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Entscheidung 8 Ob 78/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob78/24i

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* W* und 2. A* W*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 11.400 EUR sA, im Verfahren über die Rekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 24. April 2024, GZ 18 R 7/24w-31.2, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 17. Jänner 2024, 7 C 253/22x-27, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts mit dem Auftrag der Fällung einer neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf und erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO für zulässig.

[2] Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Rekurs. Das Erstgericht stellte lediglich den Rekurs der Kläger der Beklagten zu (woraufhin diese eine Rekursbeantwortung einbrachte), nicht aber – entgegen Paragraph 521 a, Absatz eins, Satz 1 ZPO – den Rekurs der Beklagten den Klägern, die auch nicht aus eigenem in der Folge eine Rekursbeantwortung einbrachten.

[3]           Damit erweist sich die Aktenvorlage als verfrüht.

[4] Das Erstgericht wird gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO die Rekursschrift der Beklagten den Klägern zuzustellen haben, um diesen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben (zur Zweiseitigkeit Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 91; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 519, ZPO Rz 24 ua). Nach Erstattung einer Rekursbeantwortung der Kläger oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hierfür offenen Frist von vier Wochen wird das Erstgericht die Akten – im Wege des Berufungsgerichts (2 Ob 221/08a) – dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.

Textnummer

E142833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00078.24I.0826.000

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20240826_OGH0002_0080OB00078_24I0000_000

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