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Entscheidung 8 Ob 79/17a×

Entscheidung 8 Ob 79/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0049882 Rechtssatz 15.12.1978Zivilrecht
Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklic …
RS0050117 Rechtssatz 01.03.1989Zivilrecht
Im Zweifel, ob ein bestimmter Verwaltungsakt im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zu ergehen hat, ist letzteres anzunehmen.
RS0050121 Rechtssatz 15.12.1978Zivilrecht
Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund der Bestimmungen des Privatrechtes durch; im Rahmen der Privatwirtschaftsv …
RS0102497 Rechtssatz 06.02.1996Zivilrecht
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpreta …
RS0131624 Rechtssatz 24.08.2017Zivilrecht
Für Kostentragungsregelungen betreffend Aufschließungskosten ist keine hoheitliche Gestaltung zwingend vorgeschrieben.
RS0131625 Rechtssatz 24.08.2017Zivilrecht
Nach § 11a des Bgld RaumplanungsG besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass nur (zeitlich) vor der rechtswirksamen Umwidmung Maßnahmen zur Baulandmobilisierung mittels Vereinbarung zulässig wären.
RS0131626 Rechtssatz 24.08.2017Zivilrecht
Die Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung soll nur eine vorbereitende Information der Gemeinderatsmitglieder und der Öffentlichkeit über die Gegenstände der Beschlussfassung bieten. Es soll kein Betroffener von einer Abstimmung überrascht werden. Dem Be …