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Rechtssatz RS0131626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131626

Geschäftszahl

8Ob79/17a

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

Bgld GdO §38

Rechtssatz

Die Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung soll nur eine vorbereitende Information der Gemeinderatsmitglieder und der Öffentlichkeit über die Gegenstände der Beschlussfassung bieten. Es soll kein Betroffener von einer Abstimmung überrascht werden. Dem Betroffenen soll es möglich sein, den Gegenstand des umschriebenen Tagesordnungspunkts zu erkennen, um sich auf dessen Behandlung – allenfalls durch entsprechende eigene Ermittlungen – vorbereiten zu können. Dementsprechend ist in der Tagesordnung nicht die beabsichtigte Beschlussfassung, sondern nur das Thema anzuführen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 79/17a
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 79/17a
    Beisatz: Ein Gemeinderatsbeschluss würde selbst bei einem – hier allerdings nicht vorliegenden – Verstoß gegen § 38 Abs 2 der Bgld GemO bis zu einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 43 der Bgld GemO volle Rechtswirkungen entfalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131626

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170824_OGH0002_0080OB00079_17A0000_003