[4] Die die Ansprüche des Fünftklägers betreffende „außerordentliche“ Revision ist jedenfalls und die die Ansprüche des Erstklägers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertklägerin betreffende „ordentliche“ Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
[5] 1. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands gegenüber dem Fünftkläger, der 934,28 EUR sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden begehrt, 5.000 EUR nicht übersteige. Der vom Berufungsgericht außerhalb zwingender gesetzlicher Bewertungsvorschriften vorzunehmende Bewertungsausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn keine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt (RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]). Das ist hier aber nicht der Fall, weil völlig ungewiss ist, inwieweit die Verletzungen des Erstklägers zu einer erhöhten Unterhaltspflicht des Fünftklägers führen werden, und der Fünftkläger sein Feststellungsbegehren selbst mit 1.000 EUR bewertet hat. Hinsichtlich der Ansprüche des Fünftklägers ist die „außerordentliche“ Revision des Beklagten daher nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. 1. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands gegenüber dem Fünftkläger, der 934,28 EUR sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden begehrt, 5.000 EUR nicht übersteige. Der vom Berufungsgericht außerhalb zwingender gesetzlicher Bewertungsvorschriften vorzunehmende Bewertungsausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn keine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt (RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]). Das ist hier aber nicht der Fall, weil völlig ungewiss ist, inwieweit die Verletzungen des Erstklägers zu einer erhöhten Unterhaltspflicht des Fünftklägers führen werden, und der Fünftkläger sein Feststellungsbegehren selbst mit 1.000 EUR bewertet hat. Hinsichtlich der Ansprüche des Fünftklägers ist die „außerordentliche“ Revision des Beklagten daher nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
[6] 2. Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands gegenüber der Viertklägerin hinsichtlich des selbst erlittenen Schockschadens (7.821,18 EUR sA) und hinsichtlich der von ihr übernommenen Betreuung des Erstklägers (3.961,57 EUR sA und Feststellung) gesondert bewertet und ausgesprochen, dass letzterer 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision insofern jedenfalls unzulässig sei. Richtig ist, dass Ansprüche mehrerer durch dasselbe Unfallereignis geschädigter Personen nach § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht zusammenzurechnen sind, weil es sich bloß um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt (RS0110982). Demgegenüber sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche einer einzelnen Partei, die aus dem selben Unfallereignis abgeleitet werden, nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, weil sie in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 20; Mayr/Lutschounig in Rechberger/Klicka6 § 55 JN Rz 3, jeweils mwN). Auch die Ansprüche der Viertklägerin aufgrund ihres Schockschadens und aufgrund ihrer Betreuungsleistungen für den Erstkläger sind deshalb zusammenzurechnen. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist daher das insofern als „außerordentliche Revision“ bezeichnete, aber als Teil der ordentlichen Revision zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten gegen die Entscheidung über die Ansprüche der Viertklägerin aus der Betreuung des Erstklägers nicht jedenfalls unzulässig. 2. Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands gegenüber der Viertklägerin hinsichtlich des selbst erlittenen Schockschadens (7.821,18 EUR sA) und hinsichtlich der von ihr übernommenen Betreuung des Erstklägers (3.961,57 EUR sA und Feststellung) gesondert bewertet und ausgesprochen, dass letzterer 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision insofern jedenfalls unzulässig sei. Richtig ist, dass Ansprüche mehrerer durch dasselbe Unfallereignis geschädigter Personen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht zusammenzurechnen sind, weil es sich bloß um formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt (RS0110982). Demgegenüber sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche einer einzelnen Partei, die aus dem selben Unfallereignis abgeleitet werden, nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen, weil sie in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 55, JN Rz 20; Mayr/Lutschounig in Rechberger/Klicka6 Paragraph 55, JN Rz 3, jeweils mwN). Auch die Ansprüche der Viertklägerin aufgrund ihres Schockschadens und aufgrund ihrer Betreuungsleistungen für den Erstkläger sind deshalb zusammenzurechnen. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist daher das insofern als „außerordentliche Revision“ bezeichnete, aber als Teil der ordentlichen Revision zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten gegen die Entscheidung über die Ansprüche der Viertklägerin aus der Betreuung des Erstklägers nicht jedenfalls unzulässig.
[7] 3.1. Wird jemand durch ein Tier geschädigt, so haftet der Tierhalter nach § 1320 Abs 1 ABGB, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass es sich um ein gutmütiges Tier gehandelt habe, das im Haus frei gehalten werden dürfe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Hündin nach den Feststellungen des Erstgerichts schon zuvor aggressiv reagierte und er als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB wissen hätte müssen, dass der Beschützerinstinkt des Muttertiers eine besondere Gefahr für Personen darstellt, die sich den Welpen nähern. Der Beklagte hätte deshalb, wenn Kaufinteressenten die Welpen besichtigen, für eine besonders sichere Verwahrung des Muttertiers sorgen müssen. Angesichts dieser Umstände bedarf die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte die Einhaltung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht nachweisen habe können, keiner Korrektur. Im Übrigen richtet sich die Frage, wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, immer nach den Umständen des Einzelfalls und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0030567; RS0030157). 3.1. Wird jemand durch ein Tier geschädigt, so haftet der Tierhalter nach Paragraph 1320, Absatz eins, ABGB, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass es sich um ein gutmütiges Tier gehandelt habe, das im Haus frei gehalten werden dürfe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Hündin nach den Feststellungen des Erstgerichts schon zuvor aggressiv reagierte und er als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB wissen hätte müssen, dass der Beschützerinstinkt des Muttertiers eine besondere Gefahr für Personen darstellt, die sich den Welpen nähern. Der Beklagte hätte deshalb, wenn Kaufinteressenten die Welpen besichtigen, für eine besonders sichere Verwahrung des Muttertiers sorgen müssen. Angesichts dieser Umstände bedarf die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte die Einhaltung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht nachweisen habe können, keiner Korrektur. Im Übrigen richtet sich die Frage, wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, immer nach den Umständen des Einzelfalls und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0030567; RS0030157).
[8] 3.2.1. Die Ersatzfähigkeit des sogenannten Schockschadens aufgrund des Miterlebens eines Unfalls wird von der Rechtsprechung aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet (2 Ob 142/20a [Pkt 2.1]; 2 Ob 12/25s [Pkt 2]; RS0116865). Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung ist dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, bei dem die Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet erscheinen muss, bei den Anwesenden einen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 70/14d [Pkt 1]; 10 Ob 3/20v [Pkt 2.1.1]; RS0116865 [T16, T22]; RS0116866 [T3, T6]; RS0117794 [T1, T3]). Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (RS0116865).
[9] 3.2.2. Der Beklagte macht geltend, dass die von der bisherigen Rechtsprechung für den Zuspruch eines Schockschadens geforderte Voraussetzung einer „schwersten Verletzung“ nicht vorliegen würde. Tatsächlich machte der Oberste Gerichtshof nur die Ersatzfähigkeit von durch die Unfallnachricht ausgelösten Schockschäden in mehreren Entscheidungen davon abhängig, dass das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat, die entweder mit akuter Lebensgefahr oder der konkreten Gefahr einer dauernden Pflegebedürftigkeit verbunden waren (RS0127926). Das Erstgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verletzung vorlag. Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht einschlägig, weil die gegenständlichen Schockschäden nicht auf den Erhalt einer Unfallnachricht zurückzuführen sind, sondern die Zweit-, Dritt- und Viertklägerin das Unfallgeschehen mitansehen mussten (vgl 2 Ob 208/23m). 3.2.2. Der Beklagte macht geltend, dass die von der bisherigen Rechtsprechung für den Zuspruch eines Schockschadens geforderte Voraussetzung einer „schwersten Verletzung“ nicht vorliegen würde. Tatsächlich machte der Oberste Gerichtshof nur die Ersatzfähigkeit von durch die Unfallnachricht ausgelösten Schockschäden in mehreren Entscheidungen davon abhängig, dass das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat, die entweder mit akuter Lebensgefahr oder der konkreten Gefahr einer dauernden Pflegebedürftigkeit verbunden waren (RS0127926). Das Erstgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verletzung vorlag. Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht einschlägig, weil die gegenständlichen Schockschäden nicht auf den Erhalt einer Unfallnachricht zurückzuführen sind, sondern die Zweit-, Dritt- und Viertklägerin das Unfallgeschehen mitansehen mussten vergleiche 2 Ob 208/23m).
[10] 3.2.3. Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es für die Ersatzfähigkeit des Schockschadens ausreicht, wenn die Verletzungshandlung im Rahmen einer typisierten Betrachtung „in hohem Maße geeignet“ erschien, einen Schockschaden herbeizuführen, was „insbesondere“ bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann (5 Ob 18/08w [Pkt 1.2.1.]; 2 Ob 189/16g [Pkt 2.1.]; 2 Ob 126/23b [Pkt 2.2.]). Der Oberste Gerichtshof betont auch, dass Verletzungen, bei denen für das Unfallopfer weder eine akute Lebensgefahr noch die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht, „in der Regel“ nicht als haftungsbegründend anzuerkennen sind (2 Ob 136/11f [Pkt 4.2.]; 2 Ob 70/14d [Pkt 2]; 9 Ob 1/19s [Pkt 2]). Wenngleich die akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr einer dauernden Pflegebedürftigkeit damit die Ersatzfähigkeit des Schockschadens indizieren, können auch andere Verletzungshandlungen „in hohem Maße geeignet“ sein, einen Schockschaden herbeizuführen. Dies betrifft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere Schockschäden aufgrund des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen (13 Os 139/17s; 9 Ob 1/19s).
[11] 3.2.4. Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Opfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls (RS0116865 [T13]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach das großflächige Abreißen der Kopfhaut eines zehnjährigen Kindes durch ein angreifendes Tier eine Verletzung darstellt, die in hohem Maße geeignet erscheint, bei anwesenden nahen Angehörigen einen Schockschaden herbeizuführen, sodass sie die Ersatzfähigkeit des bei der Zweit-, Dritt- und Viertklägerin eingetretenen Schockschadens bejahten, hält sich – unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Lebensgefahr oder konkreten Gefahr einer dauernden Pflegebedürftigkeit – innerhalb des den Gerichten in solchen Fällen notwendigerweise zukommenden Entscheidungsspielraums, sodass auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0116865 [T13]).
[12] 3.3. Leistungen, die ein unterhaltspflichtiger Angehöriger gegenüber dem Verletzten erbringt, haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sodass sie aufgrund der bloßen Schadensverlagerung nicht auf den Schaden angerechnet werden (RS0022789). Bei den Kosten der Hubschrauberrettung, die vom Fünftkläger bezahlt wurden, handelt es sich um Heilungskosten (vgl RS0030445). Richtig ist, dass solche Heilungskosten von demjenigen geltend gemacht werden können, der sie getragen hat (RS0030445; RS0022850). Der Oberste Gerichtshof billigt aber auch dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu, selbst wenn sie von einem Dritten übernommen wurden (RS0022789; RS0023009). Dementsprechend kann der Verletzte Unterhaltsleistungen, die seine Angehörigen aufgrund des Unfalls erbracht haben, auch im eigenen Namen einklagen (2 Ob 364/69 = ZVR 1970/150; 8 Ob 27/09t; 2 Ob 18/18p; 2 Ob 70/20p). Auch Besuchskosten, welche den Eltern entstanden sind, kann das verletzte Kind im eigenen Namen geltend machen (RS0009696). Der Zuspruch der vom Fünftkläger bezahlten Flugrettungskosten an den Erstkläger entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. 3.3. Leistungen, die ein unterhaltspflichtiger Angehöriger gegenüber dem Verletzten erbringt, haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sodass sie aufgrund der bloßen Schadensverlagerung nicht auf den Schaden angerechnet werden (RS0022789). Bei den Kosten der Hubschrauberrettung, die vom Fünftkläger bezahlt wurden, handelt es sich um Heilungskosten vergleiche RS0030445). Richtig ist, dass solche Heilungskosten von demjenigen geltend gemacht werden können, der sie getragen hat (RS0030445; RS0022850). Der Oberste Gerichtshof billigt aber auch dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu, selbst wenn sie von einem Dritten übernommen wurden (RS0022789; RS0023009). Dementsprechend kann der Verletzte Unterhaltsleistungen, die seine Angehörigen aufgrund des Unfalls erbracht haben, auch im eigenen Namen einklagen (2 Ob 364/69 = ZVR 1970/150; 8 Ob 27/09t; 2 Ob 18/18p; 2 Ob 70/20p). Auch Besuchskosten, welche den Eltern entstanden sind, kann das verletzte Kind im eigenen Namen geltend machen (RS0009696). Der Zuspruch der vom Fünftkläger bezahlten Flugrettungskosten an den Erstkläger entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[13] 3.4. Die Revision des Beklagten gegen die Entscheidung über die Ansprüche des Erstklägers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertklägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen.