Rechtssatz RS0131626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131626
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Rechtssatz
Die Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung soll nur eine vorbereitende Information der Gemeinderatsmitglieder und der Öffentlichkeit über die Gegenstände der Beschlussfassung bieten. Es soll kein Betroffener von einer Abstimmung überrascht werden. Dem Betroffenen soll es möglich sein, den Gegenstand des umschriebenen Tagesordnungspunkts zu erkennen, um sich auf dessen Behandlung – allenfalls durch entsprechende eigene Ermittlungen – vorbereiten zu können. Dementsprechend ist in der Tagesordnung nicht die beabsichtigte Beschlussfassung, sondern nur das Thema anzuführen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 79/17a
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 79/17a
Beisatz: Ein Gemeinderatsbeschluss würde selbst bei einem – hier allerdings nicht vorliegenden – Verstoß gegen § 38 Abs 2 der Bgld GemO bis zu einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 43 der Bgld GemO volle Rechtswirkungen entfalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131626
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170824_OGH0002_0080OB00079_17A0000_003