eines Beines über der Mitte des Oberschenkels erlitt, was sich auf sein ganzes Leben in einer überaus schwerwiegenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigung auswirkt. Dass er nahezu gänzlich bewegungsunfähig wurde, weil er keine Krücken verwenden kann, fällt zusätzlich besonders ins Gewicht.
Die Revision rügt weiters, dass die Begründung des Berufungsgerichts über die Zuerkennung gestaffelter Zinsen unzureichend sei. Auch diesen Ausführungen gegenüber ist entgegenzuhalten, dass sie in Wirklichkeit einen Verfahrensmangel aufzuzeigen versuchen, der aber nicht vorliegt, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerberin ist im Übrigen die auf S 7 des Berufungsurteils eingehend dargestellte Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, wonach der Zinsenzuspruch zutreffend auf der mit dem Fortsetzungsantrag vorgenommenen Stufenzinsbereinigung und der letzten Klageausdehnung beruhte.Die Revision rügt weiters, dass die Begründung des Berufungsgerichts über die Zuerkennung gestaffelter Zinsen unzureichend sei. Auch diesen Ausführungen gegenüber ist entgegenzuhalten, dass sie in Wirklichkeit einen Verfahrensmangel aufzuzeigen versuchen, der aber nicht vorliegt, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionswerberin ist im Übrigen die auf S 7 des Berufungsurteils eingehend dargestellte Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, wonach der Zinsenzuspruch zutreffend auf der mit dem Fortsetzungsantrag vorgenommenen Stufenzinsbereinigung und der letzten Klageausdehnung beruhte.
Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Feststellungsurteil keine Unterbrechung der Verjährung für die Schmerzperioden vor Einbringung der Feststellungs- bzw Leistungsklage bewirkte. Die Beklagte muss sich jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanzen entgegenhalten lassen, dass der Unfall am 26. 11. 1974 war, die Feststellungsklage bereits am 24. 9. 1976 eingebracht wurde, die Schmerzperioden des Klägers jedoch weit darüber hinaus andauerten und auch jetzt noch gegeben sind. Dem trug die Beklagte insoweit Rechnung, als sie das Feststellungsinteresse des Klägers mit dem Hinweis bejahte, dass sich die Unfallsfolgen innerhalb der Verjährungsfrist nicht überblicken lassen. Es ist die logische Konsequenz, dass damit eine erfolgreiche globale Einklagung des Schmerzengeldes vor Einbringung der Feststellungsklage nicht möglich war.
Im Übrigen ist das Schmerzengeld im Normalfall ein Globalbetrag, der für alle vergangenen und künftigen überschaubauren Schmerzen gebührt (RZ 1977/77 S 169 uza). Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, immer wieder eine neue Schmerzengeldklage einzubringen (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld4 167). Nichts anderes würde es bedeuten, wenn dem jetzigen Standpunkt der Beklagten Rechnung getragen und die Schmerzperioden des Klägers dahin beurteilt würden, ob für diese allenfalls eine jeweilige Teileinklagung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte oder nicht. Das Feststellungsurteil soll aus prozessökonomischen Gründen vermeiden, dass zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft wird (SZ 45/8; ZVR 1982/269 uza). Dies hat die vom Kläger zeitgerecht eingebrachte Feststellungsklage, der stattgegeben wurde, in ausreichendem Maß bewirkt. Da im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage der Schmerzengeldanspruch des Klägers somit noch nicht fällig war (SZ 54/99 ua), konnte das stattgebende Feststellungsurteil seine volle Wirkung auf das gesamte Schmerzengeldbegehren entfalten.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.