Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben 1994 geheiratet. Der Ehe entstammt ein am 1. 10. 1992 geborenes Kind.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Er wirft ihr vor, ihn aus nichtigen Anlässen hysterisch und mit deftigen Worten beschimpft zu haben. Sie habe auch zu Unrecht einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn eingebracht und dabei wahrheitswidrig behauptet, der Kläger vernachlässige seine Unterhaltspflicht auf das Gröblichste.
Die Beklagte stimmte der Scheidung zu, beantragte jedoch die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers. Zum ersten Zerwürfnis zwischen den Streitteilen sei es 1998 gekommen, als die Beklagte habe feststellen müssen, dass sie der Kläger mit einer anderen Frau betrüge. Da er seine außereheliche Beziehung beendet habe, habe sie ihm verziehen. Nach einem halben Jahr habe sich der Kläger aber wieder seiner Freundin zugewendet. Er habe sich der Beklagten gegenüber lieblos verhalten und auch den Geschlechtsverkehr verweigert. Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte seien zwar vorgekommen, seien aber angesichts deren begreiflicher Erregung über die außereheliche Beziehung des Klägers entschuldbar. Im Übrigen sei auch die Klägerin vom Beklagten beschimpft worden. Der Kläger habe die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Er habe auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind verletzt. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Teile. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Bis Ende 1997 verlief die Beziehung der Streitteile harmonisch. Dann ging der Kläger mit einer anderen Frau eine außereheliche Beziehung ein, die ca. bis Februar 1998 dauerte. In dieser Zeit verhielt er sich der Beklagten gegenüber interesse- und lieblos; zum Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen kam es selten. Im Februar 1998 gestand der Kläger der Beklagten die außereheliche Beziehung ein und erklärte, er wolle sich scheiden lassen. Nach diesem klärenden Gespräch hat er aber seine außereheliche Beziehung beendet, worauf ihm die Beklagte verzieh.
Trotzdem rief die Beklagte - als sie im PKW des Klägers eine Telefonnummer fand - diese Nummer an, wobei sie feststellte, dass es sich um die Telefonnummer der Frau handelte, mit der der Kläger die ehewidrige Beziehung unterhalten hatte.
Die Ehe der Streitteile verlief jedoch in weiterer Folge wieder einige Zeit harmonisch. Nach ca. 6 Monaten kam es aber abermals zu Streitereien, weil die Beklagte wieder vermutete, dass der Kläger eine außereheliche Beziehung unterhalte. Auf Grund dieser Vermutungen suchte sie im Dezember 1998 oder Jänner 1999 im PKW des Klägers nach verfänglichen Beweisen und entdeckte dabei auf der hinteren Ablage Verhütungszäpfchen sowie Taschentücher mit Spermaflecken. Die Streitereien zwischen den Parteien arteten teilweise in lautere Schreiereien aus; sie bedachten sich wechselseitig mit Schimpfwörtern. Solche Streitereien wurden auch vor Bekannten und Freunden ausgetragen. Der Grund dafür lag großteils darin, dass die Beklagte immer wieder eine außereheliche Beziehung des Klägers vermutete. Ein weiterer Streitpunkt war auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Beruf gewechselt hatte und nun als LKW-Fahrer arbeitete, was zur Folge hatte, dass er nur mehr an den Wochenenden zu Hause war.
In weiterer Folge verhärteten sich die Fronten derart, dass die Streitteile seit Oktober 2000 keine geschlechtlichen Beziehungen mehr zueinander unterhielten. Der Kläger verweigerte sich der Beklagten immer wieder und begründete dies größtenteils mit Müdigkeit. Am 16. 11. 2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er wolle sich scheiden lassen. Ab Dezember 2000 kehrte er nicht mehr in die eheliche Wohnung zurück. Auch in den Monaten vorher war er nur mehr sporadisch zu Hause gewesen, wobei er bei solchen Gelegenheiten in einem Gästeraum im Keller übernachtete.
Seit Dezember 2000 wohnt der Kläger an wenigen Tagen in der Woche bei seiner Mutter. Wo er die übrige Zeit nächtigt, ist nicht feststellbar.
Am 14. 4. 2001 fand die Beklagte im Aktenkoffer des Beklagten die Beilagen ./1 und ./2 (Beil ./1: eine an den Kläger darin als "Kuschelbär" bezeichneten Kläger gerichtete Ansichtskarte, unterfertigt mit "Mausi"; Beil ./2: eine Juwelierrechnung über einen Weißgoldring um S 2.350,-, an die ein Zettel geheftet ist, auf dem in Blockschrift die Worte "DANKE SCHATZ ICH LIEBE DICH" geschrieben stehen).
Der Kläger hatte am 15. 3. 2001 um den in der Beilage angegebenen Betrag einen Weißgoldring erworben.
Die Beklagte machte im Pflegschaftsverfahren die Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Sohnes geltend. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung hielt das Erstgericht überdies fest, dass es über die Richtigkeit der Vorwürfe des Beklagten, der Kläger unterhalte wieder eine außereheliche Beziehungen, keine Feststellung habe treffen können. Es sei auch nicht feststellbar, "inwieweit die von der Beklagten vorgefundenen Verhütungszäpfchen und Taschentücher mit Spermaflecken dem Kläger zuzurechnen" seien.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagten die oftmaligen Überprüfungen des Klägers und das Durchsuchen seines Aktenkoffers als Eheverfehlung anzulasten seien. Es sei ihr allerdings zu Gute zu halten, dass die Beilagen ./1 und ./2 ganz offensichtlich für ein ehewidriges Verhalten sprächen, auch wenn dies als Beweis nicht ausreiche. Der Kläger habe durch sein Verhalten (Lieb- und Interesselosigkeit, Verweigerung des Geschlechtsverkehrs) die Beklagte zu ihrem misstrauischen Verhalten veranlasst. Keiner der Streitteile sei bereit gewesen, aus dieser verworrenen Situation einen Ausweg zu suchen. Es könne daher keiner der Parteien das alleinige oder überwiegende Verschulden angelastet werden. Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die Beklagte habe dem Kläger in Wahrheit nicht vorbehaltlos verziehen, weil sie bereits 6 Monate nach der Verzeihung wieder eine außereheliche Beziehung des Klägers vermutet habe, obwohl sie ihm nichts Konkretes habe nachweisen können. Sie habe ihn in der Folge massiv beschimpft und Nachforschungen in seiner Privatsphäre angestellt. Demgegenüber stehe das lieb- und interesselose Verhalten des Klägers, seine Beschimpfungen und - wenn auch nur für einige Wochen - die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs. Damit habe er das einleitende Verhalten gesetzt und die Reaktion der Beklagten ausgelöst. Auf die Funde der Beklagten im Auto des Klägers im Frühjahr 2001 komme es nicht an, weil zu diesem Zeitpunkt die Ehe längst zerrüttet war. Zum Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn verletzt, gehe die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil das Erstgericht die von ihr behaupteten Umstände nicht festgestellt habe. Insofern liege auch kein Feststellungsmangel vor, weil das Erstgericht auf Grund der Beweislage solche Feststellungen nicht habe treffen können. Da das Verhalten der Klägerin nicht als bloße Retorsionshandlung gewertet werden könne, trete ihr Beitrag zur Zerrüttung jedenfalls nicht derart in den Hintergrund, dass vom überwiegenden oder alleinigen Verschulden des Klägers ausgegangen werden könnte.
Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorgelegen seien.Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorgelegen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass das überwiegende Verschulden des Klägers festgestellt werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.