Der Revisionsrekurs ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Vorspannangeboten entspricht; er ist auch teilweise berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann dem Revisionsrekurs darin, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes gegen die ständige Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung einer Werbeankündigung auf deren Gesamtwirkung abzustellen ist, dadurch verstoßen habe, daß ihre Ankündigung sowohl als Zugabenangebot als auch als Angebot eines Kombinationsangebotes beurteilt wurde: Läßt dagegen eine Werbeangabe mehrere Deutungen zu, dann muß auch jede von ihnen vertretbar und stichhaltig sein (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23). Da für die Bedeutung einer Angabe schon die Vorstellung erheblich ist, die ein rechtlich nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit der Angabe verbindet (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Rz 28 zu § 3 dUWG), können nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs mit einer solchen Angabe auch unterschiedliche Vorstellungen verbinden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 44 zu § 3 dUWG).Nicht gefolgt werden kann dem Revisionsrekurs darin, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes gegen die ständige Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung einer Werbeankündigung auf deren Gesamtwirkung abzustellen ist, dadurch verstoßen habe, daß ihre Ankündigung sowohl als Zugabenangebot als auch als Angebot eines Kombinationsangebotes beurteilt wurde: Läßt dagegen eine Werbeangabe mehrere Deutungen zu, dann muß auch jede von ihnen vertretbar und stichhaltig sein (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23). Da für die Bedeutung einer Angabe schon die Vorstellung erheblich ist, die ein rechtlich nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit der Angabe verbindet (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Rz 28 zu Paragraph 3, dUWG), können nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs mit einer solchen Angabe auch unterschiedliche Vorstellungen verbinden (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 44 zu Paragraph 3, dUWG).
Das ist auch hier der Fall: Wenngleich in der beanstandeten
Werbeankündigung Worte wie "... 2 Jahre den W***** und dazu den
tollen Kleincomputer ... für nur 777 S" und "... für dieses tolle
Kombi-Angebot zahlen Sie ..." auffällig hervorgehoben waren, ging aus ihnen aber nicht für jeden Leser klar hervor, wie die Beklagte meint, daß der Preis dieses Sonderangebots auch den Kaufpreis (oder ein Teil) des Kleincomputers enthält. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß beim angesprochenen Publikum der - in der Anzeige gar nicht genannte - Normalpreis eines 2-Jahres-Abonnements der Zeitschrift W***** bekannt ist, so daß nicht zwangsläufig auf die Entgeltlichkeit der Nebenware geschlossen werden mußte. Der darunter abgedruckte Bestellschein aber enthielt mit den Worten "...das W*****-2-Jahres-Abo .... für 777 S und dazu (der) Kleincomputer ..."
einen deutlichen Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der angekündigten Nebenware. Damit hat die Beklagte jedenfalls den Eindruck der Unentgeltlichkeit der Nebenware erweckt (vgl zur Maßgeblichkeit dieser Verkehrsauffassung auch beim Zugabentatbestand ÖBl 1992, 56; ÖBl 1985, 108; ÖBl 1982, 135 uva). Daß die zuletzt genannten Worte gegenüber dem übrigen Werbetext in kleinerem Druck gehalten waren, vermag daran nichts zu ändern, weil der Bestellschein, in dem sie enthalten waren, zumindest von jenen Personen, die vom Angebot der Beklagten Gebrauch gemacht hatten, gelesen werden mußte. Schon deshalb ist der im Zugabenverbot enthaltene Teil der angefochtenen Entscheidung berechtigt, ohne daß es noch auf die von der Klägerin relevierte Frage ankommt, ob die Nebenware zu einem Scheinpreis angekündigt, oder die Unentgeltlichkeit auf besondere Weise verschleiert wurde (vgl dazu die zu § 1 Abs. 2 ZugabenG ergangene E. ÖBl 1992, 56). Die Frage, ob der Zugabentatbestand gegenüber Verbrauchern jetzt nicht mehr durch Verschleiern der Unentgeltlichkeit verwirklicht werden könnte, weil § 9 Abs. 1 Z 1 UWG idF des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes - im Gegensatz zum Zugabentatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 UWG für Zugaben gegenüber Unternehmern - den Verschleierungstatbestand für Zugaben gegenüber Verbrauchern nicht ausdrücklich erwähnt kann daher hier auf sich beruhen.einen deutlichen Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der angekündigten Nebenware. Damit hat die Beklagte jedenfalls den Eindruck der Unentgeltlichkeit der Nebenware erweckt vergleiche zur Maßgeblichkeit dieser Verkehrsauffassung auch beim Zugabentatbestand ÖBl 1992, 56; ÖBl 1985, 108; ÖBl 1982, 135 uva). Daß die zuletzt genannten Worte gegenüber dem übrigen Werbetext in kleinerem Druck gehalten waren, vermag daran nichts zu ändern, weil der Bestellschein, in dem sie enthalten waren, zumindest von jenen Personen, die vom Angebot der Beklagten Gebrauch gemacht hatten, gelesen werden mußte. Schon deshalb ist der im Zugabenverbot enthaltene Teil der angefochtenen Entscheidung berechtigt, ohne daß es noch auf die von der Klägerin relevierte Frage ankommt, ob die Nebenware zu einem Scheinpreis angekündigt, oder die Unentgeltlichkeit auf besondere Weise verschleiert wurde vergleiche dazu die zu Paragraph eins, Absatz 2, ZugabenG ergangene E. ÖBl 1992, 56). Die Frage, ob der Zugabentatbestand gegenüber Verbrauchern jetzt nicht mehr durch Verschleiern der Unentgeltlichkeit verwirklicht werden könnte, weil Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, UWG in der Fassung des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes - im Gegensatz zum Zugabentatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, UWG für Zugaben gegenüber Unternehmern - den Verschleierungstatbestand für Zugaben gegenüber Verbrauchern nicht ausdrücklich erwähnt kann daher hier auf sich beruhen.
Im Recht sind dagegen die Ausführungen im Revisionsrekurs, mit denen die Annahme eines sittenwidrigen Vorspannangebotes bekämpft wird. Wie der Oberste Gerichtshof in WBl 1993, 298 bei neuerlicher Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit von Vorspannangeboten ausgesprochen hat, verstößt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 9 a UWG zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten sind, nicht schon jedes besonders günstige Angebot einer Nebenware gegen § 1 UWG; das Angebot einer Ware zu einem höheren als einem Scheinpreis braucht daher nicht ohne weiteres unzulässig zu sein. An die Stelle des Tatbestandselementes der Unentgeltlichkeit muß vielmehr ein - weder nach dem früheren ZugabenG noch nach § 9 a UWG tatbestandsmäßig erforderliches - Element der Sittenwidrigkeit treten. Ein solcher die Sittenwidrigkeit begründender Umstand kann aber nicht schon dann bejaht werden, wenn das Vorspannangebot einen Kunden dazu bewegen könnte, die Hauptware weniger ihrer Qualität und Preiswürdigkeit wegen als deshalb zu kaufen, um die Vergünstigung zu erhalten; eine Bejahung der Sittenwidrigkeit kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen des Konsumenten gänzlich auszuschließen. Ein Vorspannangebot ist demnach nur dann unzulässig, wenn es geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten. Besteht bei einem Konsumenten ohnehin der Bedarf nach der Hauptware und entschließt er sich zu ihrem Kauf auf Grund eines Vorspannangebotes, dann liegen seinem Kaufentschluß keine ausschließlichen sachfremden Motive zugrunde; das Vorspannangebot gibt hier nur den letzten Anstoß zum Kauf.Im Recht sind dagegen die Ausführungen im Revisionsrekurs, mit denen die Annahme eines sittenwidrigen Vorspannangebotes bekämpft wird. Wie der Oberste Gerichtshof in WBl 1993, 298 bei neuerlicher Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit von Vorspannangeboten ausgesprochen hat, verstößt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Paragraph 9, a UWG zum Ausdruck gebrachte Wertung, wonach nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten sind, nicht schon jedes besonders günstige Angebot einer Nebenware gegen Paragraph eins, UWG; das Angebot einer Ware zu einem höheren als einem Scheinpreis braucht daher nicht ohne weiteres unzulässig zu sein. An die Stelle des Tatbestandselementes der Unentgeltlichkeit muß vielmehr ein - weder nach dem früheren ZugabenG noch nach Paragraph 9, a UWG tatbestandsmäßig erforderliches - Element der Sittenwidrigkeit treten. Ein solcher die Sittenwidrigkeit begründender Umstand kann aber nicht schon dann bejaht werden, wenn das Vorspannangebot einen Kunden dazu bewegen könnte, die Hauptware weniger ihrer Qualität und Preiswürdigkeit wegen als deshalb zu kaufen, um die Vergünstigung zu erhalten; eine Bejahung der Sittenwidrigkeit kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen des Konsumenten gänzlich auszuschließen. Ein Vorspannangebot ist demnach nur dann unzulässig, wenn es geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten. Besteht bei einem Konsumenten ohnehin der Bedarf nach der Hauptware und entschließt er sich zu ihrem Kauf auf Grund eines Vorspannangebotes, dann liegen seinem Kaufentschluß keine ausschließlichen sachfremden Motive zugrunde; das Vorspannangebot gibt hier nur den letzten Anstoß zum Kauf.
In der bereits zitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, daß bei der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung, ob die beanstandete Werbeaktion geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu sachfremden Entschlüssen im dargestellten Sinn zu verleiten, berücksichtigt werden muß, daß es auf den Eindruck ankommt, den die angesprochenen Verkehrskreise von der möglichen Ersparnis haben, und daß mangels anderer Anhaltspunkte über die Erwartung der Kunden der Abstand des Preises der Nebenware zum üblichen Preis dieser Waren heranzuziehen ist.
Flüchtige Leser der beanstandeten Ankündigung der Beklagten, die den Text des Bestellscheins nicht gelesen und damit nicht den Eindruck einer unentgeltlichen Zugabe gewonnen haben, konnten aber - im Hinblick auf das übliche Preisniveau derartiger Kleincomputer - dem übrigen Teil der Werbeankündigung nicht entnehmen, daß der Gesamtpreis des Kombi-Angebots in einem solchen Ausmaß günstig war, daß die sachliche Prüfung der Preiswürdigkeit der Hauptware ausgeschlossen werden konnte. Mit der Angabe der Ersparnis im Rahmen des Kombinationsangebotes gegenüber dem Einzelbezug der Zeitschrift "W*****" im Zeitraum von 2 Jahren konnte ebenfalls eine sachliche Prüfung der Hauptware nicht ausgeschlossen werden, weil in den beteiligten Verkehrskreisen, welche Zeitschriften lesen, jedenfalls als bekannt vorausgesetzt werden muß, daß der Bezug einer Zeitschrift im Rahmen eines 2-Jahres-Abonnements wesentlich günstiger ist als der Erwerb einzelner Exemplare in der Trafik im selben Zeitraum. Damit erweist sich aber auch das auf das Fehlen der Bekanntgabe des Normalpreises eines 2-Jahres-Abonnements der Zeitschrift der Beklagten bezugnehmende Eventualbegehren als nicht zielführend.
Die Preisverschleierung im Rahmen eines Kombinationsangebotes durch Angabe bloß eines Gesamtpreises, nicht aber auch der Einzelpreise der gemeinsam angebotenen Ware, welches das Rekursgericht zur Begründung der Sittenwidrigkeit unter Berufung auf Baumbach-Hefermehl (aaO Rz 128 zu § 1 dUWG) herangezogen hat, könnte die Sittenwidrigkeit eines Kombinationsangebotes, in dessen Rahmen der Preis der Nebenware einen sogenannten Scheinpreis übersteigt, nur dann begründen, wenn der Gesamtpreis, mit dem geworben wird, so niedrig ist, daß in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis so günstig erscheint, daß er geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. Das kann hier aber im Hinblick auf die gegebene Möglichkeit, Vergleichspreise für die einzelnen Waren einzuholen, und auf die tatsächlichen Preise der gekoppelten Waren bei dem vorliegenden Gesamtpreis von S 777 noch nicht gesagt werden. Überdies hat die Klägerin eine Preisverschleierung durch Unterlassen der Bekanntgabe der Einzelpreise der gekoppelten Waren nicht ausdrücklich geltend gemacht; sie erblickt vielmehr die Sittenwidrigkeit des vorliegenden Angebots nur in dem übertriebenen Anlocken durch jene Werbebehauptungen, die auf die Günstigkeit des Kombinationsangebotes hinweisen, und die Gegenüberstellung mit dem Einzelbezugspreis der Zeitschrift "W*****" während der Dauer von zwei Jahren, ohne daß gleichzeitig auch der billigere Normalpreis eines 2-Jahres-Abonnements dieser Zeitschrift bekanntgegeben wurde. Wegen der Kenntnis der angesprochenen Verkehrskreise, daß die Preise von Zeitschriftenabonnements wesentlich günstiger sind als die Summe der entsprechenden Einzelverkaufspreise, konnte damit aber kein übertriebener Anlockeffekt erzielt werden.Die Preisverschleierung im Rahmen eines Kombinationsangebotes durch Angabe bloß eines Gesamtpreises, nicht aber auch der Einzelpreise der gemeinsam angebotenen Ware, welches das Rekursgericht zur Begründung der Sittenwidrigkeit unter Berufung auf Baumbach-Hefermehl (aaO Rz 128 zu Paragraph eins, dUWG) herangezogen hat, könnte die Sittenwidrigkeit eines Kombinationsangebotes, in dessen Rahmen der Preis der Nebenware einen sogenannten Scheinpreis übersteigt, nur dann begründen, wenn der Gesamtpreis, mit dem geworben wird, so niedrig ist, daß in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis so günstig erscheint, daß er geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. Das kann hier aber im Hinblick auf die gegebene Möglichkeit, Vergleichspreise für die einzelnen Waren einzuholen, und auf die tatsächlichen Preise der gekoppelten Waren bei dem vorliegenden Gesamtpreis von S 777 noch nicht gesagt werden. Überdies hat die Klägerin eine Preisverschleierung durch Unterlassen der Bekanntgabe der Einzelpreise der gekoppelten Waren nicht ausdrücklich geltend gemacht; sie erblickt vielmehr die Sittenwidrigkeit des vorliegenden Angebots nur in dem übertriebenen Anlocken durch jene Werbebehauptungen, die auf die Günstigkeit des Kombinationsangebotes hinweisen, und die Gegenüberstellung mit dem Einzelbezugspreis der Zeitschrift "W*****" während der Dauer von zwei Jahren, ohne daß gleichzeitig auch der billigere Normalpreis eines 2-Jahres-Abonnements dieser Zeitschrift bekanntgegeben wurde. Wegen der Kenntnis der angesprochenen Verkehrskreise, daß die Preise von Zeitschriftenabonnements wesentlich günstiger sind als die Summe der entsprechenden Einzelverkaufspreise, konnte damit aber kein übertriebener Anlockeffekt erzielt werden.
Die Entscheidung über das erste Sicherungshauptbegehren war daher zu bestätigen, jenes über das zweite Hauptsicherungsbegehren und das dazu erhobene Eventualsicherungsbegehren im Sinne ihrer Abweisung abzuändern.
So weit die Klägerin durchgedrungen ist, hat sie die Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen vorläufig, (§ 393 Abs. 1 EO), die Beklagte hingegen endgültig selbst (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs. 1 ZPO) zu tragen. In dem Umfang hingegen, in dem der Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages gelungen ist, hat sie gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen. Die Ansprüche, mit denen die Klägerin durchgedrungen und mit denen sie unterlegen ist, sind - mangels gesonderter Bewertung durch die Klägerin - nach ihrem Gewicht als gleich hoch zu bewerten.So weit die Klägerin durchgedrungen ist, hat sie die Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen vorläufig, (Paragraph 393, Absatz eins, EO), die Beklagte hingegen endgültig selbst (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO) zu tragen. In dem Umfang hingegen, in dem der Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages gelungen ist, hat sie gemäß Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Kosten des Provisorialverfahrens aller Instanzen. Die Ansprüche, mit denen die Klägerin durchgedrungen und mit denen sie unterlegen ist, sind - mangels gesonderter Bewertung durch die Klägerin - nach ihrem Gewicht als gleich hoch zu bewerten.