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Entscheidung 8 Ob 79/05h×

Entscheidung 8 Ob 79/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob79/05h

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr. Arnold Gerscha, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Susanne Scheed, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 200.000, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2005, GZ 4 R 42/05h-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Übrigen sonst geht es im Wesentlichen um die Anwendung der von der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = JBl 1995, 651) entwickelten Grundsätze, wonach Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger wegen Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB (teil-)nichtig sein können, wenn zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Angehörigen ein krasses Missverhältnis besteht, wobei jedoch zusätzlich auch die Umstände des Zustandekommens des „Interzessionsvertrages" (verdünnte Willensfreiheit) verpönt sein und eine entsprechende Kenntnis bzw fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber vorliegen müssen vergleiche zuletzt etwa OGH 8 Ob 43/04p mzwN sowie OGH 8 Ob 73/03y; Gamerith in Rummel ABGB³ Vor 1360 Rz 5a uva). Entscheidend ist dabei auch, dass der Angehörige mangels Verfügungsbefugnis und unmittelbarer Vorteile aus der Anwendung keine wesentlichen Eigeninteressen am Zustandekommen des Vertrages hat vergleiche RIS-Justiz RS0048300 mwN; zuletzt etwa OGH 7 Ob 65/04s). Dabei wird auch davon ausgegangen, dass dann - wenn wie bei der Beklagten - Liegenschaftsvermögen vorhanden ist, dieses in einem Missverhältnis zur übernommenen Haftung stehen muss, was von der Beklagten zu behaupten gewesen wäre vergleiche OGH 8 Ob 43/04p mwN).

Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt, wenn dem Berufungsgericht hiebei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche RIS-Justiz RS0048300 mwN, insbesondere OGH 1 Ob 240/97v uva, zuletzt etwa OGH 9 Ob 172/02p). Eine solche liegt hier nicht vor.

Soweit die Beklagte nunmehr hervorhebt, dass ihr gegenüber die Garantieerklärung als eine Formsache dargestellt wurde, so kann dies bei der Gesamtbeurteilung im Sinne der obigen Rechtsprechung nur als ein Aspekt berücksichtigt werden. Es ist aber darauf zu verweisen, dass der Beklagten, die auch im Unternehmen der Kreditnehmerin arbeitete, nach den Feststellungen bewusst war, dass sie eine Haftung für den Kredit in der Höhe der angeführten Beträge übernahm und im Falle der mangelnden Rückzahlung durch die Kreditnehmerin dafür einstehen muss. Wegen ihrer Bedenken gegen die Kredithöhe verweigerte sie auch eine hypothekarische Besicherung auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück. Sie hatte als kaufmännische Angestellte in der Berufsschule Buchhaltung und kaufmännisches Rechnen absolviert und bereitete die Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater auf. Im Rahmen der allgemeinen Sittenwidrigkeitsprüfung nach Paragraph 879, ABGB im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vermag die Beklagte ausgehend davon keine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Bestimmungen der Paragraphen 25 c und d KSchG kommen hier im Hinblick auf den Abschluss der Garantie im Jahr 1996 noch nicht zum Tragen vergleiche Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG).

Anmerkung

E78671 8Ob79.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00079.05H.0908.000

Dokumentnummer

JJT_20050908_OGH0002_0080OB00079_05H0000_000